Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Wenn ein „Roter Ochse“ vor Gericht steht…

„´Roter Ochse´ steht vor Gericht“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um eine Gastwirtschaft, deren Besitzer in diesem Fall Beschwerdeführer ist. Nach seiner Auffassung vermittle die Überschrift den Eindruck, dass er sich vor Gericht zu verantworten habe. Das Gegenteil sei der Fall. Er nämlich sei der Kläger, der vor Gericht sein Recht erstreiten wolle. Der Presserat beschränkt das Beschwerdeverfahren auf die Überschrift. Nach Meinung der Rechtsabteilung ist die Überschrift presseethisch nicht angreifbar. Sie sage nichts über die Rolle des Beschwerdeführers in dem Rechtsstreit aus. Selbst wenn man diese Passage so auslege wie der Beschwerdeführer, sei dies nicht nachteilig für ihn oder gar ehrverletzend. Vor einem deutschen Gericht – so die Rechtsabteilung – sei es egal, ob man klage oder verklagt werde. Der Ausgang des Verfahrens hänge nicht davon ab, ob man Kläger oder Beklagter sei. Im Text werde klargestellt, dass der Gastwirt die Aufsichtsbehörde verklagt habe. Die Zeitung habe zudem kurz nach der Beschwerde einen klarstellenden Hinweis zur korrekten sprachlichen Auslegung der Überschrift veröffentlicht.

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„Der Golf-Kasperl sollte sich schämen“

Der Chefredakteur einer Golf-Fachzeitschrift schreibt ein Editorial unter der Überschrift „Eine schöne Bescherung“. Er kritisiert einen namentlich genannten Golfspieler. Dieser habe offenbar vor einem Golfturnier ein falsches Handicap angegeben und diesen Wettbewerb dann souverän gewonnen. Der Mann wird im Beitrag als „Golf-Kasperl des Jahres 2013“ bezeichnet, der sich schämen sollte. Ein Leser der Zeitschrift moniert, dass der Autor den Persönlichkeitsschutz des namentlich genannten Golfers verletze. Wegen eines nichtigen Anlasses werde der Mann unter Namensnennung diffamiert. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Mit der Berichterstattung habe er unsauberes Golf anprangern wollen, bei dem das Fairplay bzw. der Gentleman-Gedanke des Sports missachtet werde. Der genannte Spieler habe offenbar das schlechtestmögliche Handicap – also minus 54 – angegeben, obwohl er wesentlich besser spiele. Dadurch habe er das Turnier gewonnen. Er sehe es als Aufgabe der Fachpresse an, solche Missstände aufzuzeigen. Journalistische Pflicht und Glaubwürdigkeit erforderten dabei auch die Nennung des vollen Namens, sowie die Angabe des Clubs und des Turniers. Er – der Chefredakteur und Autor der kritisierten Kolumne - sehe darin eine disziplinierende Wirkung, damit solche Mogeleien künftig reduziert oder ganz vermieden würden.

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Polizeiarzt im Spiegel der Kritik

„Polizistinnen beschweren sich über Polizeiarzt“ titelt eine Regionalzeitung. Es geht um Anschuldigungen gegen einen Mediziner. Dieser soll bei Kfz-Tauglichkeitsuntersuchungen regelmäßig von Beamtinnen verlangt haben, ihre Brüste frei zu machen. Unter der Überschrift „Klärungsbedarf“ veröffentlicht die Zeitung am gleichen Tag einen Kommentar, der auf die Unschuldsvermutung verweist. Nach allem, was bekannt sei, könne man dem Arzt keinerlei sexuelle Motivation unterstellen. Der Doktor sei fest davon überzeugt, dass sein Vorgehen medizinisch notwendig sei. Der Kommentator kritisiert, dass für die Arbeit der Polizeiärzte ein klares und eindeutiges Regelwerk fehle. Aus Sicht eines Lesers der Zeitung appelliert der Beitrag an niedrige Instinkte. Der Kommentar sei einer seriösen Presse unwürdig. Der Beschwerdeführer kritisiert auch einen weiteren Artikel, der in der Zeitung unter der Überschrift „Innenminister zeigt Polizeiarzt Grenzen auf“ erschienen sei. Hier werde wahrheitswidrig unterstellt, der Polizeiarzt habe Grenzen überschritten. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion bereits länger exklusiv über Vorwürfe gegen einen Polizeiarzt berichtet, der heimlich Drogentests an Polizeibeamten vorgenommen haben soll. Inzwischen sei er vom Dienst suspendiert worden. Im Rahmen der Recherche sei der Redaktion aus Polizeikreisen zugetragen worden, dass auch gegen einen anderen Polizeiarzt Vorwürfe erhoben würden. Er soll bei Fahrtauglichkeitsuntersuchungen von Polizeibeamtinnen verlangt haben, dass sie sich entblößen. Die zuständige Polizeipräsidentin – so der Chefredakteur weiter – habe Stellungnahmen in mehreren Versionen abgegeben. So habe der Arzt „die Überprüfung des Tragens von Brustimplantaten“ vorgenommen. Nach ihrer Version habe es keine formellen Beschwerden gegeben. Das sei richtig. Da gebe es nur einen feinen Unterschied: Die Betroffenen hätten sich mündlich an den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte gewandt.

