Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Plagiatsvorwürfe gegen eine Professorin

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über Plagiatsvorwürfe gegen eine Fachhochschul-Professorin, die mit einem Foto präsentiert wird. Der Name wird abgekürzt genannt. Die Universität, an der sie promoviert worden war, habe ihr den Doktortitel entzogen. Der exakte Titel der Doktorarbeit ist zitiert. Die Zeitung schreibt, in der rechtlichen Auseinandersetzung über diesen Vorgang habe das Verwaltungsgericht die Aberkennung für rechtens erklärt. Die Professorin habe Berufung eingelegt. Die Fachhochschule, Arbeitgeber der Frau, prüfe weitere Schritte. Ein Leser der Zeitung mahnt die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Professorin an. Die Frau sei aufgrund der Angaben im Text und des Titels ihrer Doktorarbeit identifizierbar. Für die Redaktion nimmt die stellvertretende Leiterin der Stadtredaktion Stellung. Sie weist den Vorwurf zurück, die Redaktion habe die Persönlichkeitsrechte der Professorin verletzt. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe festgestanden, dass es sich nicht nur um einen Verdacht, sondern um eine schwerwiegende Verfehlung der Professorin handele. Sie habe die universitäre Öffentlichkeit, Studenten, Kollegen und Prüfer vorsätzlich getäuscht. (2011)

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Opfer ging selbst an die Öffentlichkeit

In der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung erscheint ein Video unter der Überschrift „Schon wieder! – Brutaler Angriff auf Berliner in U-Bahnhof“. Es geht um eine Attacke auf einen jungen Mann im U-Bahnhof Berlin-Friedrichstraße. Auf dem Video ist zu sehen, wie ein Angreifer den Mann mit einer Flasche attackiert und dann den am Boden Liegenden mit Tritten an den Kopf malträtiert. Im gesprochenen Kommentar heißt es: „Nachdem diese Aufnahmen der Polizei veröffentlicht wurden, stellte sich der Täter“. Der Beschwerdeführer, ein Nutzer des Internet-Auftritts, kritisiert das Video, weil es rohe Gewalt zeigt. Falls es Ziel gewesen sein sollte, den Täter zu identifizieren und Hinweise an die Polizei zu erbitten, hätte man das Video auch so bearbeiten können, dass der Täter identifizierbar gewesen wäre, das Opfer jedoch nicht. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Vorwürfe für unbegründet und beruft sich darauf, dass die Online-Ausgabe das offizielle Polizeivideo ohne jegliche Veränderung übernommen habe. Das Opfer sei nicht unkenntlich gemacht worden. Dies stelle aber keinen Verstoß gegen seine Persönlichkeitsrechte dar, weil der Mann von sich aus die Öffentlichkeit gesucht habe. Er habe bereits drei Tage nach dem brutalen Überfall vom Krankenhausbett aus Interviews gegeben. Hinzukomme, dass das Opfer an keiner Stelle zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt werde. Das Ereignis sei von öffentlichem Interesse. Dass die Video-Wiedergabe eines Überfalls gewalttätig wirke, liege in der Natur der Sache. Es sei das Anliegen der Redaktion gewesen, auf die unbeschreibliche Brutalität hinzuweisen, die der Schläger angewandt habe. Die Würde des Opfers werde nicht automatisch dadurch verletzt, dass es identifizierbar sei. (2011)

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„Antisemitismus-Vorwurf ist Rufmord“

Unter der Überschrift „Ein verdrängtes Problem“ berichtet eine Zeitung über eine noch nicht veröffentlichte Studie, die sich mit dem Verhältnis der Partei „Die Linke“ zum Antisemitismus beschäftigt. Die Zeitung bezieht sich auf aktuelle Diskussionen und Vorfälle in der Partei, so auch auf die Veröffentlichung eines antisemitischen Flugblattes auf der Homepage eines Kreisverbandes der Linken. Berichtet wird auch, dass die Linke in Bremen einen Israel-Boykott der Friedensbewegung unterstützt habe. Eine Leserin der Zeitung wirft dieser vor, aus einer noch unveröffentlichten Studie zu berichten und dadurch den Eindruck zu erwecken, dass die Partei „Die Linke“ antisemitische Positionen in ihren Reihen dulde. Trotz Nachfrage einer Parteisprecherin habe die Redaktion die Studie nicht zur Verfügung gestellt. Dem diffamierenden Inhalt der Studie habe die Zeitung breiten Raum gegeben. Die Studie enthalte zudem unbewiesene Behauptungen und Verdächtigungen. Die veröffentlichten Anschuldigungen gegen mehrere Politiker als Antisemiten sei einem Rufmord gleichzusetzen. Die Redaktion bediene mit ihrer Veröffentlichung ein pro-israelisches Netzwerk. Für den Chefredakteur der Zeitung sind die Vorwürfe abstrus und die Beschwerde substanzlos. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei hochgradig fragwürdig. Die Äußerungen gingen nicht über die Grenzen dessen hinaus, was in der öffentlichen Auseinandersetzung um Meinungen erlaubt sei. Der Autor des Beitrages habe alles Erdenkliche getan, um von der Partei eine Stellungnahme zu erhalten. (2011)

