Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6739 Entscheidungen
Gedruckt und online veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Artikel über den mutmaßlichen Mörder eines siebenjährigen Mädchens. In der Online-Ausgabe erscheint die Überschrift „Beruflich und privat ein ewiger Verlierer“. Gedruckt titelt die Zeitung „Das ist Mary-Janes Mörder“. In der Print-Ausgabe wird der Verdächtige mit einem ungepixelten Bild gezeigt. Beide Ausgaben schreiben in einer Zwischenüberschrift: „Sie haben das Schwein!“ Über den Mann wird berichtet, dass er in einer Reinigungsfirma festgenommen worden sei, wo er zuletzt gejobbt habe. Vor einem halben Jahr habe er noch in einem Kiosk Würstchen gegrillt. Dort sei er jedoch entlassen worden, weil er häufig Besuch von ortsbekannten Alkoholikern bekommen habe. Leser der Zeitung und Nutzer ihrer Internet-Ausgabe kritisieren den Begriff „Schwein“ und die Veröffentlichung des ungepixelten Bildes. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Verlages steht die identifizierende Abbildung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Der abgebildete mutmaßliche Täter habe ein Geständnis abgelegt. Es entspreche der ständigen Spruchpraxis des Deutschen Presserats, dass bei vorliegendem Geständnis identifizierend über Tatverdächtige berichtet werden darf. Die Bezeichnung „Schwein“ bringe zum Ausdruck, was der weitaus größte Teil der Bevölkerung über den Mann und die ihm zur Last gelegte Tat denke. Der Presserat habe in einem vergleichbaren Fall die Bezeichnung „Bestie“ nicht beanstandet. (2011)
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Der Prozess gegen den Arzt von Michael Jackson ist Thema auf der Titelseite einer Boulevardzeitung. Unter der Überschrift „Das letzte Foto von Michael Jackson“ wird der auf einer Krankenhaustrage liegende Popstar gezeigt. Die Bildunterschrift lautet: „Der Staatsanwalt zeigte im Gerichtssaal dieses Foto aus dem Krankenhaus. Michael Jackson liegt auf seinem Sterbebett.“ Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass diese Darstellung des toten Michael Jackson gegen dessen Menschenwürde verstößt. Auch wenn es sich bei Jackson um eine öffentliche Person handele, so habe auch er ein Recht darauf, in Frieden zu ruhen. Der Beschwerdeführer, der auch Jacksons Persönlichkeitsrechte verletzt sieht, hält das Bild für eine Erniedrigung. Bedenklich hält er das Bild auch im Hinblick auf den Jugendschutz. Die Rechtsabteilung der Zeitung betont das herausragende öffentliche Interesse an Jackson. Deshalb sei eine ungefilterte Berichterstattung gerechtfertigt. Die Redaktion habe über ein historisches Ereignis der Zeitgeschichte berichtet. Sie habe weder die Menschenwürde noch die Persönlichkeitsrechte Jacksons verletzt. Der Prozess sei im Fernsehen übertragen, das Foto von der US-Staatanwaltschaft im Prozess präsentiert worden. Das Bild – so die Rechtsabteilung weiter – möge aus der Sicht einiger Leser anstößig sein. Es sei jedoch gerechtfertigt, die Realität durch solche Bilder darzustellen und nicht nur mit Worten zu umschreiben. (2011)
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Eine Regionalzeitung berichtet über Pläne der Berliner Verwaltung, Atommüll in Lubmin an der Ostsee zu entsorgen. Im Beitrag wird eine Sprecherin der Energiewerke Nord (EWN) wie folgt zitiert: „Bei uns können Container angemietet werden.“ Dazu heißt es, die EWN hätten als Betreiber des Lagers Lubmin bereits Interesse am Berliner Atommüll signalisiert. Die EWN als Beschwerdeführer kritisieren, dass der Autor der Veröffentlichung Aussagen aus dem Artikel einer anderen Zeitung übernommen habe, ohne diese auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dazu gehöre auch das – nicht korrekt wiedergegebene - Zitat der Sprecherin, bei dem nicht mitgeteilt werde, dass es ebenfalls aus der anderen Zeitung stamme. Im Übrigen handele es sich bei der Aussage, dass die EWN Interesse an dem Berliner Atommüll signalisiert habe, um eine reine Vermutung der Redaktion, die nicht als solche kenntlich gemacht worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht liege nicht vor. Im Gesamtumfang des Textes, der durch andere Quellen gedeckt sei, nähmen sich die Zitate der EWN-Sprecherin bescheiden aus. Weiterhin decke sich das „signalisierte Interesse“ der EWN an weiteren Einlagerungen in Lubmin mit zahlreichen zuvor gemachten Äußerungen der EWN-Spitze zu diesem Thema. (2011)
