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Ein Sportlehrer unter schwerem Verdacht

Redaktion hätte persönliche Daten nicht veröffentlichen dürfen

In einer Regionalzeitung erscheinen zwei Beiträge mit den Überschriften „Kinderpornos: Lehrer sitzt in U-Haft“ und „Schock an der Schule: Ist unser Sportlehrer pädophil?“. Ein Lehrer wird der Verabredung zum sexuellen Missbrauch von Kindern und des Besitzes kinderpornografischer Schriften verdächtigt. Die Zeitung berichtet, der Mann sei in den USA festgenommen worden, nachdem er auf ein Lockangebot des FBI hereingefallen sei. Die zuständige Oberstaatsanwältin habe die Ermittlungen bestätigt, aber keine weiteren Angaben gemacht. Ob bei einer Durchsuchung der Wohnung des Lehrers belastendes Material gefunden worden sei, wollte die Vertreterin der Anklagebehörde nicht sagen. Nach Informationen der Zeitung hat die Schwester des Beschuldigten die Schulleitung über den Vorfall informiert. Die Redaktion erwähnt den Vornamen und den abgekürzten Nachnamen sowie das Alter des Sportlehrers. Sie nennt auch Namen und Ort der Schule und die von dem Lehrer unterrichteten Fächer. Er habe zwei Jahre lang an der Schule gearbeitet und lebe allein. Die Zeitung nennt auch Name und Ort der Schule, an der er vorher unterrichtet habe. Der Betroffene sieht einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Er sei durch die Berichterstattung in einer Kleinstadt mit 30.000 Einwohnern leicht identifizierbar. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hätten keine Beweise für eine Straftat vorgelegen. Die sensationslüsterne Berichterstattung verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Er selbst oder ein von ihm beauftragter Anwalt kämen in der Berichterstattung nicht zu Wort. Der Chefredakteur der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Fall die Berichterstattung rechtfertige. Die Persönlichkeitsrechte des Mannes seien durch die Abkürzung des Namens gegenüber allen Lesern gewahrt worden, die nicht der Schulgemeinschaft angehörten. Den Wohnort des Lehrers – er liege außerhalb des Schulstandortes - habe man nicht genannt. Die Redaktion habe sich auf einen Rundbrief des Schulleiters gestützt, der im Einvernehmen mit dem Landeskultusministerium unter Nennung des vollen Namens des Festgenommenen und des konkreten Tatvorwurfs über die Festnahme informiert habe. Mit diesem Schreiben sei die Identität des Beschuldigten bei Hunderten von Familien am Schulstandort und in dessen Umgebung bekannt gewesen. Angesichts des schweren Vorwurfes und der Notwendigkeit, Hinweise auf mögliche Straftaten des Lehrers zu erhalten, sei dies auch wichtig gewesen.