Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Redaktioneller Hinweis auf „satte Preisrabatte“

Ein Markt für Unterhaltungselektronik feiert ein Jubiläumsfest. Die örtliche Zeitung weist auf die Veranstaltung hin und schließt ihre redaktionelle Ankündigung mit dem Hinweis, dass es in dem Markt anlässlich seines Festes „satte Preisrabatte“ geben wird. Diese Formulierung veranlasst einen Leser der Zeitung zur Beschwerde beim Presserat. Er sieht das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Ankündigung für gerechtfertigt, da sie vorrangig den Hinweis auf „bundesweit bekannte“ Künstler enthalte, die bei dem Fest aufträten. Dabei spiele es keine Rolle, ob diese in einem Elektronik-Markt oder sonst wo zu sehen und zu hören seien. Die darüberhinausgehende Berichterstattung habe lediglich der Information gedient, was bei der Kaufhausfeier zusätzlich geboten werde. Den Vorwurf der Schleichwerbung weist der stellvertretende Chefredakteur zurück.

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Jugendliche als „Kanonenfutter verheizt“

„Das politische Mandat missbraucht“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Kommentar, in dem es um Demonstrationen gegen einen Aufmarsch von Neonazis geht. Darin wird der Partei „Die Linke“ vorgeworfen, sie habe Jugendliche im Kampf gegen den Staat auf die Straße geschickt und dort als Kanonenfutter verheizt. Jetzt wolle – so der Kommentator weiter – die Partei die Polizeigewalt im Landtag zum Thema machen. Zitat aus dem Kommentar: „Die Abgeordneten beschäftigen sich hoffentlich auch mit der Strategie dieser Brandstifter, die ihr politisches Mandat missbrauchen, um Gewalt zu provozieren“. Die Fraktionsvorsitzenden der Partei „Die Linke“ im Landtag beschweren sich beim Presserat über den Kommentar. Sie weisen den Vorwurf zurück, sie hätten Gewalttäter angeleitet. Weder im Vorfeld noch bei der Demonstration hätten Abgeordnete dies getan. Sie hätten vielmehr zur Gewaltfreiheit aufgerufen. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass es sich um einen Kommentar handele, in dem ein Redakteur seine eigenen Beobachtungen während des Neonazi-Aufmarsches zum Verhalten von Parteimitgliedern der „Linken“ schildere. Im Zusammenhang mit Aussagen im Vorfeld der Demonstration liege der Schluss nahe, dass „Die Linke“ im Rahmen des Protests gegen Neonazis gewalttätige Auseinandersetzungen und damit die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von Demonstranten und Polizisten einkalkuliert habe. Es habe schon Wochen vor dem Neonazi-Aufmarsch eine kontroverse Debatte über die Rechtmäßigkeit von Blockaden zur Verhinderung der Demonstration gegeben. Insbesondere Vertreter der Partei „Die Linke“ hätten dabei die polizeiliche Taktik kritisiert, Demonstranten und Gegendemonstranten zu trennen. Es habe zwei maßgebliche Blockade-Aufrufe im Vorfeld gegeben. Einen von Parteien, Kirchen, Jugendverbänden und Abgeordneten mit dem Ziel einer friedlichen Blockade. Der andere Aufruf sei von der Partei „Die Linke“ gekommen. Dieser habe ein „mobiles Konzept“ verfolgt. Durch die Bildung von großen, schnell agierenden Gruppen habe eine für die Polizei unübersichtliche Lage entstehen sollen. Der Kommentator habe seine persönlichen Beobachtungen in zugespitzter Form bewertet. Er kritisiert vor allem das Verhalten der Linken-Abgeordneten, die das Geschehen aus sicherer Distanz beobachteten. Sie hätten Warnwesten mit der Aufschrift „Parlamentarische Beobachter“ getragen und aus der Sicht des Redakteurs nichts getan, deeskalierend einzugreifen.

