Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Ein Grünen-Politiker vergleicht in einer Ratssitzung die Mitglieder der Fraktion „Freie Wählergruppe“ mit Al-Kaida. Die örtliche Zeitung kritisiert in einem Kommentar, dass der Lokalpolitiker sich nach dieser Beleidigung nicht bei seinen FWG-Kollegen entschuldigt habe. Diese Behauptung weist der Kommunalpolitiker von den Grünen und in diesem Fall Beschwerdeführer zurück. In seinem folgenden Redebeitrag im Rat habe er sein Bedauern zum Ausdruck gebracht und von einer satirisch gemeinten Äußerung gesprochen. Darüber habe die Zeitung nicht berichtet, so dass der Kommentar einseitig sei. Der stellvertretende Chefredakteur der Regionalzeitung sieht keine Rechercheregeln verletzt. Die Redaktion habe am Tag der Veröffentlichung mehrere Anrufe empörter Sitzungsteilnehmer erhalten. Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der FWG habe eine formelle und offizielle Entschuldigung des Grünen-Politikers gefordert. Offensichtlich hätten die FWG-Fraktionsmitglieder die Entschuldigung des Grünen nicht als solche wahrgenommen. Nachdem auch nach der Aufforderung keine offizielle Entschuldigung erfolgt sei, habe die Redaktion den kritisierten Beitrag gebracht. Erst danach sei die Redaktion darüber unterrichtet worden, dass es in der fraglichen Sitzung wohl doch eine Entschuldigung gegeben habe. Auch darüber habe die Redaktion ihre Leser informiert. (2011)
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„Meine Schwester hat ihr Kind krank gemacht“ – unter dieser Überschrift lässt eine Zeitschrift eine junge Frau zu Wort kommen. Sie schildert, wie sie dahinter gekommen ist, dass ihre Schwester ihr eigenes Kind immer wieder krank machte. Dem Text beigefügt ist ein großes Foto, das Mutter und Sohn zeigt. Bildtext: „So glücklich waren Paul und seine Mama nur etwa neun Monate lang. Danach begann Gitte damit, ihr Kind systematisch krank zu quälen“. Die Mutter soll dem Kind Abführmittel gegeben haben, damit es krank wird. Ein weiterer Vorwurf: Sie soll die Hand des Kindes so brutal gequetscht haben, dass große Flecken auf der Haut entstanden. Experten werden in dem Beitrag zitiert, die davon ausgingen, dass Mütter Aufmerksamkeit und Anerkennung suchten, und dafür in Kauf nähmen, dass ihr Kind leiden müsse. Sie sprechen vom sogenannten „Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom“, hinter dem sich eine besonders brutale Form der Kindesmisshandlung verberge. Weiter wird beschrieben, welche Leiden erfunden würden und dass Erkrankungen der Mütter dahinter steckten. Experten hätten herausgefunden, dass solche Mütter in ihrer Jugend häufig selbst vernachlässigt worden seien. Der regionale Kinderschutzbund beschwert sich über den Beitrag und spricht von einer unangemessen sensationellen Darstellung. Weder die Mutter noch ein Arzt kämen zu Wort. Auch werde kein Jugendamt genannt. Beim Jugendamt der Stadt, in deren Umland die im Bericht zu Wort kommende Schwester wohne, habe man nachgefragt und die Auskunft bekommen, dass ein Fall des „Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms“ dort nicht bekannt sei. Die Darstellung der Zeitschrift schüre Ängste und werbe förmlich für die Krankheit. Für die Arbeit des Kinderschutzbundes und die Hilfestellung für betroffene Frauen sei die Berichterstattung sehr abträglich. Die Rechtsvertretung des Verlages teilt mit, der kritisierte Artikel stamme von einer freien Mitarbeiterin, die die Story frei erfunden habe. Die Redaktion habe sich von ihr getrennt, um zu verhindern, dass sich ähnliches wiederholt. (2011)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Gaddafi ist tot“. Er enthält Fotos, die teilweise den noch lebenden und schließlich toten Diktator zeigen. Auf der Startseite ist der frühere libysche Staatschef blutend und mit schwerer Kopfwunde zu sehen. Ein Nutzer des Internet-Auftritts vermutet einen Verstoß gegen die Ziffer 11 des Pressekodex, da er die Darstellung als unzumutbare Sensationsberichterstattung ansieht. Es spreche gegen die Menschenwürde, tote Menschen abzubilden, auch wenn sie zu Lebzeiten Diktatoren gewesen seien. