Details aus dem Privatleben berichtet
Beim Vorwurf unlautererer Recherche steht Wort gegen Wort
Drei Zeitschriften bringen einen Artikel über die Beziehung einer Moderatorin zu einem Musikproduzenten. Autorin des Beitrages ist eine Journalistin im Dienst einer Agentur. Die Redaktionen berufen sich auf ein „exklusives Gespräch“ mit der Mutter der Lebensgefährtin des Mannes. Dieser sei seit Monaten nachts nicht nach Hause gekommen und habe schon vor drei Jahrzehnten eine Beziehung zu der Moderatorin unterhalten. Neben dieser habe es auch andere Frauen im Leben des Musikproduzenten gegeben. Die Rechtsvertretung der Moderatorin und des Produzenten teilt mit, dass eine Journalistin sich bei der Mutter der ehemaligen Lebensgefährtin des Musikschaffenden als Freundin ihrer Tochter ausgegeben und sie ausgefragt habe. Dies sei eine unlautere Recherche. Die Zeitschriften hätten Details aus dem Privatleben der beiden veröffentlicht, die nicht von öffentlichem Interesse und überdies unrichtig seien. Einer der Zeitschriften wird der Vorwurf gemacht, Teile des Interviews veröffentlicht zu haben, obwohl ihrem Justitiariat im Zuge von Unterlassungsansprüchen gegen zwei andere Blätter mitgeteilt worden sei, dass die Informationen durch eine verdeckte Recherche zustande gekommen seien. Nach Darstellung der Rechtsvertretungen der Zeitschriften hat eine Agentur-Mitarbeiterin das fragliche Interview geführt, nachdem sie sich korrekt als Journalistin vorgestellt habe. Auf mehrfache Nachfrage habe sie gesagt, dass sie über das Gespräch detailliert berichten werde. Die Journalistin erklärt sich zu einer eidesstattlichen Erklärung bereit, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. (2011)