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Wirrungen um private Beziehungen

Eine Boulevardzeitung berichtet über die Probleme, die zwei Personen entstanden sind, als sie sich die Kosten für einen stornierten Flug zurückerstatten lassen wollten. Die Namen eines Mannes und einer Frau – beide als Paar bezeichnet – werden genannt. Die Frau sieht eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, da sie mit der Nennung ihres Namens nicht einverstanden gewesen sei. Entgegen der Darstellung der Zeitung seien sie und der Mann auch kein Paar. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, dass er ein großes Maß der Verantwortung für das Erscheinen des Beitrages bei der Beschwerdeführerin selbst sehe. Diese sei ehemalige Mitarbeiterin des Hauses. Der in dem Artikel als ihr Freund bezeichnete Mann habe ebenfalls im Verlag gearbeitet. Er habe sich an die Wirtschaftsredaktion mit der Bitte gewandt, die Vorgänge um die teure Stornierung eines Lufthansa-Tickets zu veröffentlichen. Die bearbeitende Redakteurin habe ihn gefragt, ob er und die Frau mit der Nennung ihrer Namen einverstanden seien und die Redaktion die beiden im Foto zeigen dürfe. Er habe versprochen, dies zu klären und später mitgeteilt, dass ein Bild nicht veröffentlicht werden solle. Gegen die Nennung der Namen sei jedoch nichts einzuwenden. Nach Erscheinen des Artikels – so der stellvertretende Chefredakteur weiter – habe sich herausgestellt, dass der aktuelle Lebensgefährte der Beschwerdeführerin weder etwas von der geplanten Reise wusste, noch von der Existenz eines weiteren „Freundes“. Die Beschwerdeführerin sei ihm selbst aber vor Wochen von dem freien Mitarbeiter als seine Freundin vorgestellt worden. Der stellvertretende Chefredakteur kommt zu dem Schluss, er würde den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt akzeptieren, wenn es sich bei den Beteiligten um medienunerfahrene Personen gehandelt hätte. Angesichts der Tatsache, dass der Anstoß zu dem Artikel jedoch von zwei „Medienprofis“ gekommen sei, könne von einem Verstoß gegen presseethische Grundsätze nicht die Rede sein.

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Video vom Tod eines Millionärs

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Ehefrau filmt Biermillionär beim Sterben“. Dem Beitrag ist ein Video beigestellt. Darin ist zu sehen, wie die junge Ehefrau ihren todkranken 90-jährigen Mann pflegt. Sie rasiert und wäscht ihn, während sie mit ihm spricht. Der Mann liegt relativ bewegungslos in einem Krankenbett und steht offensichtlich kurz vor seinem Tod. Gegen die junge Frau des schließlich Verstorbenen waren in der Öffentlichkeit Verdächtigungen geäußert worden. Dabei sei von vorsätzlicher Dehydrierung (Verdursten) und bewusst falsch gegebenen Medikamenten die Rede gewesen. Gleichzeitig tobte ein heftiger Streit unter potentiellen Erben um hinterlassene Millionen. Die Frau habe daraufhin der Zeitung das Video zur Verfügung gestellt, das beweisen sollte, dass sie ihren Mann gut versorgt habe. Sie habe der Zeitung gegenüber berichtet, ihr Mann habe ihr geraten, alles zu dokumentieren: Die Frau zitiert ihren Mann mit den Worten: „Wenn ich mal sterbe, musst Du alles beweisen können. Die werden über dich herfallen“. Der Beschwerdeführer, nichtehelicher Sohn des Toten, sieht in den Artikeln, Bildern und Videosequenzen einen Verstoß gegen den Pressekodex. Diese Veröffentlichungen seien an Schamlosigkeit und Sensationsgier nicht zu überbieten. Der Justitiar des Verlages weist darauf hin, dass das zuständige Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers bereits als unbegründet zurückgewiesen habe. Die erforderliche Einwilligung zur Veröffentlichung habe vorgelegen. Die Aufnahmen hätten nach der Feststellung des Gerichts ausdrücklich dazu dienen sollen, dass die Ehefrau des Verstorbenen sich gegen zu erwartende unberechtigte Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Tod ihres deutlich älteren Ehegatten wehren könne. Die Menschenwürde sei durch die Veröffentlichung nicht verletzt worden.

