Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Eine regionale Boulevardzeitung berichtet über ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht. Angeklagt ist ein Mann, der dem Liebhaber seiner Frau, einem Doktor der Medizin, mit Faustschlägen ein Jochbein und eine Augenhöhle gebrochen hat. Der Autor des Beitrages nennt Alter und Berufe der Beteiligten. Der Täter wird mit seinem Alter und dem abgekürzten Familiennamen vorgestellt. Der Leser wird in dem Beitrag (Überschrift: „Gehörnter Ehemann wird zum Dr. Faust“) auch darüber informiert, dass die Frau ein Verhältnis mit dem Arzt angefangen habe, weil dieser ein Porschefahrer sei. Der Arzt, der zum Opfer eines tätlichen Angriffs des gehörnten Ehemanns wurde, ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er sei Opfer einer Straftat geworden. Im Vorfeld des Strafverfahrens habe der Ehemann ihm gedroht, „seine guten Kontakte in die Presse und Medien zu nutzen“. Zu dem Gerichtsverfahren sei er als Opfer und Zeuge geladen gewesen. Am Tag nach der Verhandlung seien in drei Zeitungen parallel diffamierende Artikel über ihn erschienen. Darin genannte Details machten ihn identifizierbar. Außerdem würden über ihn als Opfer falsche Tatsachen und diffamierende Behauptungen verbreitet. Er vermute, dass die Artikel vom Angeklagten in Auftrag gegeben worden seien. Begründung für diese Behauptung: Passagen aus der Klageerwiderung seines Anwalts seien in dem Artikel wörtlich zitiert worden. Die Rechtsabteilung der Zeitung lässt den Autor des Beitrages antworten. Dieser teilt mit, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, den Arzt identifizierbar zu machen. Im Print-Artikel habe er ein verfremdetes Bild des Faustschlag-Opfers verwendet. Online sei das Foto nicht erschienen. Bewusst habe er die Arbeitsstätte des Mannes nicht erwähnt und nur von „einem Krankenhaus“ am Ort geschrieben Er bedauere es, wenn der Betroffene durch die weiteren Angaben erkennbar geworden sei. Gewisse Angaben zum Tathergang, zur Person und zum Motiv seien aber für eine Berichterstattung unentbehrlich. Der Autor weist abschließend den Vorwurf zurück, er habe sich vom Täter instrumentalisieren lassen. Die Informationen habe er nicht vom Angeklagten oder aus dessen Umfeld erhalten, sondern als erfahrener Gerichtsreporter auf anderem Wege erlangt. Er betont, dass er den Fall als Nachricht ohne jede Wertung beschrieben habe.
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Gedruckt und online berichtet eine Regionalzeitung unter der Überschrift „Betrogener Ehemann sieht rot“ über eine Gerichtsverhandlung. Angeklagt ist ein Mann, der einem anderen mit Faustschlägen ein Jochbein und eine Augenhöhle gebrochen hat. Grund des Vorfalls: Der Angreifer sah rot, weil seine Frau mit dem anderen ein Verhältnis hatte. Beim Opfer handelt es sich um einen Oberarzt an einer örtlichen Klinik. Die Frau sei Krankenschwester. Der Leser wird auch darüber informiert, dass die Frau etwas mit dem Oberarzt angefangen habe, weil dieser Porschefahrer sei. Der Oberarzt als Opfer des tätlichen Angriffs ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert die Berichterstattung der Zeitung, weil sie nach seiner Meinung gegen presseethische Grundsätze verstoßen hat. Im Vorfeld des Strafverfahrens habe der betrogene Ehemann ihm gedroht, „seine guten Kontakte in die Presse und Medien zu nutzen“. Am Tag nach der Verhandlung seien in drei Zeitungen diffamierende und verblüffend ähnliche Artikel über ihn erschienen. Die dort abgedruckten persönlichen Details machten ihn identifizierbar. Falsche Tatsachen und diffamierende Behauptungen seien in allen drei Veröffentlichungen abgedruckt worden. Offensichtlich seien die Artikel vom Angeklagten in Auftrag gegeben worden. Er vermute dies, weil in den Beiträgen Passagen aus der Klageerwiderung seines Anwalts wörtlich zitiert würden. Die Rechtsabteilung des Verlages übermittelt eine Stellungnahme der Autorin. Sie stellt sich als Gerichtsreporterin mit fast 30-jähriger Erfahrung vor, die sie in die Lage versetze, Beteiligte an Strafverfahren in ihren Berichten korrekt darzustellen. Sie habe über einen Oberarzt geschrieben und weder die Klinik noch abgekürzte Personalien genannt. Mehr Anonymität oder gar eine Verfremdung sei in solchen Fällen nicht üblich. Dass ein Oberarzt und Porschefahrer schon mal fremdgehe, komme vor. Dadurch werde der Mann nicht identifizierbar. Einen Kontakt zum Angeklagten oder eine „Auftragsberichterstattung“ habe es nicht gegeben. Wenn Passagen aus der Klageerwiderung des Anwalts wörtlich zitiert worden seien, so handele es sich um Zitate aus der mündlichen Verhandlung.
