Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

„Bösartige Fehlinterpretation“

Nach einem Fußball-Länderspiel Schweden-Deutschland veröffentlicht eine Zeitung unter der Überschrift „Entsetzen nach der Gala“ ein Foto. Es zeigt, wie Miroslav Klose beginnt, sich das Trikot über den Kopf zu ziehen. Bildtext: „Zum Wegducken: Deutschlands doppelter Torschütze Miroslav Klose wollte sich nach dem 4:4 gegen die Schweden nur noch verstecken.“ Ein Leser der Zeitung vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Er sieht die Bildunterschrift als eine „bösartige Fehlinterpretation“ und eine „mutwillige bösartige Verfälschung“. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe das Bild ausgewählt, um der Enttäuschung und Fassungslosigkeit nach einem vergebenen 4:0-Vorsprung Ausdruck zu verleihen. Die Bildunterschrift treffe insoweit zu, als sich jeder deutsche Spieler nach der Blamage am liebsten versteckt hätte. Auch Miroslav Klose habe nach dem Spiel trotz seiner zwei Tore nicht glücklich sein können. Schließlich habe die Redaktion auch nur geschrieben, dass sich Klose verstecken wollte und nicht verstecken musste.

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Wunderschöne Sonnenuntergänge im Angebot

Der geplante Neubau von drei Häusern mit Eigentumswohnungen ist Thema in einer Regionalzeitung. Der Verkaufsleiter des Bauträgers kommt zu Wort. Er betont, dass die Süd-West-Ausrichtung der Häuser „wunderschöne Sonnenuntergänge“ verspreche. Weiterhin ermögliche die Topografie des Grundstücks einen „tollen Ausblick“ in die Landschaft. Am Ende zitiert die Zeitung den Vertreter der Immobilienfirma, wonach es schwierig sei, eine Fläche wie diese zu finden. Sein Unternehmen jedoch sei “natürlich trotzdem auf der weiteren Suche“. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht in dem Beitrag Schleichwerbung für das Immobilienprojekt. Die Aussage, dass die Ausrichtung der Häuser wunderschöne Sonnenuntergänge verspreche, sei reine Werbung. Kritische Anmerkungen suche man in dem Artikel vergebens. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, der kritisierte Beitrag sei von einem freien Mitarbeiter geschrieben worden. Es sei richtig, dass einige Angaben der Immobilienfirma unkritisch übernommen worden seien. Grundsätzlich müssten Artikel von freien Mitarbeitern von dem jeweils zuständigen Redakteur freigegeben werden, um derartige Fehler zu vermeiden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe dieser sonst eingespielte Mechanismus im vorliegenden Fall nicht funktioniert. Man habe den Fall zum Anlass genommen, alle Redakteure erneut für das Thema zu sensibilisieren.

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Einem Menschen den Tod gewünscht

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung beschäftigt sich in einer Kolumne mit der Funktion und den Aufgaben eines Ausländerschutzbeauftragten. Hier eine Passage aus dem Beitrag: „So etwa die oberkruden Ansichten des leider erfolgreichen Buchautors Thilo S., den man, und das nur in Klammern, auch dann eine lispelnde, stotternde, zuckende Menschenkarikatur nennen darf, wenn man weiß, dass dieser infolge eines Schlaganfalls derart verunstaltet wurde und dem man nur wünschen kann, der nächste Schlaganfall möge sein Werk gründlicher verrichten.“ Die Kolumne schließt mit diesem Hinweis: „Korrektur: Die halbseitige Gesichtslähmung des erfolgreichen Buchautors Thilo S. ist nicht auf einen Schlaganfall zurückzuführen, sondern die Folge einer Operation, bei der ihm ein Tumor am Ohr entfernt wurde.“ 25 Beschwerdeführer kritisieren in erster Linie eine Verletzung der Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Einige von ihnen begründen ihre Beschwerde mit der von ihnen vermuteten Verletzung weiterer Ziffern des Pressekodex. Tenor der meisten Beschwerden: Der Autor verletze die Menschenwürde eines namentlich genannten Menschen dadurch, dass er diesem einen tödlichen Schlaganfall wünsche. Das sei menschenverachtend. Die Berichterstattung sei zudem beleidigend, ehrverletzend und diskriminierend. Einige Beschwerdeführer kritisieren auch einen Verstoß gegen das sittliche Empfinden. Der Justitiar der Zeitung weist darauf hin, dass in dem Beitrag von einem Thilo S. die Rede gewesen sei und nicht von Dr. Thilo Sarrazin. Sofern man in diesem anonymisierten Namen unbedingt Thilo Sarrazin erkennen möchte, habe dieser grundsätzlich kein Problem damit, dass seit Jahren fortgesetzt über seine Erkrankung berichtet werde. In einer Berichtigung habe die Zeitung klargestellt, dass Sarrazin keinen Schlagfanfall erlitten habe. Vielmehr sei seine rechte Gesichtshälfte aufgrund der Entfernung eines Tumors gelähmt. Diesen Fehler bitte die Zeitung zu entschuldigen. In einer ergänzenden Stellungnahme teilt der Autor des kritisierten Beitrages mit, dass es sich bei der von den Beschwerdeführern geäußerten Deutung, er wünsche einem gewissen Thilo S. den Tod, um „eine fernliegende Auslegung“ seines Beitrages handele. Die Redaktion hält im Übrigen an ihrer Auffassung fest, dass – sofern Thilo S. nach Auffassung einiger Leser identisch mit Thilo Sarrazin sein sollte – dieser sich die Berichterstattung gefallen lassen müsse. Dies deshalb, da er zunächst seine körperlichen Leiden der Öffentlichkeit präsentiert und anschließend seine berufliche Existenz darauf aufgebaut habe, abenteuerliche Theorien zu entwickeln, in denen er breite Bevölkerungsgruppen vornehmlich aufgrund ihres ethnischen oder religiösen Hintergrundes diffamiere. Mit der sprachlich drastischen, aber in diesem Fall zulässigen Zuspitzung sollte ein bei Thilo Sarrazin zutage tretender Widerspruch verdeutlicht werden. Einerseits habe dieser quasi gottgewollte Eigenschaften willkürlich geschaffener Minderheiten herbeigeschrieben. Andererseits gehöre er als seinerzeit schwer Erkrankter und davon dauerhaft Gezeichneter selbst einer Minderheit an. Er fordere vorurteilslose Rücksichtnahme ein, die er anderen gegenüber nicht zu üben bereit ist.

