Kennzeichnung in diesem Fall sekundär
Werbe-Beilage hebt sich vom redaktionellen Teil deutlich ab
Eine Sonntagszeitung veröffentlicht eine Beilage zum Thema „Erneuerbare Energien“. In der Kopfzeile der Beilage steht „Eine Beilage der GGMS“. Diese umfasst vier Seiten. Auf der letzten Seite steht unten die Erläuterung des Begriffes GGMS: „Eine Beilage der Georg Gafron Media-Service GmbH“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die mangelnde Trennung zwischen Redaktion und Werbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Trennung sei für den normalen Leser nicht mehr zu erkennen. Der Leser erwarte, dass es sich um eine redaktionelle Beilage handele. Es sei auch kein Hinweis darauf enthalten, mit welcher finanziellen Hilfe die Beilage entstanden sei. Wen es sich hier um eine Eigenbeilage handele, die durch die Zeitung selbst finanziert werde und die Meinung der Redaktion wiedergebe, dass sollte dies auch entsprechend vermerkt werden, meint der Beschwerdeführer. Der Geschäftsführer der Zeitung erläutert in seiner Erwiderung, woran die Sonderbeilage zu erkennen sei. Auf allen vier Seiten befinde sich am Kopf jeweils der Beilagenhinweis „Eine Beilage der GGMS“. Spaltenbreite und Schriftbild unterschieden sich überdies vom üblichen redaktionellen Umfeld. Auf der vierten Seite stehe das Impressum, in dem die vier Seiten zusätzlich als Beilage der „Georg Gafron Medien-Service GmbH“ ausgewiesen seien. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde unbegründet. (2011)