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Unter der Überschrift „den Russen gehört die Ukraine schon längst“ berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung, dass Russen in der Ukraine fast alles kontrollierten, so etwa Stahlwerke, Stromtrassen und Telefonleitungen. Viele Bürger und Unternehmen wollten sich aus dem Klammergriff befreien. Sie forderten die Enteignung. Der Artikel ist mit einem Bild illustriert, das ein Plakat zeigt. Dieses ist seitlich angeschnitten und zeigt Wladimir Putin mit aggressiver Miene. Das Porträt ist mit Farbe durchkreuzt. In der Bildunterschrift heißt es: „Protest gegen Putin: An einer Tankstelle des russischen Rosneft-Konzerns im ukrainischen Lwow machen Menschen ihrem Unmut per Plakat Luft.“ Ein Leser der Zeitung verweist auf ein Youtube-Video. Dieses zeige das komplette Plakat. Die Übersetzung laute seines Wissens nach: „Putin khuilo (Schwanzgesicht)! Kämpft für das Gute! Radikale Partei Ljaschko“ Das Plakat hätten also nicht normale Bürger aufgehängt. Es sei vielmehr Parteiwerbung. Diese Argumentation kann der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nicht nachvollziehen. Offenbar seien Parteien und deren Mitglieder, die das Plakat angebracht hätten, in den Augen des Beschwerdeführers keine „normalen Menschen“. Auch Parteienplakate würden von „Menschen“ angebracht. Nichts anderes habe die Redaktion berichtet.
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Ein chinesischer Medizinstudent stirbt an einem Herzinfarkt. Der namentlich Genannte hat seit Anfang 2011 an einem Programm einer Samenbank teilgenommen und regelmäßig Sperma gespendet. Seine letzte Spende sei seine vierte innerhalb weniger Tage gewesen, berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Die Angehörigen des Verstorbenen forderten nunmehr von der Samenbank eine Entschädigung. Sie erheben den Vorwurf, der junge Mann sei zu den häufigen Spenden gedrängt worden. Der Artikel enthält ein Foto des jungen Mannes. Ein Leser der Zeitung vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Die unverpixelte Darstellung des Verstorbenen und die Nennung des vollständigen Namens seien mit presseethischen Grundsätzen nicht vereinbar. Es sei schwer vollstellbar, dass die Redaktion dazu das Einverständnis der Angehörigen eingeholt habe. Dass eventuell andere Medien im Ausland Foto und Namen bereits veröffentlicht hätten, rechtfertige nicht diese Art der Berichterstattung. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet, dass der Fall erst durch die Klage der Familie öffentlich geworden sei. Die Eltern des Studenten selbst hätten den Fall bekanntgemacht, indem sie den Klageweg beschritten und eine Entschädigungssumme von 500.000 Euro verlangt hätten. Name und Foto seien von der Familie selbst in die Öffentlichkeit gebracht worden. Weltweit hätten sich Medien mit dem Fall befasst. Von einem Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der junge Mann zeitlebens für das Samenspenden geworben habe.
