Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Persönlichkeitsrecht setzt Grenzen

Demonstration nicht präzise dargestellt

Das Verhalten der Sicherheitsbehörden im Umgang mit Islamisten ist Thema eines Kommentars, den eine Regionalzeitung veröffentlicht. Hintergrund ist das Drohvideo eines Islamisten aus Bonn, in dem zu Morden an Journalisten und Pro NRW-Aktivisten aufgerufen wird. Wörtlich schreibt der Autor: „Fakt ist, dass sich etwas verändert hat in der hiesigen islamistischen Szene, seit es zu Straßenschlachten mit Anhängern von Pro NRW gekommen ist. Straßenschlachten, bei denen in Bonn und Solingen mehrere Polizisten schwer verletzt worden sind.“ Nach Auffassung eines Lesers der Zeitung erweckt der Artikel einen falschen Eindruck. Die Zeitung behaupte, dass es zu Straßenschlachten zwischen Rechtsradikalen und Islamisten gekommen sei, bei denen 29 Polizisten verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass es keine Straßenschlachten zwischen den politischen Kontrahenten gegeben habe. Diese seien von Polizisten verhindert worden. Richtig sei, dass es zwischen Islamisten und der Polizei zu Auseinandersetzungen gekommen sei. In deren Verlauf hätten Polizisten Verletzungen erlitten. Der Leser sieht die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung erkennt keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die entsprechende Passage im Kommentar impliziere nicht, dass Pro NRW-Anhänger mit körperlicher Gewalt gegen die Anhänger der islamistischen Szene vorgegangen seien. Pro NRW habe jedoch gezielt provoziert. Dieses Verhalten habe dazu geführt, dass die Islamisten versucht hätten, gewaltsam gegen Mitglieder von Pro NRW vorzugehen. Die Polizisten hätten lediglich trennend zwischen den Kontrahenten gestanden und seien während der Auseinandersetzung verletzt worden. Insofern sei es nach Auffassung der Rechtsabteilung nicht falsch, von einer Straßenschlacht zu sprechen. Im beanstandeten Kommentar werde der Vorgang nur am Rande aufgegriffen.

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Behauptung ungeprüft übernommen

Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über einen SPD-Politiker türkischer Herkunft, der in einem Bundesland als Integrationsminister im Gespräch ist. Der Bericht beleuchtet kritisch die politische Vergangenheit des Mannes. Erwähnt wird, dass er nach dem Brand eines Wohnhauses in einer süddeutschen Stadt im Oktober 1996 eine Demonstration von 500 Türken angeführt haben soll. Das Magazin bezeichnet den Politiker als „Scharfmacher“. Zudem wird berichtet, der Mann habe die Polizei seinerzeit verdächtigt, „die Untersuchungen zur Brandursache verschleppt zu haben“. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Politiker selbst. Er hält den Bericht für rufschädigend und kritisiert im Kern drei aus seiner Sicht falsche Behauptungen. Aus den Berichten türkischer Zeitungen über die Demonstration gehe hervor, dass er daran teilgenommen, den Protest jedoch nicht angeführt habe. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Behauptung, er habe der Polizei unterstellt, die Untersuchungen zur Brandursache verschleppt zu haben. Er habe lediglich die Informationspolitik der Ermittlungsbehörden kritisiert. Schließlich weist der Politiker die Behauptung des Magazins zurück, die Sonderkommission der Polizei habe keinerlei Hinweis auf mögliche Brandstifter gefunden. Richtig sei, dass die Polizei sehr wohl wegen Brandstiftung ermittelt habe. In dem Beitrag hätte es heißen müssen, dass keinerlei Hinweise auf die möglichen Brandstifter vorgelegen hätten. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins verweist auf ein laufendes Verfahren vor einem Landgericht und bittet den Presserat, das Verfahren auszusetzen. Kurz darauf teilt er mit, dass das Gericht die Klage des Politikers gegen die Zeitschrift abgewiesen habe. Aus dem Urteil gehe hervor, dass dem Magazin kein Vorwurf gemacht werden könne. Der Chefredakteur verweist auf eine denkbare Anfechtung des Urteils und bittet, deshalb das Verfahren weiter auszusetzen. Zum kritisierten Artikel äußert sich der Chefredakteur grundsätzlich. Aus seiner Sicht sei der Beitrag gründlich recherchiert worden und presseethisch nicht zu beanstanden. Die Vorwürfe gegen die Redaktion seien haltlos.