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Rettungsassistentin ungepixelt gezeigt

„Retter in Sorge um ihre Arbeitsplätze“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Tageszeitung über die Sorge von Mitarbeitern des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) um ihre Jobs. Hintergrund ist, dass der Innenausschuss die Kreisverwaltung beauftragt hat, Alternativen zum Vertrag mit dem DRK aufzuzeigen. Ein Foto, das dem Artikel beigestellt ist, zeigt eine Rettungssituation. Mitarbeiter des DRK, vor allem jedoch eine junge Frau, sind auf dem Bild ungepixelt zu sehen. Bildunterschrift: „Die Mitarbeiter des Rettungsdienstes sorgen sich um ihre Jobs“. Die abgebildete Rettungsassistentin beschwert sich darüber, dass die Zeitung ihr Foto abgedruckt hat. Sie möchte nicht mit der Überschrift in Verbindung gebracht werden, denn sie sorge sich nicht um ihren Arbeitsplatz. Die Frau bemängelt überdies, dass das Foto bei einem Unfall entstanden sei, den sie noch nicht verkraftet habe. Sie hätte erwartet, dass zumindest ihr Gesicht unkenntlich gemacht worden wäre. Außerdem will sie erreichen, dass die Zeitung das Foto nicht weiter verwendet. Die Rechtsabteilung der Zeitung berichtet, die Redaktion habe das Bild der Frau so gepixelt, dass sie nicht mehr zu erkennen sei. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, den Eindruck zu erwecken, als machten sich die abgebildeten Personen, insbesondere die Beschwerdeführerin, Sorgen um ihren Arbeitsplatz. Vielmehr sollte die Abbildung als Symbolfoto dienen. Die Rechtsabteilung übermittelt dem Presserat das nunmehr gepixelte Bild, das sie für die Berichterstattung weiterhin verwenden will. (2011)

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Für ein Foto in die Bestattungshalle

Die Redaktion einer Boulevardzeitung berichtet über den Tod einer TV-Schauspielerin. Deren Sarg stehe seit drei Wochen einsam in einer Bestattungshalle des Zentralfriedhofs in einer Stadt in Süddeutschland. Dies habe eine Sprecherin der Stadt bestätigt: „Wir erreichen keine Verwandten, bei uns hat sich auch niemand gemeldet.“ Ein Leser der Zeitung sieht die Ziffern 1 und 2 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde bzw. Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Im Beitrag werde der Eindruck erweckt, dass der Sarg der Verstorbenen seit ihrem Tod vor drei Wochen in der Bestattungshalle stehe. Nach einem Bericht der örtlichen Zeitung stelle sich der Sachverhalt anders dar. Danach habe ein Journalist der Zeitung den Sarg fünf Tage nach dem Tod der Frau in die Bestattungshalle fahren lassen, um ein Foto zu machen. Der Beitrag sei dann zwei Wochen später veröffentlicht worden. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung sei noch Wochen nach dem Tod der Schauspielerin unklar gewesen, wo sie ihre letzte Ruhe finden sollte. Der Leichnam habe nach Auskunft der Friedhofsverwaltung acht Tage lang im Kühlraum der Leichenhalle gelegen, weil es weder Nachlass noch Testament gegeben habe. Auf Anfrage des Journalisten habe die Friedhofsverwaltung den Leichnam aufgebahrt. Die Rechtsabteilung räumt allerdings ein, dass der Artikel missverständlich aufgefasst werden könne. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe der Sarg nicht mehr in der Leichenhalle gestanden. Der fragliche Beitrag sei aufgrund einer redaktionellen Umdisposition erst zwei Wochen später ohne Aktualisierung erschienen. In der Gesamtbetrachtung sei dieser Fehler jedoch nicht als gravierend einzustufen. Tatsache sei nämlich, dass der Sarg mit dem Leichnam über eine Woche lang in der Leichenhalle gestanden habe. Insgesamt sei die Redaktion ihrer Chronistenpflicht in verantwortlicher Weise nachgekommen. (2011)