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Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und Online über den Auszug von Bischof Tebartz-van Elst aus seiner Limburger Wohnung. Überschrift: „Herr Protz-Bischof, Sie haben Ihre Koi-Karpfen vergessen!“ Die Zeitung berichtet, beim Auszug aus der Wohnung seien in zwei Eimern teure Zierfische (Koi-Karpfen und Goldfische) gefunden worden. Einige der Tiere seien tot gewesen. Ein Foto zeigt die Eimer mit den Fischen, die in der Badewanne deponiert worden seien. Ein Leser der Zeitung spricht von einer frei erfundenen Geschichte, die vom Bistum Limburg ausdrücklich dementiert worden sei. Die veröffentlichten Fotos seien gestellt. Die Rechtsabteilung der Zeitung berichtet, dass der Hinweis auf die Fische in den Eimern und das Foto von einem Mann stammen würden, der nach eigener Darstellung beim Umzug als Helfer dabei gewesen sei. Der Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen sei durch einen Abgleich der Kamera-Daten überprüft worden. Die Zeitung widerspricht auch der Darstellung des Beschwerdeführers, das Bistum Limburg habe Angaben der Zeitung ausdrücklich dementiert. Der Pressesprecher habe vielmehr klargestellt, dass der Bischof seinen Umzug privat organisiert habe und dem Bistum selbst keine Informationen zu den näheren Umständen des Umzugs vorlägen.
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Eine Regionalzeitung berichtet über einen aus Ruanda stammenden Ingenieur, der in Deutschland lebt. Er gehöre zur Ethnie der Hutu und kämpfe um die Rehabilitierung seiner Stammesbrüder. Seine Sicht der Dinge wird in dem Artikel so wiedergegeben: Bei der Darstellung, die Hutu hätten 1994 versucht, die Tutsi in einem beispiellosen Akt der Grausamkeit auszurotten, handele es sich um eine Geschichtsfälschung. Das damalige Massaker habe nicht zwischen Angehörigen der Tutsi und der Hutu stattgefunden, sondern zwischen Invasoren aus Uganda und Einheimischen. Weiter heißt es in dem Artikel, der ruandische Ingenieur gehe sogar so weit, zu behaupten, aus Uganda eingefallene, von den USA bewaffnete Truppen hätten die Tutsi in Ruanda gezielt umgebracht, um einen Genozid der Hutu an den Tutsi vorzutäuschen. Auch Bischöfe und Priester, denen die Hutu traditionell viel zu verdanken hätten, seien massakriert worden. Ein Leser der Zeitung vertritt die Ansicht, der Artikel wiederspreche in seiner Gesamtheit Grundsätzen journalistischer Sorgfaltspflicht. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen sei nicht überprüft, Objektivität nicht hergestellt, der ganze Beitrag nicht ausreichend recherchiert worden. Er zeige keinen Respekt für die Opfer des Völkermordes in Ruanda. Die Autorin übernehme die Aussagen ihres Interviewpartners ungeprüft. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Autorin des Beitrages bedauere, nicht deutlicher die allgemeine geschichtliche Entwicklung neben der individuellen Aussage einer Person dargestellt zu haben. Sie habe niemals die Absicht gehabt, den Genozid an den Tutsi in Ruanda zu leugnen. Es wäre sinnvoll gewesen, zusätzlich zu dem Bericht einen Informationskasten zu stellen oder einen unabhängigen Experten zu Wort kommen zu lassen. Die Redaktion bedauere, dies nicht getan zu haben. Sie habe dem Beschwerdeführer, der selbst Journalist sei und lange in Ruanda gelebt habe, angeboten, ihn in Form eines eigenen Artikels oder eines Interviews zu Wort kommen zu lassen. Das habe dieser jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass dies für die Beschwerde beim Presserat kontraproduktiv sei. Abschließend teilt die Rechtsvertretung mit, dass der fragliche Artikel sofort nach Eingang der Beschwerde aus dem Online-Angebot gelöscht worden sei.