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Betroffene: „Transe“ ist eine Beleidigung

„Transe würgt Wärterin im Frauenknast“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Gerichtsbericht. Eine Transsexuelle namens Celine muss sich verantworten, nachdem sie im Gefängnis eine Justizvollzugsbeamtin angegriffen und fast zu Tode gewürgt hatte. Die Redaktion rollt den Fall auf und beschreibt die Umstände, die zu dem Gefängnisaufenthalt der Angeklagten geführt haben. Sie druckt ein Foto der Frau ab. Celine hieß früher Daniel und war Autohändler. Vor etwa 15 Jahren tötete er seine Freundin und deren Liebhaber, weshalb er für 13 Jahre wegen Doppelmordes hinter Gitter musste. Die Zeitung schreibt: „Im Knast entdeckt der Killer seine feminine Seite, hatte eine Liebesaffäre mit einem Mithäftling und ließ sich auf Staatskosten für 40.000 Euro zur Frau umwandeln. Die Folge: Die Transsexuelle wurde vom (…) Männerknast ins Frauengefängnis nach (…) verlegt.“ Eine Nutzerin der Online-Ausgabe weist darauf hin, dass die Bezeichnung „Transe“ von Frauen mit transsexueller Vergangenheit als beleidigend empfunden werde. Sie sieht in der Bezeichnung eine Beleidigung der Betroffenen. Die Redaktion stelle die Hintergründe der Geschlechtsumwandlung falsch dar. Dabei werde gegen das im Transsexuellen-Gesetz in Paragraf 5 gewährleistete Offenbarungsverbot verstoßen. Die Beschwerdeführerin sieht durch den Beitrag die Ziffern 1, 2, 8 und 12 des Pressekodex verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Bezeichnung „Transe“ für eine umgangssprachliche Kurzform für „Transsexuelle“. Der Begriff sei im Sprachgebrauch üblich und nicht diffamierend. Es könne nicht würdeverletzend sein, wenn über Tatsachen berichtet werde, die wahr seien. Die Angeklagte selbst habe in der öffentlichen Gerichtsverhandlung über ihre Geschlechtsumwandlung berichtet. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex – so die Rechtsvertretung des Verlages – liege nicht vor. Die Angeklagte habe, während sie ihre Strafe wegen Doppelmordes absaß, mit dem Angriff auf die Beamtin erneut ein Kapitalverbrechen begangen. Der alte und der neue Name der Angeklagten seien im Bericht genannt worden, um die Zusammenhänge deutlich zu machen. Die Rechtsabteilung hält die identifizierende Berichterstattung für vereinbar mit Artikel 5, Absatz 1, des Transsexuellen-Gesetzes. Es bestehe ein überragendes öffentliches Interesse an dem Fall.

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Dem Oberkellner einen Gefallen getan?

Das Unglück des Kreuzfahrtschiffes „Costa Concordia“ ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Überschrift lautet: „Mein Bruder fährt gleich ganz dicht an uns vorbei“. Der Autor des Beitrages konzentriert sich darauf, wie es zu dem Unglück kommen konnte. Er wirft die Frage auf, ob der Kapitän mit dem später verhängnisvollen Manöver einem Oberkellner und dessen Familie eine Freude bereiten wollte. Der Autor berichtet, er habe bei Facebook den unfassbaren Eintrag einer „Patrizia“ – Schwester des Oberkellners – gefunden. Der lautete: „In Kürze wird die Concordia mit einem Bruder sehr, sehr nah an uns vorbeifahren. Ein Riesengruß an meinen Bruder, der in Savona von Bord gehen wird, um ein bisschen Urlaub zu genießen“. Im Beitrag werden der Name des Oberkellners, sowie der Facebook-Name seiner Schwester („Patrizia“) und der Wohnort der Familie (Giglio) genannt. Ein Leser der Zeitung sieht die Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex verletzt. Die Nennung der Namen und des Wohnortes der Familie des Oberkellners verletze massiv deren Persönlichkeitsrechte. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, die genannten Einzelheiten gingen im Wesentlichen auf Facebook-Eintragungen zurück. Außerdem seien diese Details bereits von italienischen Online-Redaktionen auf verschiedenen Internetseiten veröffentlicht worden. Der Verlag vertritt die Auffassung, dass das öffentliche Interesse an dem Schiffsunglück höher einzustufen sei, als die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Wer seine Informationen auf Facebook ungeschützt einstelle, sei mit der Wiedergabe der dort von ihm selbst veröffentlichten Informationen einverstanden. (2012)

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Die Angst des Torwarts vor dem Ausrasten

