Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6739 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Asylbewerber belästigen Parkbesucherinnen“ über angebliche Belästigungen in einer Grünanlage. Wörtlich wird ein Lokalpolitiker zitiert: „Es gibt Probleme wegen Mülls, Lärms und wegen der Belästigung von Parkbesucherinnen.“ Der Beitrag ist mit einem Symbolfoto illustriert. Es zeigt die Hand eines Mannes auf der Schulter einer Frau, die ein weit ausgeschnittenes T-Shirt trägt. Ein Nutzer des Internetauftritts kritisiert, dass die Autorin ungeprüft Behauptungen eines Lokalpolitikers übernommen habe. Keines der angeblichen Opfer sei befragt worden, auch nicht die zuständigen Institutionen und Behörden. Von beiden sei im Bericht die Rede. Der mangelhaft recherchierte Beitrag habe einen Funktionär der NPD zu dem Antrag veranlasst, demzufolge Asylbewerber künftig nur noch unter Aufsicht ins Schwimmbad gehen dürften. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass man so nicht mit einem sensiblen Thema umgehen könne. Der Chefredakteur der Zeitung spricht in seiner Stellungnahme von einem normalen, sachlich verfassten Bericht, der den Verlauf einer Sitzung von Kommunalpolitikern wiedergebe. Es gehöre zum handwerklichen Standard, dass in solchen Berichten Sitzungsteilnehmer zitiert würden. Die Forderung, den Wahrheitsgehalt jeglicher Zitate zu überprüfen, sei völlig unrealistisch. Dann wäre die Berichterstattung über Gremiumssitzungen schlicht und einfach nicht mehr möglich. Dass der Bericht einen NPD-Funktionär zu einem Antrag animiert habe, sei bedauerlich, aber nicht zu verhindern. Es gehöre zum Auftrag der Presse, den Verlauf politischer Sitzungen möglichst objektiv wiederzugeben. Nichts Anderes sei in diesem Fall geschehen.
Weiterlesen
„Hauptsache, billig“ – so überschreibt eine Wochenzeitung ihren Bericht über das Geschäftsmodell und die Arbeitsbedingungen bei der Fluggesellschaft Ryanair. Mehrere Passagen im Artikel veranlassen den Leiter der Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens zu einer Beschwerde beim Presserat. Er sieht die Ziffern 3 (Richtigstellung) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex verletzt. Die Geschäftsstelle des Presserats merkt dazu an, dass dieser das Verfahren auf den Vorwurf des Verstoßes gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) beschränkt. Im Mittelpunkt der Erörterung stehen folgende Passagen aus dem Bericht der Zeitung: 1. Die Behauptung, es seien wegen zu hohen Kerosinverbrauchs schon Piloten zum Rapport nach Irland zitiert worden. 2. Die Behauptung, Mitarbeiter setzten sich zum ersten Mal in der Unternehmensgeschichte zur Wehr und organisierten sich. 3. Die Darstellung, dass ein Pilot mit dem Pseudonym „Jakob Schneider“ seit kurzem viel höhere Sozialabgaben zahlen müsse, weil er wegen neuer gesetzlicher Regelungen dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliege. Diese Behauptungen weist der Unternehmenssprecher als unwahr zurück. Die Zeitung lässt sich von einem Anwalt vertreten. Der unterfüttert die Angaben der Redaktion mit einer detaillierten Schilderung der Vorgänge.