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„Die stehen ganz, ganz weit rechts“

Die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung berichtet unter der Überschrift „Rechtes Netzwerk in Österreichs Kasernen“ über einen Fallschirmspringerverein ehemaliger und gegenwärtiger Soldaten im Alpenland. Der private Verein aus Militärs und Polizisten übe das Schießen und gedenke der „Helden von Wehrmacht und Waffen-SS“. Auch deutsche „Kameraden“ seien mit von der Partie, schreibt die Zeitung weiter. Im Artikel wird der Präsident des Militär-Fallschirmspringer-Verbundes Ostarrichi (Milf-O) mit den Worten zitiert: „Wir sind ein ganz privater Verein und möchten den jungen Soldaten Fallschirmspringen als Abenteuer anbieten“. Im österreichischen Verteidigungsministerium sei man alarmiert. Der Milf-O sei auch dort einschlägig aufgefallen. Die Zeitung zitiert einen „hochrangigen deutschen Bundeswehrangehörigen“: „Die stehen ganz, ganz weit rechts“. Der Beschwerdeführer – es ist der Präsident des Milf-O - sieht mit dem Beitrag gleich mehrere Grundsätze des deutschen Presserechts verletzt. Für die Zeitung nimmt deren Rechtsberater Stellung. Der Satz im Beitrag, wonach man im österreichischen Verteidigungsministerium alarmiert sei, sei eine Bewertung der Tatsache, dass der österreichische Verteidigungsminister im Hinblick auf die Einladung des Milf-O zu einem internationalen Hochgebirgsmarsch eine Weisung erteilt habe, die u. a. die Teilnahme von Soldaten im Dienst und das Tragen von Uniformen verbietet. Die Weisung habe auch Unterstützungsleistungen des Bundesheeres untersagt und ausländischen Soldaten den Aufenthalt in Uniform nicht gestattet. Eine solche Weisung sei nicht üblich und werde nur selten erteilt. Sie beziehe sich ausdrücklich auf den „Militär Fallschirmspringer Verbund Östarrichi“. Zum Beleg der Äußerung „Denn der Milf-O (…) ist bereits in den vergangenen Jahren einschlägig aufgefallen“, verweist der Rechtsanwalt auf eine Stellungnahme des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes zur Person des Beschwerdeführers als dem Vorsitzenden des Milf-O. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer schon vor Jahren eine rechtfertigende Haltung gegenüber dem nationalsozialistischen Angriffs- und Vernichtungskrieg und eine offenbare Identifikation mit der Propaganda im Ostfeldzug als Kampf gegen den Bolschewismus an den Tag gelegt habe. Im Jahr 2007 habe er eine Kampagne gegen die Seligsprechung des im Jahr 1943 wegen Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilten Widerstandskämpfers Franz Jägerstätter unterstützt. Die Äußerung des Beschwerdeführers, der Verein gedenke keiner „Helden der Wehrmacht und der Waffen-SS“, kontert der Rechtsanwalt mit dem Hinweis, dass der Milf-O zur „Heldengedenkfeier“ im Jahr 2011 eingeladen habe. An diesem Tag habe man des „heldenhaften Einsatzes der Fallschirmjägertruppe bei der Rückeroberung Feldbachs in der Osterwoche 1945“ gedenken wollen. Daran seien Wehrmachtsangehörige und SS-Truppen beteiligt gewesen.