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Vorsicht mit der Angabe von persönlichen Daten

Eine Regionalzeitung veröffentlicht das Porträt eines Mannes, der zum zweiten Mal Großvater wird. Sie zeigt ein Foto des namentlich Genannten. Außerdem werden die Namen der Tochter und ihres Mannes, sowie deren Sohnes genannt. Die Tochter des Porträtierten beschwert sich über die Nennung ihres Namens und die Darstellung privater Details ohne ihre Einwilligung. Sie tritt als Beschwerdeführerin auf, weil sie einen Verstoß gegen den Datenschutz vermutet. Der Verlag hält die Beschwerde für unbegründet. Die Tochter trete in dem Artikel über ihren Vater nur als Randperson auf. Sie werde auch nicht im Bild gezeigt. Die Information über ihre Schwangerschaft sei kurz vor der Niederkunft in ihrem privaten Umfeld längst bekannt. Die Namensnennung sei in diesem Fall zwar überflüssig gewesen, die Redakteurin habe jedoch allen Grund zu der Annahme gehabt, dass die Tochter einverstanden sei, zumal sie sich in einem weiteren Gespräch rückversichert habe. Dennoch – so der Verlagsvertreter weiter – sie die Redakteurin darauf hingewiesen worden, künftig noch vorsichtiger bei der Veröffentlichung von persönlichen Angaben zu sein. Der Chefredakteur habe der Beschwerdeführerin einen Brief geschrieben. Darin habe er sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass der beanstandete Artikel zu Irritationen und Ärger geführt habe.

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Toter Michael Jackson darf gezeigt werden

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Das letzte Foto von Michael Jackson“ über den Prozess gegen dessen Leibarzt. Der Staatsanwalt zeigt während der Verhandlung ein Bild des toten Pop-Stars, der auf einer Krankenhaustrage liegt. „Ob der King of Pop bei der Aufnahme noch lebte oder tot war, ist bislang noch unklar“, heißt es im Beitrag. Die Zeitung berichtet, dass der Staatsanwalt im Laufe des Prozesses eine Tonbandaufnahme vorgelegt habe, die beweise, in welch besorgniserregendem Zustand sich Jackson vor seinem Tod befunden habe. Jackson habe mit stockender Stimme über ein in London geplantes Konzert gesprochen. Diese Aufnahme können die Online-Nutzer der Zeitung hören. Zum Beitrag gehört eine Fotostrecke. Deren erstes Bild ist das oben beschriebene. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – vermutet einen Verstoß gegen die Menschenwürde und die Persönlichkeitsrechte von Michael Jackson. Der Tod zähle zur Intimsphäre. Es sei daher nicht akzeptabel, wenn ein Bild von der Leiche des Entertainers gezeigt werde. Auch die Tonband-Veröffentlichung verstoße gegen die Menschenwürde Jacksons. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Sowohl am Foto als auch am Tonbanddokument bestehe ein herausragendes öffentliches Interesse. Somit sei eine ungefilterte Berichterstattung gerechtfertigt. Die Redaktion habe über ein historisches Ereignis der Zeitgeschichte berichtet, ohne dabei die Menschenwürde oder die Persönlichkeitsrechte von Michael Jackson verletzt zu haben. Der Prozess gegen dessen Leibarzt sei im Fernsehen übertragen worden. Foto und Tondokument seien von der Staatsanwaltschaft „live“ präsentiert worden.