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Markenname im Interview fünfmal erwähnt

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung interviewt einen prominenten Fußballtrainer. Es geht vornehmlich um die Berufung des Sportlehrers zum „Markenbotschafter“ einer Kosmetikfirma. Im Verlauf des Interviews wird der Firmenname fünfmal erwähnt, davon zweimal von der Redaktion. Ein Nutzer der Ausgabe sieht in der mehrfachen Nennung des Markennamens und der Veröffentlichung eines entsprechenden PR-Fotos Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass das Interview 4000 Wörter umfasse und der Markenname neben anderen Kosmetikmarken verhältnismäßig selten erwähnt werde. Gerade die frühzeitige Erwähnung des Fußballtrainers als „Markenbotschafter“ vermeide jeden Verdacht der versteckten Werbebotschaft. Die Autorin nutze die Nebentätigkeit des Trainers lediglich als Aufhänger für ein außergewöhnliches und einzigartiges Interview. In dem Gespräch sei es in hervorragender Weise gelungen, Antworten des Sportlehrers zu erhalten, die man von ihm in dieser Offenheit noch nie gehört habe. Der stellvertretende Chefredakteur bezeichnet das Interview als „ein außergewöhnliches journalistisches Stück mit exklusiven Nachrichteninhalten“, das bei den Lesern auf großes Interesse gestoßen sei. Im Hinblick auf das verwendete Foto betont die Chefredaktion, dass es sich dabei nur um eines von insgesamt 38 Bildern handele, die der Redaktion zur Verfügung gestanden hätten. Man habe dieses Foto ausgewählt, weil es den Trainer in einer privat anmutenden Situation zeige. Die Auswahl sei somit aus rein redaktionellen Gründen erfolgt. (2011)

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Nach brutaler Prügelei auf freiem Fuß

Eine Großstadt-Zeitung berichtet unter der Überschrift „Das ist der Richter, der den Prügler freiließ“ über die rechtlichen Folgen einer U-Bahn-Attacke auf einen jungen Mann. Der Ermittlungsrichter erließ zwar Haftbefehl gegen den Täter, setzte die Vollstreckung jedoch aus. Zwei Fotos sind dem Artikel beigestellt: Eines stammt von der U-Bahn-Überwachungskamera und zeigt den Beschuldigten, der auf den Kopf eines am Boden liegenden Mannes eintritt. Das andere zeigt den Richter, der den Prügler nach dem Erlass eines Haftbefehls hat laufen lassen. Die Zeitung berichtet über die Hintergründe des Falles und die möglichen Motive des Täters. Sie berichtet auch über die Empörung, die die Entscheidung ausgelöst hat, den Schläger nicht in Haft zu nehmen. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass die Art der Berichterstattung nicht der journalistischen Aufklärung diene, sondern zur Hetzjagd aufrufe. Der Richter werde öffentlich an den Pranger gestellt. Der Beschwerdeführer sieht die Ziffern 8 und 9 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte und Schutz der Ehre) verletzt. Der Chefredakteur verweist auf die massiven Gewaltausbrüche in U- und S-Bahnhöfen. Die Sicherheit der öffentlichen Verkehrsmittel sei in Frage gestellt. Daher stoße die Berichterstattung über die Richter-Entscheidung auf überragendes öffentliches Interesse. Die Zeitung habe geschrieben, dass die Entscheidung des Richters juristisch vertretbar sein möge. Dennoch sei die Redaktion der Ansicht, dass in der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran bestehe, sich ein Bild von dem Entscheidungsträger zu machen. Nach Meinung der Redaktion müssten persönliche Belange in diesem Fall hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Der Richter hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, die juristische Entscheidungslage abstrakt zu erläutern, um so mehr Verständnis für die Entscheidung zu gewinnen. Dazu sei er aber nicht bereit gewesen. (2011)

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Öffentliche Äußerung zum örtlichen Drogenhandel