Weiterlesen
Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht im Inhaltsverzeichnis neben einem Anreißertext ein Foto, das eine Szene der Geiselnahme von Gladbeck zeigt. Der Entführer Degowski hält der Geisel Silke Bischoff, die später ermordet wurde, eine Pistole an den Kopf. Der Artikel im Innern des Heftes trägt die Überschrift „Schreckweite Augen“. Der Beschwerdeführer – er vertritt das Forum Qualitätsjournalismus – sieht die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte), 9 (Schutz der Ehre) und 11 (Sensationsberichterstattung) des Pressekodex durch das Foto und die Artikel-Überschrift verletzt. Silke Bischoff habe auch posthum verletzbare Persönlichkeitsrechte. Die Fotoveröffentlichung verstoße gegen Ziffer 8 auch im Hinblick auf die Angehörigen. Silke Bischoff leide offensichtlich Todesängste, worauf die Überschrift „Schreckweite Augen“ auch anspiele. Der Beitrag sei auch – so der Beschwerdeführer – unangemessen sensationell. Dies vor allem mit dem späteren Wissen, dass die junge Frau die Geiselnahme nicht überlebt habe. Ein Mitarbeiter des Justiziariats des Magazins vertritt die Meinung, dass Silke Bischoff als Opfer des Verbrechens durch die Bildberichterstattung nicht unzulässig in ihren postmortalen Persönlichkeitsrechten betroffen worden sei. Der kritisierte Artikel setze sich mit der möglichen Freilassung des Täters Degowski auseinander. Die Tat im Jahr 1988 habe auch deshalb bundesweites Aufsehen erregt, weil Journalisten noch während der Geiselnahme Interviews mit Tätern und Opfern geführt hätten. Vor diesem Hintergrund bestehe auch ein legitimes Interesse an der erneuten Veröffentlichung des fraglichen Fotos. Dieses gehöre – wie immer man bewerten möge, dass es zu solchen Bildern kommen konnte – inzwischen zum kollektiven Gedächtnis und sei geradezu Sinnbild für das damalige Verbrechen. Silke Bischoff lebe nicht mehr und könne deshalb nicht in ihrem Privatleben und ihrer informationellen Selbstbestimmung beeinträchtigt werden. Beides schütze Ziffer 8 in besonderem Maße. Betroffen sein könne sie lediglich in ihrem postmortalen Achtungsanspruch. Dieser werde durch den Beitrag jedoch nicht verletzt. Der Beitrag erinnere aus Anlass des 25. Jahrestages der Tat an das tragische Schicksal der jungen Frau. Eine Missachtung sei damit ebenso wenig verbunden wie mit der begleitenden Berichterstattung, die eben nicht einer unzulässigen Sensationalisierung, sondern der Veranschaulichung diene.
Weiterlesen
Ein Nachrichtenmagazin druckt ein Foto von zwei Fabrikarbeitern – einem Mann und einer Frau - ab, die beim Einsturz einer Textilfabrik in Bangladesch ums Leben gekommen sind. Der Mann scheint die Frau, von der nur Arm, Schulter und Hals zu sehen sind, im Arm zu halten. Er hat die Augen geschlossen, sein Mund ist leicht geöffnet. An Augen und Nase des Mannes ist vermutlich Blut zu sehen. Er erweckt den Eindruck, als schliefe er. Der Bildtext lautet: „Umgekommene Fabrikarbeiter im Rana Plaza.“ Eine Leserin hält das Foto für menschenverachtend und pietätlos. Sie hat die Redaktion in einer Mail gefragt, ob der Abdruck mit dem Einverständnis der Angehörigen erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin äußert ihre Empörung über den Abdruck des Bildes. Der Presserat eröffnet das Verfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung). Der Justiziar des Magazins berichtet, der Beitrag sei etwa zwei Monate nach dem Unglück und somit nach der hektisch-oberflächlichen Berichterstattung der Tageszeitungen und der elektronischen Medien veröffentlicht worden. Es handele sich um eine typische Aufklärungsgeschichte. Es gehe dabei vor allem um die sozialen und ökonomischen Ursachen des Unglücks. Den Bericht als sensationsheischend zu bezeichnen, sei abwegig. Der Autor schreibt, durch die Katastrophe