Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
„So fand sein Assistent den toten Robin Williams“ überschreibt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins ihren Bericht über die Pressekonferenz der amerikanischen Polizei nach dem Suizid des Schauspielers. Ein Gerichtsmediziner wird zitiert, der angegeben habe, dass der Assistent Williams sitzend gefunden habe, regungslos und nicht mehr ansprechbar. Er sei angezogen gewesen und habe einen Gürtel um den Hals gehabt. Das andere Ende des Gürtels sei zwischen einer Schranktür und dem Türrahmen befestigt gewesen. Zum Bericht gehört ein Video, das die Pressekonferenz der US-Polizei wiedergibt. Ein Leser des Magazins sieht in dem Bericht eine Sensationsberichterstattung über einen Suizid. Auch wenn nur Details genannt würden, die von der Polizei herausgegeben worden seien, sei die Form der Veröffentlichung nicht angemessen. Es hätte ausgereicht zu berichten, dass sich Williams wahrscheinlich nach Depressionen das Leben genommen habe. Die Chefredaktion der Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins stellt fest, dass das beanstandete Video von einer Agentur stamme, die die redaktionelle Hoheit für den Film habe. Solche Videos würden von der Redaktion nicht bearbeitet, sondern automatisiert veröffentlicht. Bei Eingang der Beschwerde sei die vereinbarte Standzeit des Videos bereits abgelaufen gewesen. Die beanstandeten Details seien in der nüchternen Atmosphäre einer Polizei-Pressekonferenz genannt worden. Sie hätten Medien in aller Welt zur Verfügung gestanden.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Stunden vor seinem Tod war er bei den Anonymen Alkoholikern“ über den Schauspieler Robin Williams. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, das offenbar heimlich aufgenommen wurde und Williams bei dem Treffen zeigt. Die Redaktion schreibt, dass sich der Schauspieler später erhängt habe. Seine Assistentin habe ihn gefunden, in sitzender Position und mit einem Gürtel um den Hals. Die Totenstarre habe da bereits eingesetzt. Neben ihm habe ein Messer gelegen, mit dem er sich offensichtlich Schnittwunden an einem Handgelenk zugefügt habe. Eine Leserin und ein Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden beim Presserat gegen die Veröffentlichung des Fotos. Beide gehen davon aus, dass es wohl ohne Zustimmung des Betroffenen gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung Williams in einer Situation zeige, die dem Kernbereich der Intimsphäre zuzuordnen sei. Dieser sei auch bei Prominenten besonders geschützt. Dies gelte selbst dann, wenn die Betroffenen inzwischen verstorben seien. Eine verhängnisvolle Wirkung könne von solchen Veröffentlichungen auf Menschen mit Alkoholproblemen ausgehen. Sie könnten davon abgeschreckt werden, bei Organisationen wie den Anonymen Alkoholikern Hilfe zu suchen. Sie müssten befürchten, eben nicht anonym zu bleiben. Die Beschwerdeführerin sieht das offensichtlich ohne Zustimmung von Robin Williams angefertigte und veröffentlichte Foto als unangemessen sensationell an. Das öffentliche Interesse am Gesichtsausdruck eines Menschen im nicht-öffentlichen Raum, der so leide, dass er sich wenig später das Leben genommen habe, sei unter keinen Umständen begründbar. Das Justiziariat der Zeitung geht von einer Verletzung presseethischer Grundsätze nur dann aus, wenn eine Person zum Objekt herabgewürdigt werde. Das sei hier nicht der Fall. Das Foto zeige Williams in seiner Menschlichkeit insgesamt. Somit liege