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Persönlichkeitsrechte über den Tod hinaus

Seltsame Fundstücke in der Wohnung eines verstorbenen Nachbarn

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung veröffentlicht einen Bericht unter der Überschrift „Die Geheimnisse meines toten Nachbarn“. Es geht um Vorkommnisse bei der Entrümpelung einer Wohnung, in der der Nachbar des Autors gelebt hatte. Mit 66 Jahren sei der Mann, dessen Name genannt wird, an einem Herzinfarkt gestorben. Er sei Elektromeister von Beruf, aber seit vielen Jahren arbeitslos gewesen. In einem Haus an einem Flussufer habe der Nachbar allein auf 170 Quadratmeter gewohnt. Ein Zimmer habe er an eine Studentin vermietet. Der Autor beschreibt seinen früheren Nachbarn als unsympathisch und mürrisch. Dieser habe immer nur Streit gesucht. Der Nachlassverwalter habe den Eigentümern des Hauses die Räumung der Wohnung überantwortet. Darin habe man muffig riechende Wäsche, Modellbauten von Panzern, U-Booten und Kampfhubschraubern, eine entkernte Fliegerbombe, Pornofilme, Sprengstoff und Bücher über Krieg und Kriegsgeräte gefunden. Auf der Kamera des Toten seien Nacktaufnahmen von ihm im Zimmer und im Bett der Untermieterin gespeichert gewesen. Der Autor nennt unappetitliche Details und spricht von Fotos, die vor nichts haltmachten und die keine Scham und keinen Respekt erkennen ließen. Der Computer des Toten habe Nacktaufnahmen enthalten, die an öffentlichen Orten entstanden seien. Eine der Aufnahmen, die den Nachbarn nackt von hinten im Halbprofil an der Eingangstür zum Haus zeigten, ist dem Artikel beigestellt. Das Gesicht des Mannes ist nicht zu erkennen. Der Autor des Beitrages berichtet auch, in der Wohnung habe ein Bild der Eltern des Toten gehangen. Es sei auf dem Pergament einer Thora-Rolle gemalt worden. Der Vater des Toten sei im Krieg als Kriegswerkmeister in der Ukraine eingesetzt gewesen. Ein Leser der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex des Verstorbenen verletzt. Die Berichterstattung stehe in keinem Verhältnis zu den Funden in der Wohnung. Die Privatsphäre sei auch nach dem Tod zu wahren. Dies nicht zu tun, weil mit einer juristischen Gegenwehr durch Angehörige nicht zu rechnen sei, hält der Beschwerdeführer für besonders verwerflich. Ein leitender Redakteur der Zeitung berichtet in seiner Stellungnahme von mehreren Diskussionen innerhalb der Redaktion im Vorfeld der Veröffentlichung. Den Toten zu anonymisieren, sei nicht erforderlich gewesen, da er so oder so leicht zu identifizieren gewesen sei. Die Umstände des Ereignisses – Funde in der Wohnung, Dateien mit kinderpornografischen und exhibitionistischen Inhalten auf der Speicherkarte der Kamera etc. – erweckten ein hohes öffentliches Interesse. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen trete hier hinter das Interesse an einer genauen, sachgemäßen und daher auch identifizierenden Darstellung zurück. Auch der Autor äußert sich zu der Beschwerde. Der Name des Verstorbenen sei ein Jahr zuvor schon von anderen Medien genannt worden. In einer öffentlichen Ausstellung des jüdisch-galizischen Museums in Krakau vom Oktober 2012 über die geschändeten Thora-Rollen würden ebenfalls der vollständige Name des Vaters des Toten und sein genauer Wohnort genannt.