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„Monster“ nach monströsem Verbrechen

„Anwältin des Mörders schmeißt hin“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über einen Anwaltswechsel im Fall des Mörders des zehnjährigen Mirco. Dem Bericht liegt eine Fotostrecke mit 63 Bildern bei. Das erste Foto trägt die Unterschrift: „Sie hielt es nur wenige Tage mit dem Monster aus. Rechtsanwältin (…) hat ihr Mandat (…) wieder abgegeben.“ Ein Leser beschwert sich beim Presserat wegen der Bezeichnung des Tatverdächtigen als „Mörder“. Er sieht Ziffer 13 des Pressekodex (Unschuldsvermutung) verletzt. Hier werde einem möglichen Urteil vorgegriffen. Auch sei die Bezeichnung des mutmaßlichen Täters als „Monster“ nach Ziffer 1 des Pressekodex beleidigend. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf besondere Umstände im „Fall Mirco“ hin und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es habe sich um ein Geschehen von bundesweitem Interesse gehandelt. Nach Mircos Entführung habe die Polizei eine der größten Suchaktionen in der deutschen Kriminalgeschichte gestartet. Kindesmisshandlungen und -tötungen der Vergangenheit hätten vor allem bei Eltern großes Interesse erweckt. Entscheidend sei bei der Beurteilung dieses Falles, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits ein Geständnis abgelegt habe. Dadurch sei er zur relativen Person der Zeitgeschichte geworden. Was die Ziffer 13 des Pressekodex angehe, dürfe die Presse eine Person als Täter bezeichnen, wenn diese ein Geständnis abgelegt habe und zudem Beweise gegen sie vorlägen. Schließlich weist die Zeitung den Vorwurf zurück, die Bezeichnung „Monster“ verstoße gegen die Achtung der Menschenwürde nach Ziffer 1 des Pressekodex. Die schrecklichen Tatumstände rechtfertigten diese Einschätzung der Redaktion, der Tatverdächtige sei mit einem „Monster“ gleichzusetzen. (2011)

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Verdächtiger als „Mörder“ und „Killer“ bezeichnet

„Wie kann Mircos Mörder mit seiner Schuld leben?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Zeitung hat zum Thema einen bekannten Kriminologen interviewt. Der Bericht enthält eine Fotostrecke mit 14 Bildern. Das erste zeigt den mutmaßlichen Täter gepixelt. Die Bildunterschrift lautet: „Killer (…), 45, missbrauchte und tötete sein Opfer – seine DNA überführte ihn.“ Ein Nutzer der Online-Ausgabe kritisiert, dass der Tatverdächtige in der Überschrift als Mörder bezeichnet wird, im Bildtext als Killer. Damit werde der Mann vorverurteilt (Pressekodex, Ziffer 13). Die Rechtsvertretung des Verlages weist auf besondere Umstände im Fall „Mirco“ hin, der eine bundesweite Suchaktion nach dem Täter ausgelöst und damit im ganzen Land auf großes Interesse gestoßen sei. Vor allem Eltern sind nach mehreren Verbrechen in den vergangenen Jahren an Informationen interessiert. In der Öffentlichkeit stelle sich die Frage, warum ein vermeintlich treu sorgender Familienvater ein Kind missbraucht und dann tötet. Erneut spricht die Rechtsvertretung vom überragenden Informationsinteresse innerhalb der Leserschaft. Entscheidend für die Art der Berichterstattung sei gewesen, dass der Festgenommene ein Geständnis abgelegt habe. Dadurch sei dieser zu einer Person der Zeitgeschichte geworden. Dies mit der Folge, dass über ihn in Wort und Bild berichtet werden durfte. Den Vorwurf der Vorverurteilung weist die Zeitung ebenfalls zurück. Die Presse dürfe eine Person dann als Täter bezeichnen, wenn dieser ein Geständnis abgelegt habe und entsprechende Beweise vorlägen. Der Begriff „Mörder“ werde hier nicht im rechtstechnischen Sinne benutzt. Umgangssprachlich werde ein Mann so bezeichnet, der ein besonders grausames Verbrechen begangen und gestanden habe. (2011)

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Umfeld eines mutmaßlichen Mörders im Detail

