Der Leserbrief, der keiner war
Einsendung war als kritische Rückmeldung an die Redaktion gedacht
Eine politische Wochenzeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Soll man schweigen?“ mehrere Leserbriefe, darunter auch den eines Lesers mit dem Hinweis, dass er die Redaktion per E-Mail erreicht hat. Der Einsender setzt sich kritisch mit einem Bericht über das Aufdecken von Plagiaten bei Doktorarbeiten auseinander. Der Einsender ist der Beschwerdeführer. Er weist darauf hin, dass seine Wortmeldung kein Leserbrief, sondern eine kritische Rückmeldung an die Chefredaktion gewesen sei. Seine E-Mail habe den ausdrücklichen Hinweis „Nicht als Leserbrief veröffentlichen“ enthalten. Die Redaktion habe sich darüber hinweggesetzt und seine Aussagen gekürzt wiedergegeben. Nach einem entsprechenden Hinweis seinerseits habe sich die Redaktion bei ihm entschuldigt. Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang auch, dass die Redaktion Leserbriefe unter Pseudonym veröffentliche. Die Chefredaktion räumt den Fehler bei der Veröffentlichung des Briefes ein und verweist auf die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer. Sie habe sich bei ihm entschuldigt. Zur Veröffentlichung von Einsendungen unter Pseudonym teilt die Chefredaktion mit, in der entsprechenden Rubrik würden Meinungsäußerungen aus dem Internet abgedruckt. Die jeweiligen Absender verwendeten kein Pseudonym, sondern seien Leser, die sich zuvor bei der Zeitschrift hätten registrieren lassen. Die Redaktion halte die Veröffentlichung von Online-Kommentaren für eine zeitgemäße Weiterentwicklung des klassischen Leserbriefes. In der Regel würden als Absender die „Nicknames“ (Spitznamen) angegeben. Eine Adresse wie bei klassischen Leserbriefen gebe es nicht. Aber von anonymisierten Leserbriefen könne auch nicht die Rede sein, da die Redaktion sowohl über eine E-Mail-Adresse als auch über die IP-Adresse der Einsender verfüge. Die Leserzuschrift lasse sich also jemandem zuordnen.