Redaktioneller Hinweis auf „satte Preisrabatte“
Zeitung überschreitet eindeutig die Grenze zur Schleichwerbung
Ein Markt für Unterhaltungselektronik feiert ein Jubiläumsfest. Die örtliche Zeitung weist auf die Veranstaltung hin und schließt ihre redaktionelle Ankündigung mit dem Hinweis, dass es in dem Markt anlässlich seines Festes „satte Preisrabatte“ geben wird. Diese Formulierung veranlasst einen Leser der Zeitung zur Beschwerde beim Presserat. Er sieht das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Ankündigung für gerechtfertigt, da sie vorrangig den Hinweis auf „bundesweit bekannte“ Künstler enthalte, die bei dem Fest aufträten. Dabei spiele es keine Rolle, ob diese in einem Elektronik-Markt oder sonst wo zu sehen und zu hören seien. Die darüberhinausgehende Berichterstattung habe lediglich der Information gedient, was bei der Kaufhausfeier zusätzlich geboten werde. Den Vorwurf der Schleichwerbung weist der stellvertretende Chefredakteur zurück.