Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6739 Entscheidungen
Der Freitod eines Polizeibeamten ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Unter der Überschrift „Todesdrama auf Polizeiwache“ berichtet das Blatt, man habe den Beamten, der jahrelang Leiter seiner Dienststelle gewesen sei, blutüberströmt auf der Wache gefunden. Neben ihm habe seine Dienstwaffe gelegen. Die Ermittler gingen von „Selbstmord“ aus. Kollegen hätten einen Abschiedsbrief gefunden. Die Zeitung erwähnt den Dienstgrad, den Vornamen und den abgekürzten Nachnamen sowie das Alter des Verstorbenen. Zudem wird der Name des Dienstortes mitgeteilt, einer Kleinstadt mit etwa 14.000 Einwohnern. Dem Artikel beigestellt ist ein verpixeltes Foto. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, die Berichterstattung verstoße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Durch den Artikel werde der Tod des leitenden Polizeibeamten „ausgeschlachtet“. Sein Tod gehöre nicht in die breite Öffentlichkeit. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Die Redaktion sei sich bewusst, dass die Berichterstattung über Suizide grundsätzlich Zurückhaltung gebiete. So sei in der Redaktion über die Art der Veröffentlichung ausführlich diskutiert worden. In Abwägung der unterschiedlichen Interessen halte die Redaktion die schließlich gewählte Art der Berichterstattung – ausgesprochen zurückhaltend und sachlich neutral – nicht nur für zulässig, sondern mit Blick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sogar für geboten. Die Fakten seien gründlich recherchiert worden. Die Aussagen bezögen sich allesamt auf Erkenntnisse der Kriminalpolizei. Die Würde des Toten sei nicht verletzt worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung schließt insbesondere eine Verletzung der Richtlinie 8.7 aus. Die gebotene Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen sei durch den sachlich neutralen, zurückhaltenden Stil und den Verzicht auf die Nennung des vollen Namens des Beamten, sowie die Pixelung des Fotos eingehalten worden. Obwohl dem berichtenden Journalisten die Begleitumstände des Todes bekannt gewesen seien, habe er sie bewusst nicht in die Berichterstattung aufgenommen.
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In einer Regionalzeitung erscheinen zwei Beiträge mit den Überschriften „Kinderpornos: Lehrer sitzt in U-Haft“ und „Schock an der Schule: Ist unser Sportlehrer pädophil?“. Ein Lehrer wird der Verabredung zum sexuellen Missbrauch von Kindern und des Besitzes kinderpornografischer Schriften verdächtigt. Die Zeitung berichtet, der Mann sei in den USA festgenommen worden, nachdem er auf ein Lockangebot des FBI hereingefallen sei. Die zuständige Oberstaatsanwältin habe die Ermittlungen bestätigt, aber keine weiteren Angaben gemacht. Ob bei einer Durchsuchung der Wohnung des Lehrers belastendes Material gefunden worden sei, wollte die Vertreterin der Anklagebehörde nicht sagen. Nach Informationen der Zeitung hat die Schwester des Beschuldigten die Schulleitung über den Vorfall informiert. Die Redaktion erwähnt den Vornamen und den abgekürzten Nachnamen sowie das Alter des Sportlehrers. Sie nennt auch Namen und Ort der Schule und die von dem Lehrer unterrichteten Fächer. Er habe zwei Jahre lang an der Schule gearbeitet und lebe allein. Die Zeitung nennt auch Name und Ort der Schule, an der er vorher unterrichtet habe. Der Betroffene sieht einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Er sei durch die Berichterstattung in einer Kleinstadt mit 30.000 Einwohnern leicht identifizierbar. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätten keine Beweise für eine Straftat vorgelegen. Die sensationslüsterne Berichterstattung verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Er selbst oder ein von ihm beauftragter Anwalt kämen in der Berichterstattung nicht zu Wort. Der Chefredakteur der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Fall die Berichterstattung rechtfertige. Die Persönlichkeitsrechte des Mannes seien durch die Abkürzung des Namens gegenüber allen Lesern gewahrt worden, die nicht der Schulgemeinschaft angehörten. Den Wohnort des Lehrers – er liege außerhalb des Schulstandortes - habe man nicht genannt. Die Redaktion habe sich auf einen Rundbrief des Schulleiters gestützt, der im Einvernehmen mit dem Landeskultusministerium unter Nennung des vollen Namens des Festgenommenen und des konkreten Tatvorwurfs über die Festnahme informiert habe. Mit diesem Schreiben sei die Identität des Beschuldigten bei Hunderten von Familien am Schulstandort und in dessen Umgebung bekannt gewesen. Angesichts des schweren Vorwurfes und der Notwendigkeit, Hinweise auf mögliche Straftaten des Lehrers zu erhalten, sei dies auch wichtig gewesen.
