Mörder-Foto ungepixelt abgedruckt
Besonders spektakulär war in diesem Fall die Suchaktion der Polizei
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Mircos Mörder“ ein ungepixeltes Bild des mutmaßlichen Täters. Ein Leser sieht dessen Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex durch die ungepixelte Darstellung verletzt. Zudem hält er die Bezeichnung „Mörder“ für vorverurteilend. Die Rechtsvertretung des Verlages weist auf die besonderen Umstände im „Fall Mirco“ hin. Das Verschwinden des zehnjährigen Jungen habe eine der größten Suchaktionen in der deutschen Kriminalgeschichte ausgelöst. Kindesmisshandlungen und -tötungen hätten sich in den letzten Jahren immer wieder ereignet. Deshalb seien Informationen über diese und ähnlich gelagerte Fälle vor allem bei Eltern von besonderem Interesse. Der Verlag sieht ein überragendes Informationsinteresse am Abdruck des vom Beschwerdeführer kritisierten Fotos. Die Rechtsvertretung verweist auch auf das Geständnis des mutmaßlichen Mörders. Dadurch sei dieser zur relativen Person der Zeitgeschichte geworden mit der Folge, dass mit Name und Bild über ihn habe berichtet werden dürfen. Ein Verstoß gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Vorverurteilung) liege gleichfalls nicht vor. Eine Zeitung dürfe in der vorliegenden Art und Weise berichten, wenn ein Geständnis und zudem Beweise vorlägen. (2011)