werde ein gesellschaftliches Umdenken ausgelöst. Dieses Umdenken könne durch ein besonders beeindruckendes Foto noch verstärkt werden. Das beanstandete Bild stehe exemplarisch für die ganze Tragödie. Der Justiziar nennt viele Beispiele von renommierten Zeitungen und Zeitschriften, die das Foto ebenfalls gebracht hätten. Dieses habe die Fotografin berühmt gemacht. Das Bild entfalte seine Wucht vor allem dadurch, dass es eine furchtbare Tragödie still und eindringlich abbilde. Das Bild präge sich als Mahnmal für die untragbaren Zustände in den Fabriken in Bangladesch ein, die möglichst billig Produkte für westliche Kunden herstellten. Es könne dazu beitragen, die Bedingungen für die Arbeiter zu verbessern und erfülle damit sogar einen höheren Zweck:
Weiterlesen
Die Leserbriefseite einer überregionalen Zeitung steht unter der Überschrift „Bahnchaos in Mainz – Auf dem Abstellgleis“. Sie ist bebildert mit einem Foto, das eine Weiche zeigt. Im Hintergrund sind Absperrzäune zu sehen. Bildtext: „Um die richtigen Weichen zu stellen, braucht die Bahn Personal. Doch genau das fehlt der-zeit in Mainz.“ Ein Leser der Zeitung hält die Wahl des Symbolfotos für völlig unangemessen und wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Es sei im Konzentrationslager Auschwitz/Birkenau aufgenommen worden und zeige eine historische Ansicht der KZ-Lagereinfahrt. Das Foto wecke grauenhafte Assoziationen. Der Presserat behandelt den Fall unter der Ziffer 1 des Pressekodex (Ansehen der Presse). Die Redaktion wurde gebeten, auch unter diesem Aspekt Stellung zu nehmen. Die Rechtsabteilung der Zeitung bestätigt: Das kritisierte Foto stammt aus dem Vernichtungslager Auschwitz/Birkenau. Dies habe sich erst nach der Veröffentlichung herausgestellt. Die Zeitung habe den Fehler der Bildredaktion am nächsten Tag den Lesern mitgeteilt. Die Rechtsabteilung hält die Beschwerde jedoch für unbegründet. Es sei unverständlich, gegen welche presseethischen Grundsätze verstoßen worden sei. Es habe sich um ein Versehen der Redaktion gehandelt, für das diese sich öffentlich entschuldigt habe.
Weiterlesen
Die Regionalausgabe einer Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online über die Folgen einer Bordell-Razzia. Dabei wird ein LKA-Beamter laut Bericht schwer verletzt. Der fordert – so die Zeitung – vom Bordell-Betreiber 100.000 Euro Schmerzensgeld. Zum Artikel in der Printausgabe ist ein passbildgroßes Foto gestellt. Es ist teilweise gepixelt. Der Bildtext lautet: „Der LKA-Beamte Hellmut M. wurde bei dem Razzia-Unfall schwer verletzt.“ Die Geschäftsstelle des Presserats merkt an: „Online ist der Artikel in der vom Beschwerdeführer kritisierten Form nicht mehr erreichbar. Dort taucht der LKA-Beamte mittlerweile als `Daniel T.` im Text auf. Ein Foto von ihm ist nicht mehr zu sehen“. Der Beamte ist Beschwerdeführer. Er lässt sich von einem Anwalt vertreten, der die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten dadurch verletzt sieht, dass die Zeitung ihn identifizierbar darstellt. Dafür habe kein berechtigtes Interesse bestanden. Der Hintergrund der Durchsuchung stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers. Der war während der Razzia auf der Suche nach K. o.-Tropfen durch ein Loch im Boden vier Meter tief abgestürzt und hatte sich dabei erheblich verletzt. Den Vorwurf der identifizierenden Berichterstattung weist das Justiziariat der Zeitung zurück. Es handele sich hier um einen höchst ungewöhnlichen Vorgang von erheblichem öffentlichem Interesse. Bei der Abwägung im Sinne der Ziffer 8 überwiege das öffentliche Interesse etwaige entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls insoweit, als dieser es hinnehmen müsse, dass über ihn mit mit abgekürztem Nachnamen und vollständig gepixeltem Foto berichtet werde.