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Ein seitenhohes Bild des entweder schwer verletzten oder schon toten libyschen Diktators ist auf der Titelseite einer Boulevardzeitung abgedruckt. Er ist blutüberströmt. Die Überschrift lautet „Das blutige Ende des Diktators – Kopfschuss für Gaddafi“. Ein Leser der Zeitung erkennt einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 11 des Pressekodex. (Achtung der Menschenwürde und Sensationsberichterstattung bzw. Jugendschutz) Die Veröffentlichung des großformatigen Bildes verletze die Menschenwürde. Er sieht einen Verstoß gegen den Jugendschutz durch eine gewaltverherrlichende Darstellung. Die Zeitung habe überall offen ausgelegen, so dass Kinder und Jugendliche diesem Foto an Zeitungständen ausgesetzt gewesen seien. Die Chefredaktion der Zeitung berichtet, es habe auf die Veröffentlichung viele Reaktionen gegeben. Auch habe die Redaktion selbst über den Fall heiß diskutiert. Außer Zweifel stehe, dass es sich bei dem Foto um ein wichtiges Dokument der Zeitgeschichte handele. Die abgedruckten Gaddafi-Fotos zeigen blutig und grausam, wie ein Despot ende, der vier Jahrzehnte lang sein Land grausam unterdrückt habe. Auf den Großteil der Libyer hätten die Bilder befreiend gewirkt, für westliche Augen seien sie eine Zumutung. Der Chefredakteur hält es für die Pflicht der Redaktion, über dieses Ereignis in Wort und Bild zu berichten. (2011)
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Unter der Überschrift „Das Unglück ihres Lebens“ beschreibt eine Regionalzeitung das Schicksal einer bekannten Boxerin. Die Sportlerin wurde von ihrem Stiefvater gezielt angeschossen und an Armen und Beinen verletzt. Die Zeitung blickt zurück auf die Umstände, die zu der schrecklichen Tat geführt hatten, und auf die Bemühungen der Sportlerin, in den Boxring zurückzukehren. Kritisch beleuchtet wird das Verhältnis der Boxerin zu Vertrauten in ihrem Umfeld. Es geht auch um den Exklusivvertrag, den sie mit einer Produktionsfirma abgeschlossen hat. Der Autor schreibt: „(…) gibt Auskünfte jetzt nur noch gegen einen Scheck, aber es dürfte kaum einen Zweifel daran geben, dass sie sich so lange quält, bis ihre Schlaghand wieder in einen Boxhandschuh passt.“ Am Ende des Beitrages heißt es,: „Was für eine Geschichte, was für eine goldene Chance. Welches endgültige, traurige Ende unschuldiger Tage.“ Der Rechtsanwalt der Boxerin tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er wirft der Redaktion wahrheitswidrige Behauptungen vor und sieht Verstöße gegen den Pressekodex. Falsch sei die Behauptung, die Sportlerin erteile Auskünfte nur gegen Scheck. Falsch sei ebenso, dass sie eine halbe Million für ihr Comeback erhalte. Auch die Aussage, sie wechsle Vertraute aus, wenn es ihr nütze und sie gewähre Lokaljournalisten keine Interviews mehr, sei nicht richtig. Die Unterstellung, die junge Frau habe ihr Schicksal vergolden wollen, sei rufschädigend. Der Rechtsanwalt nennt weitere Themen, die aus seiner Sicht nicht richtig dargestellt worden seien. Er wirft dem Autor vor, dass er nur mit ehemaligen Trainern, dem Teamarzt und dem Sicherheitsbeauftragten gesprochen habe, nicht aber mit der Sportlerin selbst. Der Autor des Beitrages nimmt zu dem Vorwürfen Stellung. Er bleibt dabei, korrekt berichtet zu haben. Dass der Boxerin einzelne Schilderungen aus ihrer Vergangenheit nicht gefallen, sei verständlich. Doch Ehrverletzungen oder Verleumdungen im rechtlichen oder moralischen Sinne seien in seinem Beitrag nicht enthalten. Er – der Autor – habe oft vergeblich versucht, mit der Sportlerin in Kontakt zu treten. Der Autor weist darauf hin, dass die Zeitung sich zur Unterlassung der Behauptung verpflichtet habe, die Boxerin gebe Interviews nur noch per Scheck. Dieser Satz sei bereits aus der Online-Version des Beitrages gelöscht worden. (2011)