kein Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Achtung der Menschenwürde) vor. Das Bild müsse im Zusammenhang mit dem Text gesehen werden. Der Schauspieler habe sich mehrmals zu seinem Kampf gegen seine Kokain- und Alkoholsucht geäußert. Die Aufnahme habe einen hohen dokumentarischen Wert, da sie das letzte Bild vor seinem Tod sei. Auch gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) habe die Redaktion nicht verstoßen. Der Suizid von Robin Williams sei ein zeitgeschichtliches Ereignis von weitreichendem öffentlichem Interesse. Auch könne von einem Verstoß gegen Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung) des Pressekodex nicht die Rede sein. Das Foto diene lediglich der Dokumentation, dass Williams tatsächlich an einem Treffen der Anonymen Alkoholiker teilgenommen habe.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Stunden vor seinem Tod war er bei den Anonymen Alkoholikern“ über den Schauspieler Robin Williams. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, das offenbar heimlich aufgenommen wurde und Williams bei dem Treffen zeigt. Die Redaktion schreibt, dass sich der Schauspieler später erhängt habe. Seine Assistentin habe ihn gefunden, in sitzender Position und mit einem Gürtel um den Hals. Die Totenstarre habe da bereits eingesetzt. Neben ihm habe ein Messer gelegen, mit dem er sich offensichtlich Schnittwunden an einem Handgelenk zugefügt habe. Eine Leserin und ein Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden beim Presserat gegen die Veröffentlichung des Fotos. Beide gehen davon aus, dass es wohl ohne Zustimmung des Betroffenen gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung Williams in einer Situation zeige, die dem Kernbereich der Intimsphäre zuzuordnen sei. Dieser sei auch bei Prominenten besonders geschützt. Dies gelte selbst dann, wenn die Betroffenen inzwischen verstorben seien. Eine verhängnisvolle Wirkung könne von solchen Veröffentlichungen auf Menschen mit Alkoholproblemen ausgehen. Sie könnten davon abgeschreckt werden, bei Organisationen wie den Anonymen Alkoholikern Hilfe zu suchen. Sie müssten befürchten, eben nicht anonym zu bleiben. Die Beschwerdeführerin sieht das offensichtlich ohne Zustimmung von Robin Williams angefertigte und veröffentlichte Foto als unangemessen sensationell an. Das öffentliche Interesse am Gesichtsausdruck eines Menschen im nicht-öffentlichen Raum, der so leide, dass er sich wenig später das Leben genommen habe, sei unter keinen Umständen begründbar. Das Justiziariat der Zeitung geht von einer Verletzung presseethischer Grundsätze nur dann aus, wenn eine Person zum Objekt herabgewürdigt werde. Das sei hier nicht der Fall. Das Foto zeige Williams in seiner Menschlichkeit insgesamt. Somit liege kein Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Achtung der Menschenwürde) vor. Das Bild müsse im Zusammenhang mit dem Text gesehen werden. Der Schauspieler habe sich mehrmals zu seinem Kampf gegen seine Kokain- und Alkoholsucht geäußert. Die Aufnahme habe einen hohen dokumentarischen Wert, da sie das letzte Bild vor seinem Tod sei. Auch gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) habe die Redaktion nicht verstoßen. Der Suizid von Robin Williams sei ein zeitgeschichtliches Ereignis von weitreichendem öffentlichem Interesse. Auch könne von einem Verstoß gegen Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung) des Pressekodex nicht die Rede sein. Das Foto diene lediglich der Dokumentation, dass Williams tatsächlich an einem Treffen der Anonymen Alkoholiker teilgenommen habe.