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Eine Geiselnahme im Rathaus einer süddeutschen Stadt ist Thema eines Artikels in einer Regionalzeitung. Der Täter habe einem der Opfer zuvor monatelang nachgestellt. Er sei wegen Körperverletzung und Bedrohungsdelikten bekannt; in der Stadtverwaltung habe er Hausverbot. Der Oberstaatsanwalt habe mitgeteilt, dass der Geiselnehmer wenige Wochen vorher zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Der Artikel enthält ein Foto, das laut Bildunterschrift eine der beiden befreiten Geiseln zeigt, eine junge Frau, die in eine Decke gehüllt ist. Ihr Gesicht ist eindeutig zu erkennen. Ein Leser der Zeitung vermutet, das Foto sei wohl heimlich aufgenommen worden. Von einer Zustimmung der Frau, das Foto aufzunehmen oder gar zu veröffentlichen, sei nicht auszugehen. Opfer von Straftaten seien keine Person des öffentlichen Lebens und somit besonders zu schützen. Es gebe auch kein berechtigtes Leserinteresse an Fotos von fremden und nicht öffentlichen Personen. Im Gegensatz zum Opfer werde der Täter nicht im Bild gezeigt. Der Beschwerdeführer sieht Verletzungen mehrerer Kodex-Ziffern. Der Chefredakteur der Zeitung hält eine Behandlung der Beschwerde nur im Zusammenhang mit der Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) für denkbar. Er gibt dem Beschwerdeführer insoweit Recht, als die im Bild gezeigte Geisel keine Person der Zeitgeschichte ist. Ziffer 8 schreibt fest, dass das Privatleben zu schützen sei. Über das Privatleben der abgebildeten Frau habe die Redaktion jedoch nicht berichtet. Der Redaktion sei es lediglich darum gegangen, durch Rückgriff auf das an diesem Tag bundesweit verbreitete Agentur-Bildmaterial, das Geschehen durch ein authentisches fotografisches Element zu illustrieren. Der Chefredakteur vertritt die Meinung, dass die Verwendung des Bildes, auch mit Blick auf seine kleinformatige und zurückhaltende Platzierung, nicht gegen presseethische Grundsätze verstoße.
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„Wahlanalyse im Schneckentempo“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über das schlechte Abschneiden eines CDU-Kandidaten bei einer Landratswahl. Der Autor teilt mit, dass die nach der Wahl angekündigte parteiinterne Analyse auch sechs Monate später noch nicht vorgelegt worden sei. Im Bericht ist von einer Fußverletzung des gescheiterten Kandidaten die Rede, die sich dieser nach eigenen Angaben beim Joggen zugezogen habe. Mittlerweile verdichteten sich jedoch die Anzeichen, dass die Verletzung von einem Fallschirmsprung stamme. Da könne es nicht verwundern, so die Redaktion, dass „die Glaubwürdigkeit des Kandidaten bis ins Mark erschüttert sei“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Zeitung die politische Glaubwürdigkeit des Politikers in Frage stelle, indem sie auf die unklare Ursache einer Verletzung hinweise. Die Berichterstattung sei herabwürdigend und verletze das Persönlichkeitsrecht des Mannes. Der Chefredakteur sieht in dem Bericht kein Fehlverhalten seiner Redaktion. Wenn der Autor „das öffentliche Kaschieren“ der Verletzungsursache kritisch hinterfrage, so sei dies sowohl mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit vereinbar wie auch von der öffentlichen Aufgabe der Medien gedeckt. Es gehöre zu den Aufgaben der Medien, sich fundiert kritisch mit Vorgängen im politischen Leben zu befassen. Die Information, dass die Verletzung des gescheiterten Kandidaten auf ein Malheur beim Fallschirmspringen zurückzuführen sei, stamme aus glaubwürdiger Quelle. Sie stehe im Widerspruch zu der Darstellung, die Verletzung sei beim Joggen entstanden. Der Chefredakteur rundet seine Stellungnahme mit der Anmerkung ab, der Politiker selbst habe zu keiner Zeit der Darstellung im Artikel widersprochen noch rechtliche Schritte gegen die Zeitung eingeleitet. Eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sei daher nicht zu erkennen.