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht einen Beitrag, in dem der Autor über seine Erlebnisse mit Taxifahrern in Deutschland berichtet. Eigentlich wolle der Kunde – so der Autor – nichts weiter, als in einem sauberen Auto von einem höflichen Fahrer souverän ans Ziel gebracht zu werden. Dies sei jedoch mit der „hässlichen Taxiwirklichkeit in Deutschland“ nicht zu machen. Kritisch und satirisch nimmt der Journalist die Autos der Taxifahrer aufs Korn: „20 Jahre alter Mercedes“, „mehrere Rostflecken“, „unzählige Schrammen“. Er schreibt, dass er auch schon mal vom Taxifahrer nach dem Weg gefragt worden sei. In dem Artikel steht folgender Satz: „Am Airport stehen nur jene Galgenvögel, die zu dumm, zu faul oder zu inkompetent sind, um anderswo eine Fuhre zu bekommen“. Ein Mitglied der Redaktion eines Taxi-Fachmagazins sieht in dem Beitrag eine Beleidigung und Herabwürdigung von Taxifahrern. Er moniert vor allem den oben wiedergegebenen Satz und spricht von unverantwortlichem Journalismus. Der Beschwerdeführer teilt mit, er sei auch Taxifahrer und stehe häufig an einem Flughafen für Fahrgäste bereit. Das Justitiariat des Nachrichtenmagazins teilt mit, der kritisierte Beitrag sei Teil einer Kolumnenreihe, die sich mit „schlimmsten Servicedesastern“ beschäftige. Bei dem kritisierten Satz handele es sich um eine satirisch übertriebene Kritik an Service- und Dienstleistungen in Deutschland. In den Texten würden persönliche Erlebnisse geschildert. Der Autor übe somit vor dem Hintergrund eigener Wahrnehmung allgemeine Kritik an Flughafen- Taxifahrerinnen und Taxifahrern. Das Justitiariat weist auch darauf hin, dass der ADAC seit vielen Jahren vergeblich verbindliche Servicestandards fordere. Berlin habe nach einer Fülle von Beschwerden Qualitätskontrollen am Flughafen Tegel durchgesetzt. (2011)
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Eine Zeitschrift berichtet über ein im Ruhrgebiet beheimatetes „DDR-Kabinett“. Unter der Überschrift „So schön war es bei Onkel Erich“ befasst sich das Blatt mit der Sammlung, die DDR-Nostalgiker zusammengetragen hätten. Diese zeichneten ein unkritisches Bild des SED-Regimes. Berichtet wird mit Zitaten von einer Führung durch den Museumsleiter. Der Vorsitzende des Kabinetts beschwert sich beim Presserat. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 4 (Unlautere Methoden bei der Recherche). Der Berichterstatter habe sich ihm gegenüber nicht als Journalist zu erkennen gegeben. Er habe sich als normaler Besucher ausgegeben und als solcher sein Interesse an der DDR-Geschichte bekundet. Der Mann habe nicht auf eine geplante Veröffentlichung hingewiesen. Der Bericht sei in Wort und Bild unter Vorspiegelung falscher Tatsachen entstanden. Die Chefredaktion der Zeitschrift übermittelt die Stellungnahme des Autors. Dieser habe sich nicht als Journalist zu erkennen gegeben, weil er diese verdeckte Recherche aus verschiedenen Gründen für notwendig erachtet habe. Der Verein „DDR-Kabinett“ habe eine Fülle von Verbindungen zu kommunistischen Organisationen. Die Redaktion vermute, dass im Rahmen der Aufklärungsarbeit der Versuch unternommen werde, die Geschichte des SED-Unrechtsstaates zu relativieren. Vermutlich sollten so junge Menschen (Schulklassen) angesprochen werden. Um dies herauszufinden, sei eine verdeckte Vorortrecherche erforderlich gewesen. Allein die Tatsache, dass ein Verein jungen Menschen die DDR-Geschichte nahe bringen wolle, dessen Vorsitzender Mitglied der linksextremistischen DKP sei, rechtfertige diesen Schritt. (2011)
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über „33 März-Schnäppchen“ dreier großer Discounter. Die Redaktion teilt mit, sie habe die „besten Schnäppchen“ für ihre Leser aufgespürt. Ein Nutzer des Internetauftritts sieht in dem Beitrag nicht erkennbare Werbung in redaktioneller Form. Für die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Beitrag vom Interesse der Leser gedeckt. Die Redaktion habe diverse Produkte aus den Bereichen Gärtnerei und Freizeitgestaltung vorgestellt. Dabei seien Hinweise auf Sonderangebote von unterschiedlichen Discountern gegeben worden. Dies habe keinerlei werbenden oder wertenden Charakter, sondern sei eine Serviceleistung. Viele Leser seien daran interessiert, möglichst billig einzukaufen. Es sei daher legitim, im Hinblick auf die anstehende Frühjahrssaison auf die unterschiedlichen Produkte in den genannten Bereichen aufmerksam zu machen. (2011)