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Ein griechisches Restaurant am Verlagsort ist Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Beigestellt ist dem Bericht ein Foto des Inhabers. Er wird als Nico Costas vorgestellt. Im Alter von zehn Jahren sei er mit seinen Eltern aus Kreta nach Deutschland gekommen. Ein Leser der Zeitung weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass der vorgestellte Nico Costas in Wirklichkeit ganz anders heiße und aus Armenien stamme. Die Zeitung habe falsch berichtet. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass der Beitrag im Rahmen einer Reihe über am Verlagsort ansässige Wirte erschienen sei. Diese Serie werde von freien Mitarbeitern geschrieben, die die Gastronomen in ihren Betrieben aufsuchten. Man könne nicht erwarten, dass sie die Ausweise ihrer Gesprächspartner kontrollieren. Im vorliegenden Fall habe eine Frau anonym bei der Redaktion angerufen und behauptet, der abgebildete Mann sei kein Grieche, sondern ein Armenier. Die Redaktion habe daraufhin recherchiert. Dabei habe sich die Aussage der Anruferin nicht bestätigt.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über den Einsatz einer neuen digitalen Notizwand bei einer Agentur. Deren Vorstand äußert sich sehr positiv über das „interaktive Raummodul“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen doppelten Verstoß gegen das Gebot der Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Zum einen moniert der Beschwerdeführer Schleichwerbung für die Agentur und gleichzeitig für den Hersteller des Produkts. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Autor habe vor Ort recherchiert und mit den Beteiligten gesprochen. Es handele sich bei der digitalen Notizwand um ein neues Produkt, das bislang nirgendwo sonst in Deutschland im Einsatz sei. Es werde im Beitrag auch nicht beworben. Die Redaktion habe weder eine Internetadresse noch eine Preisangabe veröffentlicht. Der Beitrag – so der Chefredakteur weiter – sei von öffentlichem Interesse, da es sich bei der Agentur um ein aufstrebendes Unternehmen handele, das im vergangenen Jahr einen Wirtschaftspreis gewonnen habe und mit bemerkenswerten Wachstumsraten von sich reden mache.
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„Rabiate Polin hielt Polizei wochenlang auf Trab“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung gedruckt und online über die Gerichtsverhandlung gegen eine 28-jährige Obdachlose wegen Diebstahls. Auch im Text wird mehrfach erwähnt, dass die Angeklagte Polin ist. Der Zusatz „rabiat“ wird von der Redaktion zweimal benutzt. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Nennung der Nationalität eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Zeitung schüre Vorurteile gegenüber polnischen Mitbürgern. Auch der Hinweis, dass die Frau vor Gericht mit Hilfe einer Dolmetscherin aussagte, rechtfertige nicht die Nennung der Nationalität. Hier hätte – so merkt die Beschwerdeführerin abschließend an – ein Hinweis auf eine fremde Muttersprache der Angeklagten ohne nähere Angaben ausgereicht. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass die Redaktion die Nationalität von Straftätern in der Regel nicht erwähne. Zwei Gründe hätten sie in diesem Fall eine Ausnahme machen lassen. Die Polizei selbst habe lange Zeit nicht gewusst, woher die Tatverdächtige stamme. Wäre die Nationalität nicht genannt worden, wäre die Frau überhaupt nicht zu verorten gewesen. Bis heute sei unklar, woher genau die Frau überhaupt komme. Der zweite Ausnahmegrund: Wenn der Frau vor Gericht eine Dolmetscherin zur Seite gestellt werde, wäre es unprofessionell gewesen, nicht zu schreiben, in welche Sprache übersetzt worden sei. Die Nennung der Nationalität war in diesem Fall sogar geboten gewesen.