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Konflikt um Steh- und Sitz-Klos

“Zustände am Wohnwagenparkplatz empören die Anwohner“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Im Bericht geht es um die Zustände auf dem Parkplatz eines Händlers für Wohnwagen und Wohnmobile. Dort halten sich einige Kunden offensichtlich für längere Zeit auf, wobei der Platz mit Müll verunreinigt wird. Einige der zeitweise auf dem Parkplatz lebenden Personen verrichteten dort und auf den angrenzenden Wegen ihre Notdurft. Darüber beklagen sich die Anwohner. Im Beitrag heißt es: „Die Aufstellung von Dixi-Klos hatte keinen Erfolg gebracht, da diese von seiner auf dem Parkplatz wartenden Kundschaft, vorwiegend Angehörige der Sinti und Roma, nicht angenommen wurden.“ Eine Leserin der Zeitung erkennt einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Sie sieht keinen Zusammenhang zwischen der Verschmutzung des Parkplatzes und der vermuteten ethnischen Zugehörigkeit der Kunden des Händlers. Es werde der Eindruck erweckt, dass Sinti und Roma nicht mit den Errungenschaften moderner Zivilisation und Hygienevorschriften vertraut seien. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Nach seiner Auffassung sind die Probleme, die einen ganzen Stadtteil bewegten, mit der gebotenen Sensibilität geschildert worden. Dazu gehöre auch zu sagen, welche Kundengruppe auf dem Parkplatz des Wohnwagenhändlers kampiere. Der zuständige Redaktionsleiter betont, man habe die Bevölkerungsgruppe der Sinti und Roma nicht diskreditieren wollen. Zu den für diesen Konflikt notwendigen Informationen gehöre jedoch auch zwingend der Hinweis, dass die Dixi-Klos nicht angenommen worden seien. Der Wohnwagenhändler habe daraufhin Stehklos aufgestellt, die von seiner Kundschaft akzeptiert worden seien. Dies habe die Zeitung berichtet. Nicht die Präsenz der Camper störe den Dorffrieden, sondern die Verunreinigung und die laute Musik. Eine Zeitung müsse solche Konflikte mit der gebotenen Sensibilität thematisieren und die daran Beteiligten auch benennen dürfen.

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Nr. 27 ist das Bild mit dem toten Michael Jackson

Ein Nachrichtenmagazin berichtet in seiner Online-Ausgabe unter der „Überschrift Bilder von Michael Jacksons Leiche im Gerichtssaal“ über den Prozess gegen den Arzt des Popstars. Der Staatsanwalt zeigt während des Prozesses ein Bild des Toten, auf einer Krankenhausbahre liegend. Es wird als Nummer 27 einer Fotostrecke gezeigt, die dem Bericht beigestellt ist. Die Unterschrift lautet: „Dieses Bild des toten Michael Jackson zeigte die Anklagebehörde zum Prozessbeginn vor Gericht“. Ein Leser des Magazins sieht durch die Veröffentlichung Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht des „King of Pop“ verletzt. Der Tod gehöre zur Intimsphäre. Es sei deshalb nicht zu akzeptieren, wenn ein Bild von der Leiche Michael Jacksons veröffentlicht werde. Die Chefredaktion des Nachrichtenmagazins weist auf den Ausnahmecharakter des Todesfalles von Michael Jackson hin. Ein besonderer Fall sei auch der Prozess gegen den Arzt des Entertainers. Die Anklagebehörde habe schon zu Prozessauftakt buchstäblich alle Register gezogen und in einer Multimedia-Show unter anderem auch das kritisierte Foto gezeigt. Das Foto sei vom Gericht offiziell herausgegeben und dann weltweit verbreitet worden. Die dargestellte Szene sei kontrolliert und bewirke eine emotionale Distanzierung. Ein solches Foto sei nicht vergleichbar mit Bildern von Unglücksfällen, auf denen Menschen in der Situation ihres Todes zu sehen seien. Die Redaktion habe sich zur Veröffentlichung entschlossen, weil das Foto im Rahmen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gezeigt worden sei. Die Redaktion beschreibe insbesondere die Reaktionen der Prozessbeteiligten auf das Foto. Auch diese Aspekte ständen einer Einordnung als „Sensationsberichterstattung“ entgegen.