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über ein Kreisliga-Fußballspiel, das wegen Handgreiflichkeiten abgebrochen wurde. Der namentlich genannte Torwart der Gastmannschaft sei wutentbrannt auf einen gegnerischen Stürmer losgegangen. Die folgende Tätlichkeit habe ihm die Rote Karte eingebracht. Im Artikel wird der Trainer der gastgebenden Mannschaft zitiert. Dieser will gesehen haben, dass der vom Platz gestellte Torwart einen Ersatzspieler der Gastgeber tätlich angegriffen habe. Der Trainer der Gastgeber wird im Beitrag mit den Worten „Der lief Amok“ zitiert. Er soll auch gesagt haben, der Torwart des Gegners sei schon häufiger ausgerastet. Dieser lässt sich für seine Beschwerde beim Presserat anwaltlich vertreten. Durch die Berichterstattung sei er identifizierbar. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt und spricht von einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Er sei Torhüter einer Amateurmannschaft und keine Person des öffentlichen Interesses. Die Berichterstattung in der Zeitung habe eine überregional-mediale Wirkung entfacht, die dem Spiel einer Kreisliga nicht angemessen sei. Die Aussagen, der Beschwerdeführer sei Amok gelaufen und habe öfter Ausraster, seien geeignet, ein vollkommen falsches Bild zu zeichnen. Der Torwart habe für seinen Verein erst das fünfte Spiel absolviert und während dieser Zeit nie eine Rote Karte gesehen. Der Chefredakteur der Zeitung weist auf die Gepflogenheit hin, bis zu den untersten Klassen die Namen von Spielern zu nennen. In dem Moment, in dem ein Spieler einen Elfmeter verwandele, ein Tor aus dem Spiel heraus erziele, ein Torwart einen Elfmeter halte oder ein Spieler die Rote Karte erhalte, werde der Betreffende zu einer Person des öffentlichen Interesses. Die Unschuldsvermutung sei beachtet worden, da aus dem Bericht nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im rechtlichen Sinne Schuld gehabt habe. Dem Verein des Beschwerdeführers – so der Chefredakteur abschließend – sei die Möglichkeit geboten worden, sich zu den Vorgängen zu äußern. Dies habe dessen Vorsitzender jedoch abgelehnt.

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Aus freien Stücken in die Öffentlichkeit gegangen

Nach monatelangem Streit wird in einer Kleinstadt eine Diskothek wegen ausstehender Pachtzahlungen in Höhe von 400.00 Euro geschlossen. Die Regionalzeitung berichtet über den Fall. Der Eigentümer des Anwesens habe ein erfolgreiches Räumungsverfahren geführt. Die Disko-Betreiber seien seit zwei Tagen weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar gewesen. Wer sich näher mit der Betreiberstruktur befasse, stoße entweder auf eine Mauer des Schweigens oder auf ein undurchsichtiges Wirrwarr. Als Geschäftsführer seien – so die Zeitung – unterschiedliche Personen genannt worden, deren Namen sie wiedergibt. Ein „Insider“ wird mit den folgenden Worten zitiert: „Das waren alles juristische Schachzüge. Die haben alle Register gezogen.“ Einer der als Geschäftsführer bezeichneten Männer sieht sich durch die Nennung seines vollen Namens in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Er sei keine Person des öffentlichen Lebens. Daher hätte die Zeitung seinen Namen nur abgekürzt nennen dürfen. Die Rechtsabteilung steht auf dem Standpunkt, dass der Name habe genannt werden dürfen, da durch den ganzen Fall öffentliche Interessen berührt seien. Bei der Eröffnung der Diskothek vor zwei Jahren habe sich der Geschäftsführer von der Zeitung interviewen und fotografieren lassen. Der Geschäftsführer sei also von sich aus an die Öffentlichkeit getreten. In der jüngsten Berichterstattung – so die Rechtsabteilung weiter – sei der Name des Mannes nur im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit genannt worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei widersprüchlich. Nach Auffassung der Zeitung überwiegt das Veröffentlichungsinteresse der Presse die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Er müsse die Nennung seines Namens hinnehmen.