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In der Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung erscheint ein Kommentar mit der Überschrift „Und wenn Putins Kurs mehr ist als ein böser Traum?“ Der Autor schreibt, Europas Eliten hätten die Ukraine-Krise in naiver und gefährlicher Weise unterschätzt. (…) Und weiter: „Wir halten es aus unserer Logik immer noch nicht für wahrscheinlich, dass Putin einfach immer weitermacht – zu hohe Kosten, zu viel Risiko. Aber wenn wir etwas gelernt haben sollten in den vergangenen Monaten, dann dies: Unsere Logik ist nicht notwendigerweise auch die Putins. Wir sollten auf noch Schlimmeres vorbereitet sein.“ Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, dass zukünftige Historiker sich einen Reim darauf machen müssten, wie Teile Europas erneut in Unfreiheit fallen konnten. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht in mehreren Zitaten aus dem Beitrag Verstöße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Angebliche Fakten würden ohne jegliche objektiv nachvollziehbare Beweise dargestellt. Zitat 1: „…die anhaltende Aggression Russlands gegen die Ukraine müsste man längst als das bezeichnen, was sie ist: Krieg…“ Zitat 2: „…Wer jedoch vor zehn Monaten behauptet hätte, Russland würde sich die Krim und Teile der Ostukraine versuchen einzuverleiben, wäre als Spinner oder als ewiger kalter Krieger abgetan worden. Diese ´Spinnereien´ sind nun Wirklichkeit…“ Zitat 3: „… Und wozu bezahlen wir unsere Geheimdienste, wenn die offenbar nicht mitbekommen haben (oder es nicht für wichtig hielten), dass Putin fertige Pläne zur Invasion der Krim in den Schubladen bewahrte und schon vor Jahren angefangen hatte, in der Ukraine Separatistengruppen zu gründen und zu finanzieren, die als Bodentruppen für die russische Camouflage-Invasion dienen konnten?...“ Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass die in der Berichterstattung genannten Fakten korrekt dargestellt sind. Putin habe mit seinem Vorgehen auf der Krim und in der Ostukraine das Budapester Memorandum von 1994, den Vertrag über die Schwarzmeerflotte von 1997, den ukrainisch-russischen Freundschaftsvertrag von 1997 und den in der UN-Charta festgeschriebenen Grundsatz der territorialen Unversehrtheit verletzt. Diese von den Autoren wiedergegebene Rechtsauffassung werde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen, der Bundesregierung, dem Europarat, der Europäischen Union, der Nato, der US-Regierung, der Regierung von Großbritannien und weiteren Regierungen bzw. Institutionen geteilt.
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„Tolle Technik zum prima Preis“ – unter dieser Überschrift berichtet eine IT-Fachzeitschrift über die im Flyer eines Elektronikhändlers enthaltenen Angebote. Die Redaktion prüft dem Text zufolge die Angebote und präsentiert Alternativen. Ein Leser der Zeitschrift weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass sowohl das Blatt als auch der Elektronikhändler unter einem Verlagsdach zu Hause seien. Die Zeitschrift mache Werbung für den Händler, ohne sie als solche zu kennzeichnen. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, bei dem kritisierten Beitrag handele es sich um ein seit Jahren etabliertes Format. Dieses sei im Übrigen vom Beschwerdeführer, einem früheren Mitarbeiter der Zeitschrift, mitentwickelt worden. Berichtet werde in der Reihe über die Aktivitäten aller marktbestimmenden Anbieter. Wenn eines der Unternehmen einen neuen Flyer veröffentliche, bewerte die Redaktion die von den Händlern beworbenen Produkte sowohl im Hinblick auf ihre Qualität als auch auf ihre Preiswürdigkeit. Die Experten erwähnten dabei auch immer eine entsprechende Alternative und begründeten dies auch. Trotz allem nehme die Redaktion die Hinweise des Beschwerdeführers ernst und werde die Beiträge der Reihe künftig entsprechend kennzeichnen.
