„Subnet“ reicht als Kennzeichnung nicht aus
Zeitschrift will künftig werbliche Inhalte eindeutiger erkennbar machen
Eine Fachzeitschrift für Informationstechnik kündigt auf ihrer Titelseite mehrere Beiträge an, die im Innern der Ausgabe zu finden sind. Zwei der sogenannten „Teaser“ enthalten den Hinweis „Subnet“. Ein Link führt geradewegs zu einer Software-Firma. Der Beschwerdeführer in diesem Fall teilt mit, dass in den Mediendaten der Zeitschrift „Subnet“ als Sonderwerbeform bezeichnet werde. Es handele sich somit bei diesen Beiträgen um bezahlte Veröffentlichungen, die für den Nutzer jedoch nicht als Anzeigen erkennbar sind. Die Kennzeichnung mit dem Wort „Subnet“ reiche – so der Beschwerdeführer – nicht aus, dem Leser den Anzeigencharakter der Veröffentlichung zu verdeutlichen. Der Online-Chef der Zeitschrift ist der Auffassung, dass die auch in der Vergangenheit bereits angewandte Praxis zur Kennzeichnung werblicher Inhalte geeignet gewesen sei, eine Irreführung der Nutzer zu vermeiden. Unabhängig davon habe man jedoch die vorliegende Beschwerde sehr ernst genommen. Künftig will die Zeitschrift werbliche Inhalte noch klarer als bisher erkennbar machen.