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„Woran erkennt man eine Transe?“ titelt eine Boulevardzeitung und beruft sich dabei auf Aussagen einer so genannten „Drag Queen“. Diese wird mit der Aussage zitiert, Männer erkenne man vor allem am Kehlkopf und an großen Händen. Die Passage ist dem Bericht über die Castingshow „Prinzessin gesucht“ vorangestellt. Darin habe ein Rapper ein Date mit einer Kandidatin gehabt, einem ehemaligen Mann, der sich den Busen habe operieren lassen. Der Rapper habe dies gerade noch rechtzeitig bemerkt. Eine Leserin der Zeitung übt Kritik am Text. Dieser erkläre Männern, woran man „Transen“ erkennt, damit sie nicht auf Männer in Frauenkleidung hereinfallen. Einer transsexuellen Frau, die auf der Suche nach einem Partner sei, werde unterstellt, sie würde versuchen, zu täuschen. Das sei diskriminierend. Die Rechtsabteilung der Zeitung verweist auf den humoristischen Charakter des Beitrages, den die Beschwerdeführerin offenbar verkenne. Der Artikel ziele nicht darauf ab, als „Ratgeber“ zu fungieren. Vielmehr sei der Text in einem Umfeld erschienen, das eher dem Bereich „Klatsch und Tratsch“ über Prominente zuzuordnen sei. Der Beitrag verletze nicht die Menschenwürde von transsexuellen Personen. Die Berichterstattung schüre keine Vorurteile gegenüber Minderheiten. Die Beschwerdeführerin rüge, dass Frauen degradiert würden. Der kritisierte Beitrag richte sich jedoch nicht gegen Frauen, da sich der Irrtum des Rappers darauf bezog, einen transsexuellen Mann irrtümlich für eine Frau gehalten zu haben.
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Unter der Überschrift „Claudia Roth zertrampelt die grüne Neubesinnung“ berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über einen „Freiheitskongress“ der Grünen. Die Politikerin Katrin Göring-Eckhard wird dabei als „evangelische Theologin“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung merkt in seiner Beschwerde beim Presserat an, dass Göring-Eckhard keine Theologin sei. Sie habe ihr Studium nicht beendet, sondern 1988 abgebrochen. Die Bezeichnung sei daher falsch. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung vertritt die Ansicht, dass die Bezeichnung „Theologin“ nicht impliziere, dass man ein Studium abgeschlossen haben muss. In der evangelischen Kirche seien alle Christen mit der Theologie befasst. Für Katrin Göring-Eckhard als ehemalige Synodenvorsitzende gelte dies zusätzlich in besonderem Maße. Des Weiteren gebe es in der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) auch Prediger, die nicht studiert hätten, aber trotzdem Theologie betrieben. Der stellvertretende Chefredakteur hält die Beschwerde für unbegründet.
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„Von Nazis bedroht, von der Polizei belächelt“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über Drohungen gegen Unterstützer einer Flüchtlingsunterkunft in einem Großstadt-Stadtteil und die mangelnde Unterstützung durch die Polizei. Eine Helferin der Flüchtlinge berichtet von einer Begegnung mit einem Polizisten. Dieser habe ihr, nachdem ihr Auto angezündet worden sei, mitgeteilt, dass Rechtsextremisten in der Regel nicht gewalttätig seien. Daraufhin habe sie ihn gefragt, ob er von den Morden des „Nationalsozialistischen Untergrundes“ oder dem Mord an einem Polizisten durch einen Neo-Nazi im Jahr 1997 gehört habe. Dessen Name wird im Artikel genannt. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Genannte selbst. Ohne sein Einverständnis werde sein vollständiger Name veröffentlicht und damit in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Er befinde sich derzeit in der Resozialisierung und habe mit den Geschehnissen und Denkweisen von damals seit langem gebrochen. Er wolle nicht mehr durch einen für jedermann zugänglichen Artikel ins Licht der Öffentlichkeit gerückt werden, da dies seine Resozialisierung behindere. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung meint, die Redaktion sei der Pflicht aus Ziffer 1 des Pressekodex zur Achtung vor der Wahrheit und der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nachgekommen, indem sie die Flüchtlingshelferin korrekt zitiert habe. Der versuchte Anschlag auf die Bezirksgeschäftsstelle der PDS und der anschließende Mord an einem Polizisten durch den im Artikel namentlich genannten Mann hätten im Jahr 1997 deutschlandweit für Schlagzeilen gesorgt. Der stellvertretende Chefredakteur verweist auf die Online-Portale zahlreicher Medien. Dort würden nach wie vor Berichte vorgehalten, die die Taten beschreiben und den Namen des Täters nennen.
