Zulieferer als „windigen Gesellen“ bezeichnet
Redaktion hätte erhobene Vorwürfe recherchieren müssen
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Ist das alte Porzellan richtig original?“ Es geht um eine neue Website, über die die staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen (SPM) antikes Porzellan zum Kauf anbietet. In der Veröffentlichung kritisieren Experten das Angebot. Es fehlten die Angaben zu den einzelnen Stücken. In diesem Zusammenhang wird auch ein Zulieferer namentlich genannt und von zwei Experten kritisiert. Es heißt, er sei ein „windiger Geselle“, der schon „gefälschtes überdekoriertes Zwiebelmuster“ verkauft habe und „unseriös“ sei. Der Anwalt des Betroffenen beschwert sich beim Presserat über eine von ihm vermutete Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Die Redaktion habe die Kritik der beiden Experten weder nachrecherchiert noch seinen Mandanten zu den Vorwürfen gehört. Dies wäre jedoch allein auf Grund der schwerwiegenden Vorwürfe erforderlich gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung und der Redaktionsleiter Online teilen mit, dass die Beschwerde sich einzig und allein gegen kritische Äußerungen Dritter über das Angebot des Beschwerdeführers richte. Die Äußerungen seien wahrheitsgemäß und korrekt zitiert. Beide betonen, dass man selbstverständlich alle genannten Behauptungen sorgfältig recherchiert habe. Auch hätte die Redaktion zu den Betroffenen Kontakt aufgenommen. Sie hätte auch versucht, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen. Dieser habe einen Kontakt jedoch abgelehnt und die Journalisten an die Manufaktur in Meissen verwiesen. Somit habe der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu dem Fall zu äußern.