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Eine Regionalzeitung berichtet über das Verschwinden eines Rentners, der möglicherweise einem Verbrechen zum Opfer gefallen ist. Im Zusammenhang mit der Tat habe es – so die Zeitung - bereits eine Festnahme gegeben. Der mutmaßliche Täter wird mit einem Porträtfoto gezeigt. Weitere Angaben: Der Mann stamme aus einem namentlich genannten kleinen Ort, sei 38 Jahre alt und besitze einen VW-Golf Typ 3, dessen amtliches Kennzeichen im Bericht genannt wird. Es wird nicht explizit um Hinweise aus der Bevölkerung gebeten, aber doch betont, dass das Auto bei der Klärung des Falles eine Rolle spielen könnte. Ein Leser der Zeitung sieht den Pressekodex durch die Veröffentlichung des Fotos verletzt. Sie berühre die Persönlichkeitsrechte des Verdächtigen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der veröffentlichte Text beruhe auf einer Mitteilung der Kriminalpolizei. Auch die Fotos seien der Zeitung zu Fahndungs- und Ermittlungszwecken von der Kriminalpolizei überlassen worden. Die Bevölkerung sei um Hinweise gebeten worden. Dieser Aufruf sei in allen Zeitungen der betreffenden Region erschienen. Der vermisste Mann, höchstwahrscheinlich Opfer einer Gewalttat, sei bislang nicht gefunden worden, teilt der Chefredakteur weiter mit. Der mutmaßliche Täter sitze wegen dringenden Tatverdachts noch immer in Untersuchungshaft. Über den Stand der Ermittlungen werde von der Redaktion kontinuierlich berichtet.
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Ein Nachbarschaftsstreit ist Thema in einer Regionalzeitung. Hintergrund ist ein Neubau, von dem sich die Eigentümer des Nachbargrundstücks bedrängt fühlen. Ein Bauamtsleiter wird mit den Worten zitiert: „Es geht mittlerweile um einige Zentimeter.“ Die Eigentümer seien bis zum Oberverwaltungsgericht gezogen und hätten sich auch an das Innenministerium gewandt. Die Zeitung zitiert aus einem Schreiben an das Ministerium, in dem es heißt: „Nur weil wir selbst über eine langjährige Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung verfügen, können wir es wagen, diesen langen Rechtsstreit zu führen, der uns neben viel Zeit, viel Geld und Nerven gekostet hat.“ Die Adresse des Grundstücks der klagenden Nachbarn und deren Nachnamen werden im Bericht genannt. Die Kläger in dem Verwaltungsrechtsstreit sind in diesem Fall die Beschwerdeführer. Sie werfen der Zeitung vor, ihren Namen und die Adresse des umstrittenen Grundstücks genannt zu haben. Dies sei unter dem Gesichtspunkt presseethischer Grundsätze unzulässig. Die im Artikel zitierte Äußerung stamme aus einem Schreiben, das nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei. Sie sei aus dem Zusammenhang gerissen worden und erwecke den Eindruck, als ob man sie – die Beschwerdeführer – im Zusammenhang mit der Berichterstattung befragt habe. Das sei nicht der Fall gewesen. Die Behauptung, es gehe in dem Streit „nur um wenige Zentimeter“, sei einseitig und zu kurz gefasst. Der Artikel scheine auf eine öffentliche Meinungsmache gegen die Beschwerdeführer abzuzielen. Informationen würden bewusst unterdrückt. Die Stadt, deren Bauamtsleiter im Bericht zitiert werde, sei nicht neutral, sondern Partei im jahrelangen Rechtsstreit. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet in seiner Stellungnahme, er habe Kontakt mit den Beschwerdeführern aufgenommen und hoffe, dass die Angelegenheit damit in beiderseitigem Einvernehmen zufriedenstellend gelöst sei. Er legt seiner Stellungnahme einen Brief an die Beschwerdeführer bei. Darin gibt er der Beschwerde in wesentlichen Punkten Recht und bittet um Entschuldigung für die unvollständige Recherche und das einseitige Vertrauen auf Auskünfte der Stadtverwaltung. Er spricht von mangelnder Professionalität unter engen zeitlichen und personellen Rahmenbedingungen einerseits und mangelnder Fachaufsicht durch den Vorgesetzten der Autorin andererseits. Letztlich trage er als Chefredakteur die Verantwortung für diese Defizite, die allerdings bei täglich elf Ausgaben mit durchschnittlich 264 Seiten nie ganz auszuschließen seien.
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Ein „betrunkener Pole“ – so titelt eine Regionalzeitung online – klaut ein Auto. Im Text ist mehrmals von dem mutmaßlichen Täter als einem „25-jährigen Polen“ die Rede, der mit dem gestohlenen Wagen eine Spritztour gemacht habe. Die Polizei habe den Mann stoppen können. Dabei habe sich herausgestellt, dass „der polnische Mitbürger“ schon per Haftbefehl gesucht werde. Der Mann sei zudem mit 2,15 Promille Alkohol im Blut unterwegs gewesen. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bericht einen Fall von Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Nationalität der verdächtigten Person werde wiederholt erwähnt. Dazu gebe es nach Meinung des Lesers keine Rechtfertigung, da ein Bezug zur verübten Straftat nicht erkennbar sei. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung verweist auf die dem Bericht zugrundeliegende Pressemitteilung der Polizei. Dort sei die Nationalität des mutmaßlichen Täters genannt worden. Er gibt aber zu, dass die Nationalität zu oft genannt worden sei. Die Redaktion bedauere dies. Im Übrigen sei die Überschrift umgehend geändert worden. Der Autor des Beitrages bedauere es, wenn durch die Berichterstattung der Eindruck einer Diskriminierung entstanden sei. Die Redaktion habe erfolglos versucht, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen.