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Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung unter der Überschrift „Das Geständnis eines widerlichen Kinderschänders“ über einen 38-Jährigen. Der Mann hat gestanden, ein zehnjähriges Mädchen missbraucht zu haben. Er soll zudem in Thailand Kinderpornos mit Erdrosselungsszenen bestellt haben. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Mannes, auf dem dieser gut erkennbar ist. Ein Leser sieht eine Verletzung des Pressekodex. Vor allem die Überschrift lasse die erforderliche Achtung der Menschenwürde vermissen. Das Bild verletze zudem die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten. Die Rechtsabteilung der Zeitung ist der Auffassung, dass das kritisierte Foto den Mann nicht in einer entwürdigenden oder ehrverletzenden Situation zeige. Der Mann werde in einem Polizeiwagen weggefahren und sei nur von der Seite zu erkennen. Auch die Ziffer 8 des Pressekodex sei nicht verletzt. Angesichts der Schwere der Tat, dem Missbrauch eines zehnjährigen Mädchens, müssten die Persönlichkeitsrechte des mutmaßlichen Täters hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen. Dies gelte umso mehr angesichts der schrecklichen Einzelheiten der Tat. Es handele sich eindeutig um ein Sexualdelikt und somit um ein Kapitalverbrechen nach Richtlinie 8.1 (Nennung von Namen/Abbildungen). Die Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) sei – so die Rechtsabteilung der Zeitung – ebenfalls nicht tangiert. Der Mann habe seine Tat bei Prozessauftakt gestanden. Ergebnis der Gerichtsverhandlung sei die Verurteilung zu einer Haftstrafe gewesen. (2011)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Ehedrama – Führt er ein geheimes Doppelleben?“ auf der Titelseite das Foto eines prominenten Fußballers und seiner Frau. Eingeblockt ist ein kleines Bild des Sportlers, das ihn mit einer anderen Dame zeigt. In der Unterschrift zu diesem Bild will die Zeitschrift wissen: „Was läuft mit dieser Blondine?“ Im Innern der Ausgabe setzt die Redaktion die Berichterstattung fort. Tenor im Text: Es seien Gerüchte im Umlauf, der Fußballer führe ein geheimes Doppelleben. Konkret beschrieben wird sein Auftritt bei einem Sportpresseball. Auch da ist von der „hübschen, geheimnisvollen Blondine“ die Rede, die - und nicht dessen Ehefrau – den Sportler begleitet habe. Sie sei nicht von seiner Seite gewichen und mit ihm später „in die Nacht entschwunden“. Beschwerdeführer ist der Sportler selbst, der Anwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. In der Beschwerde ist von „infamen Unterstellungen“ die Rede. Die Anwälte berichten, dass der Fußballer Sonderbotschafter von UNAIDS sei, einem Projekt der Vereinten Nationen gegen die HIV-AIDS-Pandemie. Seine Begleiterin an besagtem Abend sei Koordinatorin bei dem Projekt, verheiratet, habe ein Kind und sei im vierten Monat schwanger. Der Fußballer und die Frau seien also in offizieller Mission bei dem Ball gewesen. Von „gemeinsam in die Nacht entschwunden“ könne keine Rede sein. Die Chefredaktion der Zeitschrift verwahrt sich gegen die von ihr so empfundene Unterstellung, sie habe dem Sportler eine außereheliche Beziehung vorgeworfen. Die Redaktion habe lediglich das öffentliche Auftreten eines in jüngster Zeit durch moralisch fragwürdiges Verhalten aufgefallenen Fußballstars kritisch bewertet und die sich der Öffentlichkeit aufdrängenden Fragen reflektiert. Der Autor des kritisierten Artikels habe sich nicht zu dem geäußert, was möglicherweise in der Nacht passiert sei, und liefere auch keine unzulässigen Denkanstöße. (2010)
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