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet von vielen kritischen Reaktionen als Folge der Veröffentlichung. Auch innerhalb der Redaktion sei das Thema heiß diskutiert worden, denn es gebe natürlich auch im Boulevardjournalismus Grenzen dessen, was man zeigen dürfe. Das kritisierte Foto sei ein wichtiges Dokument der Zeitgeschichte. Die Redaktion verweist in diesem Zusammenhang auf die Fotos des toten Che Guevara und des in Mailand an einer Tankstelle tot zur Schau gestellten Benito Mussolini. Die grausame Filmsequenz aus dem Vietnamkrieg, die zeige, wie der Polizeichef von Saigon einen unbewaffneten Mann erschießt, habe erheblich zur Mobilisierung des weltweiten Protestes gegen den Vietnamkrieg beigetragen. Wäre es allein nach Anstand und Respekt gegangen, hätten all diese Dokumente nie veröffentlicht werden dürfen. Berichterstattung heiße, über den Zustand der Welt zu berichten, ob es uns gefalle oder nicht. Der mutmaßliche Lynchmord an Gaddafi werfe ein grelles Schlaglicht darauf, wie es in manchen Teilen der Welt zugehe. (2011)
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Eine Zeitung berichtet gedruckt und im Netz über die Abwahl des Vorstandsvorsitzenden eines Fußballclubs. Auf einem Foto ist ein Aufsichtsratsmitglied zu sehen, das einen Daumen hochhält. Im Text ist davon die Rede, dass er gegen den Vereinsboss gestimmt und damit „den Verein an den Rand des Abgrunds“ gebracht habe. Neben der Überschrift zu dem Artikel steht die Anmerkung: „Die Rache des gefeuerten Stadion-Sprechers“. In dem Artikel wird berichtet, fünf Mitglieder des Aufsichtsrates hätten den Verein ins Chaos gestürzt. Zünglein an der Waage sei der Mann gewesen, der zwei Jahre zuvor als Stadion-Sprecher abgesetzt worden sei. Die Verfasser des Artikels werfen die Frage auf, ob er einen Rachefeldzug vollziehe. Seine Antwort: „Absoluter Blödsinn. Wenn ich mich hätte rächen wollen, hätte ich das damals schon getan“. Nicht alle im Verein glaubten ihm, schreibt die Zeitung. Der Angegriffene beschwert sich beim Presserat. Die Entscheidung gegen den Vorstandsvorsitzenden gehe nicht auf ein Aufsichtsratsmitglied, sondern auf fünf Mitglieder des Gremiums zurück. Der Bericht enthalte falsche Behauptungen. Die Aktion habe den Verein nicht an den Rand des Abgrunds gebracht. Außerdem stammten die Fotos aus einem anderen Zusammenhang und seien vor Jahren aufgenommen worden. Die Fotoauswahl für den jetzt von ihm kritisierten Artikel suggeriere, dass er die Abwahl des Vorstandschefs mit dem Daumen-Hoch-Zeichen kommentiert habe. Der Autor des Beitrages antwortet auf die Beschwerde. Seine Aussagen auf der Titelseite seien zugespitzt, doch gäben sie zulässige Interpretationen über die Vorkommnisse im Fußball-Club wieder. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer bei seinem Votum persönliche Animositäten habe einfließen lassen, beruhe auf einer Vielzahl von Hintergrundgesprächen mit Mitgliedern der Führungsgremien. Der Autor teilt mit, er habe mit dem betreffenden Aufsichtsrat vor der Veröffentlichung über den Tenor seines Artikels gesprochen. Dieser sei zwar nicht begeistert gewesen, doch habe er letztlich den Duktus des Beitrages akzeptiert. (2011)
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Unter der Überschrift „Hilfe von Doc Holiday“ veröffentlicht eine Wochenzeitung einen kritischen Beitrag über unnötige Krankschreibungen in Deutschland. Beleuchtet wird das Spannungsfeld zwischen Ärzten, Patienten und Arbeitgebern. Ein Leser der Zeitung hält den Bericht für diffamierend. Der Vizepräsidentin der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin werde unterstellt, sie verharmlose das Thema „Krankschreibung von Arbeitnehmern“. Der Autor des Beitrages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er habe im Laufe der Recherchen mit vielen Ärzten gesprochen, von denen einige im Beitrag zu Wort kämen. Diese hätten Probleme bei Krankschreibungen benannt. Er habe außerdem die Vizepräsidentin der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin zitiert. Insgesamt hätten viele Angehörige der Ärzteschaft Gelegenheit gehabt, ihre Sicht darzulegen. Er – der Autor – habe außerdem versucht klarzumachen, in welch schwieriger Situation sich Ärzte befänden, wenn sie um eine Krankschreibung gebeten würden. Weil konkrete Zahlen zu Gefälligkeitsattesten nicht verfügbar gewesen seien, habe er sich über Indizien dem Problem genähert, das auch innerhalb der Ärzteschaft ein Thema sei. Einen Affront gegen hart arbeitende Arbeitnehmer könne er in der Berichterstattung nicht erkennen. Er fügt seiner Stellungnahme die dem Beitrag zugrunde liegende Studie bei. Er habe die umstrittenste Gruppe herausgegriffen, die angegeben habe, sie wolle „krankfeiern“, weil es im Herbst weniger auffalle. Die Frage bleibe, ob Arbeitnehmer generell verunglimpft würden. Er selbst habe gehofft, mit dem Artikel geradezu eine Lanze für den Arbeitnehmer/Patienten zu brechen. Es sei darum gegangen, aufzuzeigen, dass ein Attest für eigentlich Gesunde problematisch sein könne und keine Lappalie sei. (2011)