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„Zigeuner können Sozialhilfe bekommen“ titelt die Online-Ausgabe einer Zeitung. Im Bericht geht es um den Anspruch von Einwanderern auf Sozialleistungen. Die Zeitung bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landessozialgerichts Essen. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung) verletzt. Er hält die Bezeichnung „Zigeuner“ für diskriminierend. In der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion hätten Politiker und Vertreter der Sinti und Roma in Deutschland mit Recht darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „Zigeuner“ Menschen dieser Volksgruppe herabwürdige. Mehrere Gerichtsurteile bewerteten die Aussage gar als rassistische Verunglimpfung. Obgleich die Zeitung im Bericht ihren Ton ändere und von „Einwanderern aus Bulgarien und Rumänien“ spreche, bleibe die Überschrift als wegweisende Einführung entscheidend für die Aufmerksamkeit und Beurteilung des gesamten Berichtes. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. “Zigeuner“ sei ein Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs, der keineswegs negativ besetzt noch automatisch diskriminierend sei. Vielmehr gebe es zahlreiche Zigeuner, die weder Angehörige der Roma noch der Sinti seien und sich deswegen selbst bewusst als Zigeuner bezeichneten. Der Begriff sei eine Zusammenfassung aller dieser Gruppe zugehörigen Menschen. Er werde von der Redaktion aus Gründen der Einfachheit verwendet.
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Eine Landtagsabgeordnete der Linkspartei befindet sich nach dem Bericht der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie. Ein Gerichtssprecher habe bestätigt, dass die Frau vom Amtsgericht zwangseingewiesen worden sei.
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„Ließ der Gondoliere deutschen Urlauber im Stich?“ titelt die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den tödlichen Unfall eines deutschen Richters während einer Gondelfahrt in Venedig. Beim Zusammenstoß mit einem Motorboot war der Vater von drei kleinen Kindern tödlich verletzt worden. Der Autor erwähnt Vornamen, abgekürzte Nachnamen und Alter des Verstorbenen und seiner Frau. Eines von drei Fotos zeigt den Verstorbenen im Porträt, auf einem weiteren Bild ist zu sehen, wie die Ehefrau unter den Augen von zwei Kindern ihren liegenden Mann im Arm hält. Das dritte Foto zeigt die Frau und Kinder beim Betreten des deutschen Konsulats in Venedig am Tag nach dem Unfall. Die Gesichter der Beteiligten sind auf den beiden Szenenfotos nicht zu erkennen. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Nutzerkreis der Zeitung sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Sie kritisieren eine nach ihrer Ansicht vorliegende Sensationsberichterstattung, die die grauenhaften Details des Unfalls erwähne, sowie die Witwe und die minderjährigen Kindern in traumatischen Situationen abbilde. Sie haben die Sorge, dass die Familie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland weiter traumatisiert werde. Die Berichterstattung diene nicht der Information der Öffentlichkeit, sondern befriedige allein die Sensationslust. Die Zeitung hat die kritisierten Fotos gleich nach ihrer ersten Veröffentlichung aus dem Internetangebot entfernt, schreibt die Rechtsvertretung des Verlages in ihrer Stellungnahme. Dies sei nicht etwa „auf Druck von Anwaltsseite“ geschehen, wie von einer der Beschwerdeführerin vermutet, sondern aus eigenen Stücken. Dennoch besteht die Zeitung darauf, dass die Berichterstattung gerechtfertigt und zulässig gewesen sei. Ein derartiger Unfall in der Lagunenstadt sei von großem öffentlichem Interesse gewesen. Die Rechtsvertretung vertritt die Auffassung, dass Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht berührt worden seien. Die umgehend entfernten Fotos hätten die Familienmitglieder nicht identifizierbar gemacht. Als einzige personenbezogene Informationen über die Ehefrau seien deren Vorname, der abgekürzte Familienname sowie ihr Alter genannt worden. Nähere Bezeichnungen der Kinder seien nicht enthalten. Auch der Verunglückte selbst sei nur mit Vornamen, abgekürztem Familiennamen, dem Alter, der Berufsbezeichnung sowie der Herkunft aus Baden-Württemberg beschrieben worden. Die Redaktion habe damit das für Presseberichte übliche und angemessene Maß der Anonymisierung geachtet.
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