Weiterlesen
Ein deutscher Student, Praktikant bei einer Bank, wird tot in seiner Londoner Wohnung aufgefunden. Die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung nennt den jungen Mann „Moritz E. (21)“. Ein aus Facebook stammendes Foto illustriert den Beitrag. Dieser enthält Angaben zur Person und nennt Schulausbildung, Studienort und Universität. Die Zeitung berichtet, dass im Internet heftig über die Gründe seines Todes spekuliert werde. Dabei werde auch die Frage gestellt, ob sich der junge Mann totgearbeitet habe. Ein Nutzer der Internetausgabe sieht die Persönlichkeitsrechte des Studenten durch die detaillierten Angaben zur Person verletzt. Die Todesursache sei unklar. Der Fall sei nicht von so hohem öffentlichem Interesse, dass eine identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt wäre. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht im Gegensatz zum Beschwerdeführer durchaus ein hohes öffentliches Interesse. Bei dem Toten handele es sich um einen Elite-Studenten, der einen außergewöhnlichen Lebenslauf gehabt habe. Er sei sehr ehrgeizig gewesen. Ein Praktikum bei der weltweit agierenden Bank habe ein hohes Ansehen und sei nur sehr schwer zu erhalten. Viele ehrgeizige junge Menschen stellten sich genau diese Ziele, die Moritz E. erreicht habe. Diese jungen Menschen und ihre Familien könne man durch die Berichterstattung vor den möglichen Folgen warnen. Selbst wenn die konkrete Todesursache nicht auf die völlige Erschöpfung nach drei durchgearbeiteten Tagen und Nächten zurückzuführen wäre, so handele es sich doch um ein Gesellschaftsproblem, das für die Öffentlichkeit von hohem Interesse sei. Die personenbezogenen Daten, so die Rechtsvertretung weiter, stammten aus einem sozialen Netzwerk, das allgemein zugänglich sei. In diesem Netzwerk („Seelio“) gehe es den Nutzern um die Vermarktung der eigenen Person und eigener Arbeiten. Die Angaben in „Seelio“ seien also bewusst nicht für private Kontakte gedacht, sondern vor allem für potentielle Arbeitgeber und sonstige Interessierte. Entscheidend für die presseethische Zulässigkeit der veröffentlichten Daten sei, dass der Vater von Moritz E. sich gegenüber der Zeitung über den tragischen Tod seines Sohnes geäußert habe. Er habe somit die Berichterstattung in Wort und Bild nicht nur gebilligt, sondern aus eigenem Antrieb die Diskussion noch intensiviert.
Weiterlesen
In einer Boulevardzeitung erscheint online ein Artikel unter der Überschrift „Nicht so hängen lassen, Mädels!“ Bebildert ist der Beitrag mit Paparazzi-Fotos von Lady Gaga, Courtney Love, Britney Spears und anderen Damen, auf denen jeweils der Busen in einem eher unvorteilhaften Moment zu sehen ist. Als sexistisch und würdelos kritisiert ein Leser der Zeitung die Kommentierung der Dekolletés von Lady Gaga und Co. Er sieht darin eine Schmähkritik, mit der presseethische Grundsätze verletzt würden. Der Justiziar der Zeitung hält die Beschwerde für abwegig. Über die Kommentierung der Bilder könne man geschmacklich streiten. Darin jedoch eine „Schmähkritik“ sehen zu wollen, sei mehr als fernliegend. Zu den Charakteristika des Boulevards gehöre eine prägnante, manchmal auch frech-provokative Sprache. Im vorliegenden Fall habe die Redaktion über prominente Frauen geschrieben, die sicher nicht in völliger Unkenntnis der medialen Auswirkungen in bestimmten Situationen fotografiert worden seien, sondern vielmehr bewusst in dieser Weise das Licht der Fotografen gesucht hätten. Mit anderen Worten: Die abgebildeten Damen nutzten gezielt die Präsentation ihres Körpers, um von sich Reden zu machen und ihren Bekanntheitsgrad – und damit letztlich auch ihre Verdienstmöglichkeiten – zu steigern. Der Justiziar zitiert aus einem Landgerichtsurteil: „Hat eine prominente Person ihre Brüste der Öffentlichkeit in verschiedenen Zusammenhängen bewusst präsentiert, kann sie eine Fotoveröffentlichung, die sie mit entblößter Brust in einer Zeitung zeigt, nicht im gleichen Maße als verletzend empfinden, wie jemand, der sich bislang nicht entsprechend zur Schau gestellt hat.“ Mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit müsse es – so die Zeitung – den Medien erlaubt sein, die freizügigen Auftritte der prominenten Damen in der vorliegenden Art zu kommentieren.
