„Eine übel riechende, braune Paste“
Online-Portal berichtet über schwedischen Snus-Maultabak
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Schweden wollen ihren Maul-Tabak überall verkaufen“ über den Kautabak „Snus“, den die Schweden zum Exportschlager machen wollen. Wörtlich heißt es in dem Beitrag: „Die Schweden kämpfen für eine übel riechende, braune Paste, die sie sich in den Mund stecken, wo sie verheerende Gesundheitsschäden anrichtet: ´Snus´, der traditionelle Maultabak. Den wollen sie jetzt in der ganzen EU verkaufen.“ Das Nikotin gelange durch die Mundhöhle in den Kreislauf. „Früher wurde der Zugang zur Blutbahn gerne durch Beimischung von Glassplittern erleichtert“. Ein Nutzer des Internetportals sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Behauptung, der Tabak löse verheerende Gesundheitsschäden aus, sei nicht belegt. Natürlich seien nikotinhaltige Produkte nicht unproblematisch, doch seien die Risiken nach aktuellem Forschungsstand deutlich geringer als beim Rauchen. Für die Behauptung über die frühere Beimischung von Glassplittern gebe es auch keinen Beleg. Salzkristalle seien fälschlicherweise für Glassplitter gehalten worden. Dieses Phänomen finde man heute weiterhin bei getrockneten Snus-Beuteln. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung handelt es sich bei der redaktionellen Einschätzung der gesundheitlichen Gefahren von Snus als verheerend um eine zulässige Meinungsäußerung. Auch der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass der nikotinhaltige Snus-Tabak gesundheitsschädlich sei. In seiner Korrespondenz mit der Redaktion verweise er selbst auf die Möglichkeit der Nikotinabhängigkeit. Darüber hinaus gebe es eine Studie aus dem Jahr 2007, welche eine Verdoppelung des Risikos für eine Erkrankung an Bauchspeicheldrüsenkrebs in Verbindung mit dem Konsum von Snus festgestellt habe. Die Rechtsabteilung räumt ein, dass die Passage, wonach dem Tabak Snus Glassplitter beigemischt worden seien, so nicht hätte veröffentlicht werden dürfen. Unmittelbar nach dem Hinweis des Beschwerdeführers sei der Beitrag gelöscht worden. (2011)