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„Erdogans Machtpolitik wird immer gefährlicher“ lautet die Überschrift eines Beitrages in der Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung. Es geht um umstrittene Aussagen des türkischen Ministerpräsidenten zur Außenpolitik seines Landes, speziell zum Verhältnis zu Israel. Die Zeitung schreibt: „In einem Interview mit dem US-Fernsehsender CNN stellte Erdogan am Wochenende sogar Angaben über israelische Todesopfer durch palästinensische Terrorangriffe in Zweifel. Unbestreitbar sei dagegen, dass Israel ´Hunderttausende Palästinenser´ ermordet habe. Mehr noch, Erdogan begibt sich inzwischen in die Nähe von Relativierern des Holocaust wie dem iranischen Staatschef Ahmadinedschad, wenn er Israel unterstellt, die NS-Judenvernichtung als ´Ausrede´ zu benutzen, um sich als Opfer darzustellen. Ein Leser der Zeitung lastet der Zeitung eine falsche Übersetzung der Rede Erdogans an und sieht die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex verletzt. Die korrekte Übersetzung sei ´Zehntausende Palästinenser´. Dies sei von CNN richtiggestellt worden, von der Zeitung jedoch nicht. Die Redaktion gebe ein falsches Bild des türkischen Ministerpräsidenten wieder. Zudem sei es ungeheuerlich, Erdogan in die Nähe Ahmadinedschads zu rücken. Erdogan habe niemals den Holocaust geleugnet. Quellen und Zitate für diese Behauptung seien in dem kritisierten Beitrag nicht zu finden. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf zurück, den Pressekodex verletzt zu haben. Es handele sich um einen Meinungsbeitrag, in dem die Politik eines Regierungschefs kritisiert werde, was zu den selbstverständlichen Aufgaben der Presse gehöre. Die Kritik beziehe sich ausschließlich auf Erdogans politische Haltung und beinhalte keine Herabwürdigung seiner Person. An keiner Stelle des Beitrages werde behauptet, der türkische Regierungschef habe den Holocaust geleugnet. Die Richtigstellung des Übersetzungsfehlers von CNN habe dem Autor zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht vorgelegen. Der Nachrichtensender CNN gelte allerdings als vertrauenswürdige Quelle. Deshalb liege auch keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. (2011)
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Unter dem Titel „Urlaub im Luxusbus“ berichtet eine Regionalzeitung über ein Busunternehmen. Am Ende des Beitrages ist eine Telefonnummer angegeben, unter der ein Katalog angefordert werden kann. Auch wird der Link zur Web-Site des Unternehmens genannt. Zwei Seiten hinter der redaktionellen Veröffentlichung ist eine Anzeige des Anbieters zu finden. Darunter steht der Hinweis auf ein Gewinnspiel der Zeitung, das diese in Zusammenarbeit mit dem Busunternehmen veranstaltet. Ein Leser der Zeitung sieht in der Kombination von redaktionellem Beitrag, Anzeige und Gewinnspiel einen Fall von Schleichwerbung. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung stelle die Nähe eines Artikels zu einer Anzeige nicht zwangsläufig ein unzulässiges Koppelungsgeschäft dar. Die Platzierung der Anzeige in räumlicher Nähe zu dem redaktionellen Beitrag sei rein zufällig geschehen. Der Artikel sei bereits mehrere Wochen vor der Veröffentlichung geschrieben, aus Platzgründen aber mehrmals geschoben worden. Überdies sei die Anzeige der Firma ebenso wie das Gewinnspiel auf Seiten erschienen, die von der Redaktion nicht zu verantworten seien. Die Zeitung bekomme diese Seiten von einer externen Firma. Alle Seiten mit dem Kopf-Hinweis „Extra“ würden zugekauft. Insofern habe die Redaktion keine Kenntnis von Anzeige und Gewinnspiel gehabt. Sicherlich – so die Rechtsabteilung – sei das Zusammentreffen in diesem Fall nicht glücklich. Es sei aber dazu gekommen, eben weil die Redaktion unabhängig arbeite. (2011)