Weiterlesen
„Schlaffes Bild: Wem gehört denn dieser Hängebusen?“ – titelt die Online-Ausgabe einer Tageszeitung. Der Beitrag ist mit mehreren Fotos von Lady Gaga bebildert. Direkt unter der Überschrift ist ein Bild der Unterhaltungskünstlerin platziert, das ihr Dekolleté zeigt. Ihr Gesicht ist nicht zu sehen. Im Text heißt es: „Sie ist gerade mal 27 Jahre alt. Da wirken Brüste von Natur aus noch prall und fest. Doch bei dieser Promi-Lady geben die Brüste ein ganz schön schlaffes Bild ab.“ Und weiter: „Lady Gaga, die Inhaberin des Hänge-Busens, präsentiert ihr mageres Dekolleté oft und gerne.“ Eine andere Passage: „Auffallen um jeden Preis ist ganz ihr Ding – und zumeist lenkt die 27-Jährige ja auch mit üppigen Accessoires von ihren weniger üppigen Brüsten ab.“ Am Rande erwähnt wird ein neues Video von Lady Gaga. Ein Nutzer des Internetauftritts hält die Kommentierung des Dekolletés von Lady Gaga für herabsetzend, sexistisch und würdelos, auch wenn sie sich sonst freizügig präsentiere. Nach Meinung des Chefredakteurs der Zeitung habe die Veröffentlichung nicht gegen den Pressekodex verstoßen. Lady Gaga müsse es sich gefallen lassen, dass diese Details aus ihrer Intimsphäre öffentlich erörtert würden. Sie habe diese schließlich selbst in öffentlichen Auftritten preisgegeben. Die Dame spreche mit Vorliebe in der Öffentlichkeit über Sex, Liebhaber und sonstige Details aus ihrer Intimsphäre. Darüber trete sie in Videos und Showveranstaltungen knapp bekleidet oder auch nackt auf. Aktuell sei bei Youtube ein Video abrufbar, in dem Lady Gaga gänzlich unbekleidet im Wald zu sehen sei. Es sei geradezu zu ihrem Markenzeichen geworden, sich in extrem verrückten Outfits und hemmungslos in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Die Kommentierungen im kritisierten Bericht seien nicht herabwürdigend.
Weiterlesen
Der Chefredakteur einer Modellbauzeitschrift bekommt Post von einem Leser. Der will wissen, ob das Blatt Testberichte von bestimmten Produkten, die ihn interessieren, veröffentlichen wird oder ob die Redaktion die Absicht hat, solche Berichte künftig abzudrucken. Der Chefredakteur antwortet, eine Berichterstattung über diese Produkte habe es nicht gegeben und sei auch nicht beabsichtigt. Deren Hersteller würden in der Zeitschrift keine Anzeigen schalten. Die Zeitschrift stelle nur Produkte vor, mit deren Hersteller sie geschäftlichen Kontakt habe. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist Geschäftsführer eines Unternehmens, das eines der Produkte herstellt, nach denen sich der Leser erkundigt hat. Er sieht in der vom Chefredakteur dargelegten Praxis eine Verletzung des Trennungsgrundsatzes nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Chefredakteur nimmt Stellung und äußert Zweifel an der Authentizität des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftverkehrs. Er könne sich „mit dem verwendeten Schreibstil nicht völlig identifizieren“. Er äußert den Verdacht, dass es sich möglicherweise um manipulierte Dateien handele. Grundsätzlich lässt er den Presserat wissen, dass er in seiner über 40-jährigen journalistischen Tätigkeit sich mehr als viele andere an die entsprechenden Grundsätze gehalten habe. Er sei stolz darauf, weder beeinflussbar noch käuflich zu sein. Faire, geradlinige und kritische Berichterstattung sei in seiner Zeitschrift Standard. Der Chefredakteur berichtet aus seiner Sicht über den Beschwerdeführer. Dieser sei Mitinhaber eines Modellbauonlineversandhandels und versuche seit längerer Zeit, die Zeitschrift zu zwingen, seine von ihm massenhaft als E-Mail versendeten Informationen abzudrucken. Dies geschehe auch mit zum Teil merkwürdigen „Rundumschlägen“ per E-Mail, in denen er immer wieder die „Modellbaupresse“ diffamiere oder zu seinen persönlichen Gegnern erkläre. Der Chefredakteur äußert den Verdacht, dass der Beschwerdeführer gefälschte E-Mail-Accounts benutze. So gesehen stelle sich die dem Presserat vorgelegte Mail in einem anderen Licht dar. Der vom Beschwerdeführer genannte „Leser“ sei weder im Internet noch sonst wo ausfindig zu machen. Mysteriös sei auch die angeführte E-Mail-Adresse. Abschließend spricht der Chefredakteur von einem massiven Versuch der Geschäftsschädigung. Er behalte sich juristische Schritte gegen den Beschwerdeführer vor.
Weiterlesen