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Gruselig wie im Kino-Schocker

Ein Mann lernt seinen späteren Mörder im Internet kennen. Er verabredet sich mit diesem in seiner Wohnung zum Sex. Dabei kommt er zu Tode. Der HIV-infizierte Täter zerstückelt sein Opfer und kocht seinen Kopf. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Fall unter der Überschrift „Gruselig wie im Kino-Schocker ´Hannibal´“. Eine beigestellte Fotostrecke zeigt das Opfer unverfremdet und den Täter gepixelt. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Die Veröffentlichung des Opfer-Fotos sei im Zusammenhang mit den entwürdigenden Umständen seines Todes überflüssig. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die zunächst unverfremdete Abbildung des mutmaßlichen Täters im Internet sowie die Erwähnung seiner HIV-Erkrankung. Die Rechtsabteilung des Verlages spricht von einem aufsehenerregenden Kapitalverbrechen. Nach ihrer Auffassung ist die Abbildung des Opfer-Fotos von öffentlichem Interesse gedeckt. Dass das Foto des mutmaßlichen Täters im Internet zunächst ohne Verfremdung gezeigt wurde, sei auf ein bedauerliches Versehen zurückzuführen. Die Redaktion entschuldige sich für diesen Fehler. Nach dessen Entdeckung sei er sofort korrigiert worden. Die Erwähnung der HIV-Erkrankung des mutmaßlichen Täters hält die Zeitung für vertretbar. Das mache für den Leser verständlich, warum der Mann im Internet sexuelle Dienste angeboten habe und es zu dem Treffen mit dem späteren Opfer gekommen sei. (2012)

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Kindermörder beschreibt seine Untaten

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Prozess gegen einen geständigen Kindermörder. Sie veröffentlicht Auszüge aus den im Gerichtssaal verlesenen Chat-Protokollen des Angeklagten, in denen er über seine Lust am Kindesmissbrauch schreibt. Textprobe: „16. Oktober 2008: Gib ihnen die Befriedigung, die sie wünschen. Nach dem ersten Oralverkehr am See – Steine zum Beschweren findet man meist am Uferbereich“. Ein Nutzer des Internetauftritts erkennt einen Verstoß gegen Ziffer 11, Richtlinie 11.1, des Pressekodex (Sensationsberichterstattung). Durch die Veröffentlichung vulgärer und menschenverachtender Passagen aus den Chat-Protokollen sieht er Ansehen und Würde der Opfer sexuellen Missbrauchs und ihrer Angehörigen verletzt. Die Fantasien des Täters erhielten durch die Veröffentlichung eine nicht hinnehmbare Plattform. Die Opfer würden verspottet und die Wahrheit in den Hintergrund gedrängt. In der Stellungnahme der Rechtsabteilung der Zeitung heißt es, es sei nicht die Intention des kritisierten Beitrages gewesen, Opfer und Angehörige in ihrer Würde zu verletzen. Im Gegenteil habe die Redaktion versucht, die Abgründe der pädophilen Neigung des Täters darzustellen. Durch die Wiedergabe einiger Passagen aus den Chat-Protokollen sei dem Leser deutlich geworden, wie der Täter über seine potentiellen Opfer gedacht habe. Eine bloße Umschreibung der Protokoll-Aussagen hätte diesen Einblick nicht ermöglicht.

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Einbruch ins Wochenendhaus von Familie Klum

„Heidi Klums Eltern bestohlen“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über einen Einbruch im Wochenendhaus der Eltern des Top-Models. Dem Täter seien unter anderem ein Gewehr, eine Sammlung kleiner Elefantenfiguren, mehrere gerahmte Heiligenbilder sowie ein Fotoalbum in die Hände gefallen. Nach Bekanntwerden der Tat hatte die Familie per Zeitungsanzeige eine Belohnung von 1000 Euro für sachdienliche Hinweise ausgesetzt. Wegen des Einbruchs wurde ein 18-Jähriger verurteilt. Beschwerdeführer ist der Vater von Heidi Klum, der durch die Berichterstattung seine Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex verletzt sieht. Er selbst sei keine Person des öffentlichen Lebens. Der Einbruch in das Wochenendhaus sei seine Privatangelegenheit. Die Verwendung des Namens seiner Tochter hält der Beschwerdeführer für presseethisch nicht zulässig. Es bestehe kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Information. Das Justitiariat des Zeitungsverlages widerspricht. Das öffentliche Interesse begründe sich in dem Opfer der Straftat, der bekannten und medienpräsenten Familie Klum. Der Vater des Models sei dessen Manager. Es gebe eine Vielzahl von Veröffentlichungen über die Familie, die vom Beschwerdeführer zumindest geduldet worden seien. Er setze seit Jahren sein Privatleben ebenso wie das seiner Tochter und das seiner Ehefrau extensiv zu Marketingzwecken ein. Auch nähmen die Klum-Eltern an die Tochter gerichtete Einladungen wahr. Sie verträten sie also auch gesellschaftlich. Die Zeitung sieht in der Tatsache, dass die international bekannte Familie mit einem vermuteten erheblichen Vermögen ein Wochenendhaus im Verbreitungsgebiet der Zeitung habe, spreche für ihre Bodenständigkeit.

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