Gruselig wie im Kino-Schocker
Mutmaßlicher Täter und Opfer wurden identifizierbar dargestellt
Ein Mann lernt seinen späteren Mörder im Internet kennen. Er verabredet sich mit diesem in seiner Wohnung zum Sex. Dabei kommt er zu Tode. Der HIV-infizierte Täter zerstückelt sein Opfer und kocht seinen Kopf. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Fall unter der Überschrift „Gruselig wie im Kino-Schocker ´Hannibal´“. Eine beigestellte Fotostrecke zeigt das Opfer unverfremdet und den Täter gepixelt. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Die Veröffentlichung des Opfer-Fotos sei im Zusammenhang mit den entwürdigenden Umständen seines Todes überflüssig. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die zunächst unverfremdete Abbildung des mutmaßlichen Täters im Internet sowie die Erwähnung seiner HIV-Erkrankung. Die Rechtsabteilung des Verlages spricht von einem aufsehenerregenden Kapitalverbrechen. Nach ihrer Auffassung ist die Abbildung des Opfer-Fotos von öffentlichem Interesse gedeckt. Dass das Foto des mutmaßlichen Täters im Internet zunächst ohne Verfremdung gezeigt wurde, sei auf ein bedauerliches Versehen zurückzuführen. Die Redaktion entschuldige sich für diesen Fehler. Nach dessen Entdeckung sei er sofort korrigiert worden. Die Erwähnung der HIV-Erkrankung des mutmaßlichen Täters hält die Zeitung für vertretbar. Das mache für den Leser verständlich, warum der Mann im Internet sexuelle Dienste angeboten habe und es zu dem Treffen mit dem späteren Opfer gekommen sei. (2012)