Der Hintergrund zum Mord an einem zehnjährigen Jungen ist Thema der Berichter-stattung in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Diese konzentriert sich auf die Fragen „Wer ist der Täter?“, „Wie lebt er?“, „Wie ist seine Familiensituation?“. Der mutmaßliche Täter und seine Frau werden mit dem Vornamen und dem Initial des Familiennamens benannt. Der Leser erfährt zudem das Alter aller Familienmitglieder (mutmaßlicher Täter, seine Frau und die beiden Kinder). Details aus dem Familienleben und dem näheren Umfeld werden genannt: Danach hat das Paar einen Sohn und eine Tochter aus erster Ehe, wohnt in einer Neubausiedlung, und der mutmaßliche Täter war für ein namentlich genanntes Unternehmen tätig. Insgesamt 60 Bilder illustrieren den Beitrag. Eines davon zeigt den Verdächtigen gepixelt. Ein weiteres zeigt das Wohnhaus der Familie. Dass der Name der Ehefrau und das Alter der Kinder in dem Artikel genannt werden und das Wohnhaus der Familie erkennbar abgedruckt wurde, stellt für einen Nutzer des Internett-Auftritts einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) dar. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung nimmt Stellung. Ein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Ehefrau und der Kinder des mutmaßlichen Mörders scheide schon deshalb aus, weil diese durch die Berichterstattung nicht identifizierbar seien. Allein aufgrund der Nennung des Vornamens und des Alters der Ehefrau sowie des Alters der beiden Kinder seien diese nicht aufzufinden. Sie seien lediglich für Personen erkennbar, die ohnehin von dem Vorgang wüssten. Nur der Familienname diene zur Unterscheidbarkeit und zur Identifizierbarkeit von Personen – etwa über das Telefon- oder das Adressbuch. Auch die Tatsache, dass ein Foto des Wohnhauses der Familie abgedruckt worden sei, diene nicht der Identifizierung. Hier sei entscheidend, dass die Redaktion nicht den Straßennamen genannt habe. (2011)

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Mörder-Foto ungepixelt abgedruckt

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Mircos Mörder“ ein ungepixeltes Bild des mutmaßlichen Täters. Ein Leser sieht dessen Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex durch die ungepixelte Darstellung verletzt. Zudem hält er die Bezeichnung „Mörder“ für vorverurteilend. Die Rechtsvertretung des Verlages weist auf die besonderen Umstände im „Fall Mirco“ hin. Das Verschwinden des zehnjährigen Jungen habe eine der größten Suchaktionen in der deutschen Kriminalgeschichte ausgelöst. Kindesmisshandlungen und -tötungen hätten sich in den letzten Jahren immer wieder ereignet. Deshalb seien Informationen über diese und ähnlich gelagerte Fälle vor allem bei Eltern von besonderem Interesse. Der Verlag sieht ein überragendes Informationsinteresse am Abdruck des vom Beschwerdeführer kritisierten Fotos. Die Rechtsvertretung verweist auch auf das Geständnis des mutmaßlichen Mörders. Dadurch sei dieser zur relativen Person der Zeitgeschichte geworden mit der Folge, dass mit Name und Bild über ihn habe berichtet werden dürfen. Ein Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Vorverurteilung) liege gleichfalls nicht vor. Eine Zeitung dürfe in der vorliegenden Art und Weise berichten, wenn ein Geständnis und zudem Beweise vorlägen. (2011)

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Ein Hochschullehrer mit zwei Lehraufträgen

Hochschullehrer kassiert doppelte Beamtenbezüge

„Geistige Elite oder Drückeberger?“ – so überschreibt die Online-Ausgabe eines Wirtschaftsmagazins einen Bericht über einen Professor, der gleichzeitig zwei Lehrstühle besetzt habe und zwischen den 300 Kilometer auseinander liegenden Universitäten gependelt sei. Dementsprechend habe er auch doppelte Beamtenbezüge kassiert. Als die „Doppelprofessur“ aufgefallen sei, habe er beide Jobs abgeben müssen. Außerdem habe er sich mit Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung auseinandersetzen müssen. Der Mann wird mit vollem Namen genannt, bevor die Redaktion diesen später abkürzt. Der Professor beklagt, dass der Artikel über Google weiterhin mit voller Namensnennung abrufbar sei. Diese verletze seine Persönlichkeitsrechte. Die Namensnennung sei nicht von öffentlichem Interesse gedeckt. Außerdem sieht er sich an einen Medienpranger gestellt und meint, die Presse habe sein Resozialisierungsinteresse zu beachten. Die Rechtsabteilung des Magazins merkt an, im Kern der Sache gehe es um die Online-Archivierung von älteren Beiträgen. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des BGH. Danach sei es nicht zu beanstanden, vormals zulässige Beiträge in einem Online-Archiv zum Abruf bereitzuhalten. Zum Fall selbst: Es handele sich um einen einmaligen Fall von dreister Doppelprofessur. Der Mann sei geständig gewesen und zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die namentliche Berichterstattung sei zulässig gewesen. Trotzdem habe das Magazin aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Namen des einstigen Professors abgekürzt. (2010)

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