Abdruck des Fotos ist nicht zulässig
„Peppi“ hat fast die Hälfte seines Lebens im Gefängnis verbracht
„Das ist der Peiniger von Rebecca (17)“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um einen Mann, der ein Mädchen entführt und mehrfach vergewaltigt hatte. Über ihn wird berichtet, dass er fast die Hälfte seines Lebens im Gefängnis verbracht, die Schule und eine Ausbildung abgebrochen, Drogen genommen und zu viel Alkohol getrunken habe. „Mario B.“ – Spitzname „Peppi“ – habe bereits im Alter von 14 Jahren ein Mädchen vergewaltigt. Die Zeitung berichtet, der Mann sei im August 2011 freigekommen und habe eine Kochlehre begonnen, diese jedoch wiederum abgebrochen. Später habe er einen Nachbarn mit einem Schlagring verprügelt. Das Opfer Rebecca habe Mario B. mit seinem Fahrrad angefahren. Er habe das Mädchen mit einem Messer bedroht und vergewaltigt. Er habe es gezwungen, mit ihm nach Hause zu gekommen. Dort habe er Rebecca gefesselt und immer wieder vergewaltigt. Nach Darstellung der Zeitung wurde der Mann dem Haftrichter vorgeführt. Er habe die Entführung gestanden. Er befindet sich in Untersuchungshaft. Dem Artikel ist eine Fotostrecke beigefügt. Diese enthält eine Aufnahme des mutmaßlichen Täters im Profil. Er ist mit einer Kochjacke bekleidet. Ein Nutzer des Internet-Portals sieht Ziffer 8 des Pressekodex verletzt. Auch ein Straftäter habe ein Recht auf Privatsphäre und am eigenen Bild. Die Rechtsabteilung der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe der Betroffene die Entführung und mehrfache Vergewaltigung des Opfers bereits gestanden. Die Auffassung des Beschwerdeführers zur Veröffentlichung des Fotos stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. So habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass, wer den Rechtsfrieden breche, grundsätzlich dulden müsse, dass das von ihm erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde. Auch und gerade im Hinblick auf das zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits abgelegte umfassende Geständnis sei die Veröffentlichung des Bildes nicht zu beanstanden. Es entspreche ständiger Spruchpraxis des Presserats, dass bei einem vorliegenden Geständnis auch identifizierend über Straftäter berichtet werden dürfe. Die Rechtsabteilung erinnert hierzu an die Entscheidung B 54/97. Abschließend verweist der Verlag auf die „besonderen Begleitumstände“ im Sinne der Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex, die in diesem Fall zweifelsfrei vorlägen.