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Zeitung titelt: „Sie haben das Schwein!“

Ausnahmen nach Richtlinie 8.1 treffen in diesem Fall nicht zu

Gedruckt und online veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Artikel über den mutmaßlichen Mörder eines siebenjährigen Mädchens. In der Online-Ausgabe erscheint die Überschrift „Beruflich und privat ein ewiger Verlierer“. Gedruckt titelt die Zeitung „Das ist Mary-Janes Mörder“. In der Print-Ausgabe wird der Verdächtige mit einem ungepixelten Bild gezeigt. Beide Ausgaben schreiben in einer Zwischenüberschrift: „Sie haben das Schwein!“ Über den Mann wird berichtet, dass er in einer Reinigungsfirma festgenommen worden sei, wo er zuletzt gejobbt habe. Vor einem halben Jahr habe er noch in einem Kiosk Würstchen gegrillt. Dort sei er jedoch entlassen worden, weil er häufig Besuch von ortsbekannten Alkoholikern bekommen habe. Leser der Zeitung und Nutzer ihrer Internet-Ausgabe kritisieren den Begriff „Schwein“ und die Veröffentlichung des ungepixelten Bildes. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Verlages steht die identifizierende Abbildung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Der abgebildete mutmaßliche Täter habe ein Geständnis abgelegt. Es entspreche der ständigen Spruchpraxis des Deutschen Presserats, dass bei vorliegendem Geständnis identifizierend über Tatverdächtige berichtet werden darf. Die Bezeichnung „Schwein“ bringe zum Ausdruck, was der weitaus größte Teil der Bevölkerung über den Mann und die ihm zur Last gelegte Tat denke. Der Presserat habe in einem vergleichbaren Fall die Bezeichnung „Bestie“ nicht beanstandet. (2011)