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Krawalle um ein Fußball-Regionalligaderby sind Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Einige Rowdies hätten versucht, den Rasen zu stürmen. Sie hätten Bengalos geworfen. Hunderte Polizeibeamte und eine Reiterstaffel im Stadion hätten Schlimmeres verhindert. In einem Bus, der Anhänger der Gastmannschaft zum Stadion gebracht habe, sei von Fans CS-Gas versprüht worden. Daraufhin habe der offenbar durch das Gas beeinträchtigte Fahrer den Bus auf eine Grünfläche gesteuert und sei dort steckengeblieben. Die Polizei habe nach dem Zwischenfall zwei Stunden lang die Personalien aller 80 Bus-Insassen aufgenommen. Zwei Leser der Zeitung beschweren sich über die Berichterstattung. Einer von ihnen stellt fest, dass mehrere von der Zeitung geschilderte Sachverhalte nicht der Wahrheit entsprächen. So sei es nicht zu Auseinandersetzungen im Stadion gekommen, was ein Video eindeutig belege. Es seien weder Personen auf dem Spielfeld zu sehen, noch seien Bengalos geworfen worden. Anders als die Zeitung berichte, habe die Überprüfung von 80 Bus-Insassen nicht zwei, sondern sechs Stunden gedauert. Die Redaktion schreibe, dass ein Fan der Gästemannschaft für den Einsatz von CS-Gas verantwortlich gewesen sei. Eine Konkurrenz-Zeitung habe berichtet, das CS-Gas sei von der Polizei eingesetzt worden. Auch der zweite Beschwerdeführer berichtet in diesem Sinne. Er bemängelt, dass so manches in dem Bericht nicht korrekt wiedergegeben werde. Es verwundert ihn, dass die Zeitung Schlüsse ziehe, bevor die Polizei überhaupt mit ihren Personalüberprüfungen fertig gewesen sei. Der Artikel enthalte ein völlig falsches Bild der Vorkommnisse. Er – der Beschwerdeführer – sei selbst in dem überprüften Bus gesessen und könne sich deshalb ein Bild von den wahren Ereignissen machen. Die stellvertretende Chefredakteurin der Zeitung stellt fest, dass der fragliche Artikel auf der Internet-Seite fortlaufend aktualisiert worden sei. Die polizeiliche Darstellung, dass Fans das CS-Gas eingesetzt hätten, sei am Tag danach von der Polizei selbst korrigiert worden. Diesen Sachverhalt habe die Redaktion sofort gemeldet und damit ihre ursprüngliche Meldung korrigiert. Die Darstellung der Beschwerdeführer zu den Vorkommnissen im Stadion teilt die stellvertretende Chefredakteurin nicht. Im Stadion sei es sogar zu einer Spielunterbrechung gekommen. Eine Reiterstaffel der Polizei habe das Stadion gesichert und mit etwa hundert Beamten eine weitere Eskalation verhindert. Die Zeitung sei mit einem Reporter und einem Fotografen vor Ort gewesen. Beide hätten über die Ereignisse während des Spiels berichtet.
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