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Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet über den Suizid eines Fußballers. Nach ihren Recherchen stehe die Todesursache des Profisportlers fest. Demnach sei er an einer Kohlenmonoxyd-Vergiftung gestorben, nachdem er einen glimmenden Holzkohlengrill in seine geschlossene Wohnung gestellt hätte. Die Zeitung erläutert, dass Kohlenmonoxid ein geruchloses Gift sei. Bei ausreichender Konzentration komme es zur Atemlähmung. Alarmierte Polizisten hätten an der Tür zur Wohnung einen Warnhinweis gefunden. Daraufhin hätten sie Feuerwehrleute mit Atemschutzmasken zur Unterstützung angefordert. Im Schlafzimmer hätten sie den leblosen Mann (33) gefunden. Weiter berichtet die Zeitung, der Sportler habe an Depressionen gelitten. Diese Krankheit habe er 2009 nach dem Suizid des früheren Nationaltorwarts Robert Enke öffentlich gemacht. In den letzten Jahren habe er drei Suizid-Versuche unternommen. Ein Leser der Zeitung beanstandet die Berichterstattung und vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Presskodex (Schutz der Persönlichkeit), Richtlinie 8.7 (Selbsttötung). Es stelle sich die Frage, ob es zulässig sei, Beschreibungen zu veröffentlichen, die auch als Anleitung zum Suizid verstanden werden könnten. Die Rechtsabteilung der Zeitung bekennt sich in deren Namen zu dem Grundsatz, Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen zu üben. Der Verstorbene in diesem Fall sei jedoch als Profisportler eine Person der Zeitgeschichte. Somit bestehe ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über einen derart tragischen Fall. Damit sei auch eine gewisse Detailtiefe verbunden. Als Zeitung, die am Ort des Geschehens herausgegeben und gelesen werde, sei es geradezu deren Pflicht, über den Tod eines bekannten Sportlers mit den nötigen Fakten zu berichten - dies auch und gerade, um etwaigen Spekulationen entgegen zu treten. Die Rechtsvertretung verteidigt die Berichterstattung auch im Hinblick auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Redaktion habe eine Anleitung zum Suizid veröffentlicht. Eine Kohlenmonoxid-Vergiftung, sei keine besonders komplizierte, neue oder unbekannte Suizid-Methode. Die Redaktion informiere ihre Leser allgemein über die Gefahren einer Kohlenmonoxid-Vergiftung.
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Eine Frau hat ein Verhältnis mit einem Oberarzt. Ihr Ehemann erfährt dies und bricht dem Mediziner mit Faustschlägen das Jochbein und eine Augenhöhle. Darüber berichtet die regionale Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Der Autor nennt Alter und Beruf des Täters, des Opfers und der Ehefrau des Täters. Der Täter erscheint im Beitrag mit dem Vor- und dem abgekürzten Nachnamen Der Leser erfährt zudem, dass die Ehefrau das Verhältnis angefangen habe, weil ihr neuer Liebhaber Porsche fahre. Der verletzte Arzt ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht presseethische Grundsätze verletzt. Aufgrund seiner Affäre sei er Opfer einer Straftat geworden. Im Vorfeld des Strafverfahrens habe der Ehemann ihm gedroht, „seine guten Kontakte zu den Medien zu nutzen“. Zu dem Strafverfahren sei er als Opfer und Zeuge geladen worden. Am Tag nach der Verhandlung seien in drei Zeitungen parallel diffamierende Artikel über ihn erschienen. Darin sei übereinstimmend berichtet worden, dass es in dem Verfahren um einen Oberarzt gegangen sei, der Knochenbrüche erlitten habe und einen Porsche fahre. Diese Angaben hätten ihn identifizierbar gemacht. In den Berichten seien darüber hinaus über ihn falsche Tatsachen und diffamierende Behauptungen veröffentlicht worden. Der Arzt und Beschwerdeführer äußert die Vermutung, dass die Artikel vom Ehemann seiner Geliebten in Auftrag gegeben worden seien. Er schließe dies aus der Tatsache, dass Passagen aus der Klageerwiderung seines Anwalts wörtlich in dem Artikel zitiert worden seien. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der Beschwerdeführer durch die Berichterstattung nicht identifizierbar sei. Sein Name werde nicht genannt; sein Gesicht sei auf einem Foto komplett verpixelt worden. Auch die weiteren Details wie „Oberarzt“, „Arzt (40)“, „…fährt Porsche“ und „Jochbein und Augenhöhle gebrochen“ ließen für den durchschnittlichen Leser, auf den es ankomme, keinerlei Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer selbst zu. Allenfalls der engste Freundes- und Bekanntenkreis könne aufgrund der Berichterstattung auf den Beschwerdeführer schließen. Diesen Personen seien die Hintergründe des Gerichtsverfahrens aber ohnehin bekannt. Die Vermutung des Arztes, der Ehemann seiner Freundin habe seine Verbindungen zur Presse spielen lassen, sei aus der Luft gegriffen. Dass auch drei andere Zeitungen in der Stadt unabhängig voneinander über den Fall berichtet hätten, unterstreiche eindrucksvoll das öffentliche Interesse an dem Verfahren.
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