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Unter der Überschrift „Maßgeschneiderte Lösung durch erfahrene Anwälte“ berichtet eine Wochenzeitung über eine Wirtschaftskanzlei. Der Artikel endet mit einem Hinweis auf die Kontaktdaten (Postanschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse). Beschwerdeführer ist in diesem Fall ein Anwalt, der einer anderen Kanzlei angehört. Er sieht in der Veröffentlichung eine bezahlte Textanzeige, die aufgrund der redaktionellen Gestaltung nicht als solche erkennbar ist. Die Chefredaktion erwidert, dass die Zeitschrift auf den Seiten „Ausschreibung & Vergabe“ mit verschiedenen Anwaltskanzleien kooperiere. Fachanwälte steuerten die Beiträge für diese Spezialseite bei. Da eine neue Kanzlei hinzugekommen sei, habe man diese in der nunmehr kritisierten Form vorgestellt. Da es sich bei den Lesern der Zeitung um Fachleute handele, die sich kritisch mit den auf den Seiten „Ausschreibung & Vergabe“ dargestellten Sachverhalten auseinandersetzten, sei das „Verstecken“ einer Werbeanzeige völlig sinnlos. Einem so plumpen Vorgehen würde niemand aus der Leserschaft auf den Leim gehen. (2011)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über den Tod von Muammar Al-Gaddafi. Sie druckt ein Foto des getöteten Diktators ab. Das etwas unscharfe Bild zeigt Gaddafi blutverschmiert. Seine Augen scheinen noch halb geöffnet zu sein. Im Inneren der Zeitung werden weitere Fotos der Leiche des früheren lybischen Machthabers gezeigt. Den Presserat erreichen 30 Beschwerden gegen die Printausgabe, neun gegen die Online-Ausgabe und sechs Beschwerden, die sich gegen beide Veröffentlichungsformen richten. Fast alle Beschwerdeführer beziehen sich auf Verstöße gegen die Ziffern 1 und 11 des Pressekodex (Achtung der Menschenwürde bzw. Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Sie kritisieren, dass ein sterbender und leidender Mensch, auch wenn er ein mutmaßlicher Tyrann und Mörder war, aus Sensationsgier großflächig gezeigt werde. Es sei eine Verletzung der Menschenwürde, Gaddafi so darzustellen. Viele Beschwerdeführer beziehen sich insbesondere auch darauf, dass die Titelseite der Printausgabe das Foto blatthoch präsentiert. Auch auf der Startseite der Online-Ausgabe seien die blutigen Bilder abgedruckt worden. Sie sehen einen Verstoß gegen den Jugendschutz nach Ziffer 11. Die Rechtsabteilung des Verlages gibt zu allen Beschwerden eine Stellungnahme ab. Diese enthält das Gutachten eines Experten, das sich der Verlag vollinhaltlich zu eigen macht. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Abbildung des toten Gaddafi nicht gegen den Pressekodex verstößt. Der langjährige Diktator werde an keiner Stelle zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt. Die Zeitung habe ein historisches Dokument der Zeitgeschichte gedruckt bzw. ins Netz gestellt. An diesem Dokument bestehe ein herausragendes öffentliches Interesse, so dass eine ungefilterte Berichterstattung gerechtfertigt sei. Die Veröffentlichung der Aufnahmen verstoße nicht gegen die Menschenwürde. Auch sei die Darstellung nicht unangemessen sensationell. Die Redaktion habe lediglich ihre Chronistenpflicht erfüllt und zeige die zugegebenermaßen brutale Realität. (2011)
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Die Online-Ausgabe einer Illustrierten beschäftigt sich unter der Überschrift „Wie schmeckt Jesus?“ mit der 2011 abgehaltenen Papstmesse im Berliner Olympiastadion. Im Hinblick auf den Empfang des Leibes Jesu ist von einer „Kannibalennummer“ die Rede. Ein Leser der Illustrierten sieht in der Veröffentlichung eine Verhöhnung des katholischen Glaubens. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift beruft sich auf eine zulässige Meinungsäußerung, die von der Pressefreiheit gedeckt sei. Hinzu komme, dass der gesamte Artikel mit ironischen und satirischen Elementen gespickt sei. Es sei das Wesen von Ironie und Satire, Diskussionen in der Gesellschaft aufzugreifen und pointiert darzustellen. Eine Schmähung von Katholiken oder des katholischen Glaubens liege nicht vor. Der Beschwerdeführer möge den Bericht geschmacklos finden. Es sei jedoch nicht Sache des Presserates, über Geschmacksfragen zu entscheiden. (2011)
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