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Redaktioneller Beitrag – Anzeige – Gewinnspiel

Gründe für das Zusammentreffen sind für den Leser unerheblich

Unter dem Titel „Urlaub im Luxusbus“ berichtet eine Regionalzeitung über ein Busunternehmen. Am Ende des Beitrages ist eine Telefonnummer angegeben, unter der ein Katalog angefordert werden kann. Auch wird der Link zur Web-Site des Unternehmens genannt. Zwei Seiten hinter der redaktionellen Veröffentlichung ist eine Anzeige des Anbieters zu finden. Darunter steht der Hinweis auf ein Gewinnspiel der Zeitung, das diese in Zusammenarbeit mit dem Busunternehmen veranstaltet. Ein Leser der Zeitung sieht in der Kombination von redaktionellem Beitrag, Anzeige und Gewinnspiel einen Fall von Schleichwerbung. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung stelle die Nähe eines Artikels zu einer Anzeige nicht zwangsläufig ein unzulässiges Koppelungsgeschäft dar. Die Platzierung der Anzeige in räumlicher Nähe zu dem redaktionellen Beitrag sei rein zufällig geschehen. Der Artikel sei bereits mehrere Wochen vor der Veröffentlichung geschrieben, aus Platzgründen aber mehrmals geschoben worden. Überdies sei die Anzeige der Firma ebenso wie das Gewinnspiel auf Seiten erschienen, die von der Redaktion nicht zu verantworten seien. Die Zeitung bekomme diese Seiten von einer externen Firma. Alle Seiten mit dem Kopf-Hinweis „Extra“ würden zugekauft. Insofern habe die Redaktion keine Kenntnis von Anzeige und Gewinnspiel gehabt. Sicherlich – so die Rechtsabteilung – sei das Zusammentreffen in diesem Fall nicht glücklich. Es sei aber dazu gekommen, eben weil die Redaktion unabhängig arbeite. (2011)