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Am Boden liegenden Mann fotografiert

Bild von einer Demonstration verletzt Persönlichkeitsrechte

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht eine Strecke mit 18 Fotos von einer NPD-Demonstration. Das dritte Bild zeigt einen am Boden liegenden Mann, der von einem Polizisten festgehalten wird. Der Abgebildete sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Er – der am Boden Liegende - sei zu erkennen. Der Leser erfahre nicht, was ihm vorgeworfen werde. Hier gelte die Unschuldsvermutung. Die Beschwerde fußt auf den Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. In der Vorprüfung wurde das Beschwerdeverfahren auf die Ziffer 8 des Pressekodex eingeschränkt. Hinweise auf einen Verstoß gegen das Gebot der Unschuldsvermutung nach Ziffer 13 gab es nicht. Die Zeitung zeigt die Festnahme des Mannes. Sie trifft jedoch keine Aussage darüber, ob der Festgenommene schuldig ist oder nicht. Die zuständige Ressortleiterin der Zeitung hat kein Verständnis dafür, dass die Beschwerde erst über den Presserat an die Redaktion gelangt sei. In der Redaktion gelte das Prinzip, dass Fotos aus Online-Strecken ohne Nachfrage entfernt würden, wenn jemand darum bitte. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer nicht zu identifizieren. Zudem handele es sich nicht um eine Festnahme, sondern um eine Überprüfung, bei der es noch gar nicht um Schuld oder Unschuld gehe. Die Bilder seien Teil einer Dokumentation einer Demonstration, die im öffentlichen Raum stattgefunden habe. Wer daran teilnehme, müsse in Kauf nehmen, fotografiert zu werden. (2011)