Die Angst des Torwarts vor dem Ausrasten
In einem Spiel der Kreisklasse fliegen Fäuste und Fetzen
Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über ein Kreisliga-Fußballspiel, das wegen Handgreiflichkeiten abgebrochen wurde. Der namentlich genannte Torwart der Gastmannschaft sei wutentbrannt auf einen gegnerischen Stürmer losgegangen. Die folgende Tätlichkeit habe ihm die Rote Karte eingebracht. Im Artikel wird der Trainer der gastgebenden Mannschaft zitiert. Dieser will gesehen haben, dass der vom Platz gestellte Torwart einen Ersatzspieler der Gastgeber tätlich angegriffen habe. Der Trainer der Gastgeber wird im Beitrag mit den Worten „Der lief Amok“ zitiert. Er soll auch gesagt haben, der Torwart des Gegners sei schon häufiger ausgerastet. Dieser lässt sich für seine Beschwerde beim Presserat anwaltlich vertreten. Durch die Berichterstattung sei er identifizierbar. Er sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt und spricht von einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Er sei Torhüter einer Amateurmannschaft und keine Person des öffentlichen Interesses. Die Berichterstattung in der Zeitung habe eine überregional-mediale Wirkung entfacht, die dem Spiel einer Kreisliga nicht angemessen sei. Die Aussagen, der Beschwerdeführer sei Amok gelaufen und habe öfter Ausraster, seien geeignet, ein vollkommen falsches Bild zu zeichnen. Der Torwart habe für seinen Verein erst das fünfte Spiel absolviert und während dieser Zeit nie eine Rote Karte gesehen. Der Chefredakteur der Zeitung weist auf die Gepflogenheit hin, bis zu den untersten Klassen die Namen von Spielern zu nennen. In dem Moment, in dem ein Spieler einen Elfmeter verwandele, ein Tor aus dem Spiel heraus erziele, ein Torwart einen Elfmeter halte oder ein Spieler die Rote Karte erhalte, werde der Betreffende zu einer Person des öffentlichen Interesses. Die Unschuldsvermutung sei beachtet worden, da aus dem Bericht nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im rechtlichen Sinne Schuld gehabt habe. Dem Verein des Beschwerdeführers – so der Chefredakteur abschließend – sei die Möglichkeit geboten worden, sich zu den Vorgängen zu äußern. Dies habe dessen Vorsitzender jedoch abgelehnt.