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Die Quelle eines Zitates nicht angegeben

Äußerungen zur Atommüll-Lagerung einer anderen Zeitung entnommen

Eine Regionalzeitung berichtet über Pläne der Berliner Verwaltung, Atommüll in Lubmin an der Ostsee zu entsorgen. Im Beitrag wird eine Sprecherin der Energiewerke Nord (EWN) wie folgt zitiert: „Bei uns können Container angemietet werden.“ Dazu heißt es, die EWN hätten als Betreiber des Lagers Lubmin bereits Interesse am Berliner Atommüll signalisiert. Die EWN als Beschwerdeführer kritisieren, dass der Autor der Veröffentlichung Aussagen aus dem Artikel einer anderen Zeitung übernommen habe, ohne diese auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dazu gehöre auch das – nicht korrekt wiedergegebene - Zitat der Sprecherin, bei dem nicht mitgeteilt werde, dass es ebenfalls aus der anderen Zeitung stamme. Im Übrigen handele es sich bei der Aussage, dass die EWN Interesse an dem Berliner Atommüll signalisiert habe, um eine reine Vermutung der Redaktion, die nicht als solche kenntlich gemacht worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht liege nicht vor. Im Gesamtumfang des Textes, der durch andere Quellen gedeckt sei, nähmen sich die Zitate der EWN-Sprecherin bescheiden aus. Weiterhin decke sich das „signalisierte Interesse“ der EWN an weiteren Einlagerungen in Lubmin mit zahlreichen zuvor gemachten Äußerungen der EWN-Spitze zu diesem Thema. (2011)