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Redaktion: Es waren Symbolfotos

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Streit unter Schülern. Der erste von zwei Beiträgen über das Thema trägt die Überschrift „Eskaliert: Vater greift Fünftklässler an“. Ein Vater soll Schüler angegriffen und verletzt haben. Die Polizei bestätigt den Vorfall. Hintergrund: Der Sohn des Mannes soll erpresst worden sein. Folge war eine Rauferei unter Schülern, in die sich der Vater eingemischt haben soll. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto, das zwei Schüler zeigt, die offensichtlich aufeinander losgegangen sind. Bildtext: „In einen Streit zwischen Schülern der (…)-Schule hat ein Vater eingegriffen und soll dabei Schüler verletzt haben.“ Einen Tag später berichtet die Zeitung erneut über den Fall. Jetzt geht es darum, dass die Schulleitung vermitteln will. Die Redaktion druckt darüber hinaus Reaktionen von Lesern ab, die sich im Internet-Forum der Zeitung gemeldet haben. Sie äußern unterschiedliche Sichtweisen zu den Ereignissen. Die Zeitung druckt ein Foto ab. Darauf ist ein Mann zu sehen, der dem Fotografen die geballte Faust entgegenstreckt. Die Bildunterschrift dazu lautet: „Nach einer Attacke auf dem Schulhof der (…)-Schule wird im Internet rege diskutiert.“ Eine Leserin wirft der Zeitung einen Verstoß gegen den Pressekodex vor. Es handele sich nicht um eine Fakten-, sondern um eine reine Sensationsberichterstattung. Der Beitrag sei nicht richtig recherchiert. Die Redaktion habe mit nicht authentischen Fotos gearbeitet. Zu diesem Vorwurf nimmt die örtliche Redaktion Stellung. Bei beiden kritisierten Bildern handele es sich um Symbolfotos. Diese seien eindeutig als solche zu erkennen. Keines der Bilder zeige übertriebene Gewalt. Der Artikel stelle die Sachlage zum Zeitpunkt der Berichterstattung dar. Darüber hinaus vermittle die Berichterstattung ein Stimmungsbild der Forum-Diskussion im Internet. Das Gerangel zwischen Schülern, in das ein Vater eingegriffen habe, sei von einem Polizeisprecher so beschrieben worden, wie es die Zeitung dann wiedergegeben habe. Dass auch unbeteiligte Schüler angegriffen worden seien, sei der Polizei zum Zeitpunkt der Recherche noch nicht bekannt gewesen. Das sei aber in der Folgeberichterstattung deutlich geworden.

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Wenn die Eisenbahn „Feindkontakt" hat

Eine in ehrenamtlicher Arbeit produzierte Fachzeitschrift für Eisenbahnfreunde beschäftigt sich mit dem Zusammenstoß eines Zuges mit einem Transporter. Dabei heißt es, der Zug habe „Feindkontakt“ gehabt. Er sei aus dem Zusammenstoß als klarer Sieger hervorgegangen. Der Wagen und sein Fahrer seien vom Triebwagen „eingeschläfert“ worden. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – sieht in der Formulierung „eingeschläfert“ eine Verletzung der Menschenwürde des bei dem Unfall getöteten Mannes. Der Autor der kritisierten Veröffentlichung teilt mit, dass die Zeitschrift nicht Mitglied im Presserat oder einer seiner Trägerorganisationen sei. Der durchaus gewünschte Zugang zum Presserat sei bislang mit der Begründung verwehrt worden, dass eine Zeitschrift, die nicht kommerziell, sondern in Hobby-Arbeit produziert werde, die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft nicht erfülle. Insofern würde er – der Autor – sich wundern, dass seine Zeitschrift nun vom Presserat mit einer derartigen Aufmerksamkeit geadelt werde.

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