Gondelfahrt in Venedig endet tödlich
Zeitung wahrt die für Presseberichtet geforderte Anonymisierung
„Ließ der Gondoliere deutschen Urlauber im Stich?“ titelt die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um den tödlichen Unfall eines deutschen Richters während einer Gondelfahrt in Venedig. Beim Zusammenstoß mit einem Motorboot war der Vater von drei kleinen Kindern tödlich verletzt worden. Der Autor erwähnt Vornamen, abgekürzte Nachnamen und Alter des Verstorbenen und seiner Frau. Eines von drei Fotos zeigt den Verstorbenen im Porträt, auf einem weiteren Bild ist zu sehen, wie die Ehefrau unter den Augen von zwei Kindern ihren liegenden Mann im Arm hält. Das dritte Foto zeigt die Frau und Kinder beim Betreten des deutschen Konsulats in Venedig am Tag nach dem Unfall. Die Gesichter der Beteiligten sind auf den beiden Szenenfotos nicht zu erkennen. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Nutzerkreis der Zeitung sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Sie kritisieren eine nach ihrer Ansicht vorliegende Sensationsberichterstattung, die die grauenhaften Details des Unfalls erwähne, sowie die Witwe und die minderjährigen Kindern in traumatischen Situationen abbilde. Sie haben die Sorge, dass die Familie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland weiter traumatisiert werde. Die Berichterstattung diene nicht der Information der Öffentlichkeit, sondern befriedige allein die Sensationslust. Die Zeitung hat die kritisierten Fotos gleich nach ihrer ersten Veröffentlichung aus dem Internetangebot entfernt, schreibt die Rechtsvertretung des Verlages in ihrer Stellungnahme. Dies sei nicht etwa „auf Druck von Anwaltsseite“ geschehen, wie von einer der Beschwerdeführerin vermutet, sondern aus eigenen Stücken. Dennoch besteht die Zeitung darauf, dass die Berichterstattung gerechtfertigt und zulässig gewesen sei. Ein derartiger Unfall in der Lagunenstadt sei von großem öffentlichem Interesse gewesen. Die Rechtsvertretung vertritt die Auffassung, dass Persönlichkeitsrechte der Betroffenen nicht berührt worden seien. Die umgehend entfernten Fotos hätten die Familienmitglieder nicht identifizierbar gemacht. Als einzige personenbezogene Informationen über die Ehefrau seien deren Vorname, der abgekürzte Familienname sowie ihr Alter genannt worden. Nähere Bezeichnungen der Kinder seien nicht enthalten. Auch der Verunglückte selbst sei nur mit Vornamen, abgekürztem Familiennamen, dem Alter, der Berufsbezeichnung sowie der Herkunft aus Baden-Württemberg beschrieben worden. Die Redaktion habe damit das für Presseberichte übliche und angemessene Maß der Anonymisierung geachtet.