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Verdacht auf Drogenhandel“. Es geht um die Äußerung eines Einwohners im Verlauf einer Gemeindeversammlung. Der namentlich genannte Mann hatte von Drogenhandel auf öffentlichen Plätzen im Ort gesprochen. Recherchen der Zeitung hätten ergeben, dass der Hinweis des Bürgers auf Tatsachen beruht. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass die Nennung des Namens gegen die Persönlichkeitsrechte des Mannes verstoße. Auch wenn dieser sich während einer öffentlichen Versammlung geäußert habe, hätte sein voller Name angesichts des brisanten Themas nicht genannt werden dürfen. Seine Familie sei bereits von Drogenabhängigen bedroht worden. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass der Hinweis auf einen florierenden Drogenhandel im Ort öffentlich während einer Bürgerversammlung angesprochen worden sei. Dessen müsste sich der Mann bewusst sein. Hätte er Wert darauf gelegt, dass sein Name nicht genannt werde, hätte er den örtlichen Berichterstatter darauf ansprechen können. Die Chefredaktion lässt auch den Autor des Beitrages zu Wort kommen. Er habe sich wegen der Namensnennung keine Gedanken gemacht, da er nicht von einer harten Drogenszene, sondern eher von einem Handel mit Modedrogen ausgegangen sei. Die Chefredaktion hält die Namensnennung im vorliegenden Fall für gerechtfertigt und ohne erkennbare Folgen. In begründeten Fällen sei die Redaktion jedoch bereit, auf die Nennung von Namen zu verzichten. (2011)

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Täter ist nicht „der übliche Verdächtige“

Ein Nachrichtenmagazin befasst sich mit dem Thema Jugendgewalt. Auf dem Cover der Zeitschrift, das auch online erscheint, ist ein Foto zu sehen, das eine in einem Berliner U-Bahnhof installierte Überwachungskamera aufgenommen hat. Ein junger Mann wird gezeigt, der mit dem Fuß gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausholt. Ein Leser der Zeitschrift hält die Darstellung für unangemessen sensationell nach Ziffer 11 des Pressekodex. Derartige Abbildungen seien geeignet, die Gesellschaft und hier vor allem Kinder und Jugendliche weiter verrohen zu lassen. Die Abbildung helfe nicht bei der Auseinandersetzung mit den Ursachen der Tat. Die Darstellung gehe über das Informationsinteresse der Leser hinaus. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift äußert Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer das Titelbild erschreckend findet. Dies liege jedoch nicht daran, dass das Titelfoto das Thema Jugendgewalt unangemessen gewalttätig abbilde. Es sei vielmehr ausschließlich der brutalen Realität geschuldet. Im vorliegenden Fall seien Unverständnis und Entsetzen besonders groß gewesen, weil der mutmaßliche Täter nicht „der übliche Verdächtige“ sei (einschlägig vorbestrafter Jugendlicher, oft mit Migrationshintergrund), sondern ein angepasster Gymnasiast aus gutem Hause. Hier versagten alle Erklärungsklischees. Die Redaktion habe darauf geachtet, dass weder Opfer noch Täter zu erkennen seien. Das Bild sei ausgewählt worden, weil es gerade nicht die Gewalt, sondern den Moment davor sichtbar mache. Das Grauen entstehe im Kopf. Es werde nicht unmittelbar gezeigt. Zur Titelzeile „Mordswut“ erläutert die Zeitschrift, dass diese das Phänomen der sich verstärkenden Gewalt kennzeichne. Eine grundlose Wut, die keinen Anlass brauche und die sich gegen jedermann richten könne, die ziellos sei und die nur eines kenne: Schwerste Gewalt gegen wehrlose Opfer bis hin zu deren möglichem Tod. Der komplexe Sachverhalt solle mit dem emotionalen Wort „Mordswut“ zum Ausdruck gebracht werden. (2011)

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Einzelne Geschäfte im Detail vorgestellt

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über eine renovierte Einkaufspassage. Detailliert werden die dort angesiedelten Geschäfte vorgestellt. Die Redaktion beschreibt deren Angebotspalette und nennt einzelne Produktpreise. Ein Nutzer des Internetauftritts der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Schleichwerbung). Redaktioneller Text und werbliches Umfeld würden nicht getrennt. Der Artikel sei abgefasst wie eine bezahlte Werbung, doch fehle ein entsprechender Hinweis für den Leser. Der stellvertretende Chefredakteur berichtet von der Bedeutung der runderneuerten Einkaufspassage für die Stadt. Deshalb habe man sich entschlossen eine Doppelseite zu veröffentlichen. Auf der einen Seite sei eine kritische Würdigung der von etlichen Pannen begleiteten Renovierung veröffentlicht worden. Die andere habe Service-Charakter. Auf einer großen Übersichtsgrafik würden die Passage und ihre Mieter vorgestellt. Bei der Neueröffnung in prominenter Lage sei ein solcher Überblick erlaubt. Die Recherche der Redaktion sei unabhängig von der Anzeigenabteilung verlaufen. Daher habe es auch keinen Grund gegeben, den Text als Werbung zu kennzeichnen. (2011)

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