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Name des alten Mannes darf genannt werden

Ungewöhnliche Umstände beim Tod des weithin bekannten Opfers

Ein Mann (85) arbeitet im Garten. Seine Kleidung fängt Feuer. Der alte Herr stirbt. Die örtliche Zeitung berichtet und nennt seinen vollen Namen. Er sei verwitwet und als Feldgeschworener tätig gewesen. Auch habe er viele Jahre lang das örtliche Raiffeisen-Lager geleitet. Eine Leserin der Zeitung sieht die Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen verletzt. Die Nennung seines Namens sei nicht von öffentlichem Interesse. Die Chefredaktion der Zeitung erwidert, der Mann sei ein beliebter und ortsbekannter Bürger gewesen, den viele Leute in den Nachbarorten gekannt hätten. Dies schon aufgrund der Tatsache, dass der Mann als Feldgeschworener tätig gewesen sei. Feldgeschworene seien eine Vereinigung der Grenzwächter, die in Landkreisen zusammenwirkten. Sie hätten in Bayern eine traditionelle Bedeutung. Gleich nach dem Ableben des alten Herrn habe ihn der Bürgermeister gewürdigt. Die dabei genannten Einzelheiten seien – so der Chefredakteur – in den Bericht eingeflossen. Die Redaktion bedauere, wenn die Veröffentlichung des Namens die Angehörigen erneut geschmerzt habe. Sie habe sich die Entscheidung nicht leicht gemacht. Der Lokalzeitung sei die Bedeutung des Toten aber ausreichend gewesen, den Namen zu nennen. Überdies hätten die ungewöhnlichen Umstände beim Tod des bekannten Mannes für Gesprächsstoff gesorgt. (2011)