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Sprachunterricht für einen Delfin – und Sex

„Lange Liebes-Sessions: Frau hat Sex mit einem Delfin“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe eines Magazins über eine Wissenschaftlerin, die zehn Wochen lang mit einem Delfin in einem Haus lebte mit dem Ziel, ihm Sprache beizubringen. Das Portal zitiert aus dem Tagebuch der Frau. Danach habe es mehrere lange „Liebes-Sessions“ gegeben, bei denen sich das Tier auf den Rücken gelegt habe, um sich den Unterleib reiben zu lassen. In der vierten Woche sei der Delfin sexuell erregt gewesen. Sein Verlangen habe ihre Beziehung gestört, schreibt die Wissenschaftlerin. Schließlich sei der Delfin zu zwei Delfin-Weibchen gebracht worden, was sich besänftigend auf seinen Erregungszustand ausgewirkt habe. Ein Leser der Zeitschrift wirft dem Nachrichtenmagazin vor, die Überschrift sei bewusst falsch gewählt worden, um mit einer skandalträchtigen Aufmachung Nutzer zum Lesen zu animieren. Dass es sich hier um eine dreiste Lüge handele, der schon mehrere Zeilen später widersprochen werde, habe die Redaktion billigend in Kauf genommen. Der Chefredakteur des Magazins weist den Vorwurf der „dreisten“ Lüge mit Nachdruck zurück. Wie jede gute Überschrift sei auch diese überspitzt, aber inhaltlich nicht falsch. Das ergebe sich aus dem der Überschrift folgenden Beitrag, dessen Wahrheitsgehalt auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt werde. Der Text beziehe sich auf wörtliche Zitate der Wissenschaftlerin, die ihre Erfahrungen mit dem Delfin niedergeschrieben habe. Sex, so klärt der Chefredakteur abschließend auf, finde nicht nur bei der Penetration des weiblichen Geschlechtsorgans statt. Die Spielarten seien vielmehr sehr unterschiedlich. Es tue der Redaktion leid, wenn der Beschwerdeführer eine andere Erwartung an den Artikel gehabt habe. Die Redaktion bleibe dabei: der geschilderte Sachverhalt vertrage die gewählte Überschrift.

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Letzte Minuten im „digitalen Zeitraffer“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Hier erschießt ein Mann gleich seine Frau.“ Die Zeitung informiert über eine Beziehungstat, bei der ein Mann offenbar seine Frau getötet hat. Eine Nachbarin hat das Geschehen mit ihrem Handy fotografiert. Zwei Fotos aus der Serie druckt die Zeitung ab. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Beitrag. Dies sei eine Abbildung der letzten Minuten im Leben eines Menschen, dargestellt im digitalen Zeitraffer. Dies sei unmoralisch und verwerflich. Nach Darstellung der Rechtsvertretung der Zeitung habe es sich bei der Tat um ein schweres Verbrechen gehandelt, das im öffentlichen Raum vor den Augen von Anwohnern stattgefunden habe. Auf den Fotos, die die Nachbarin gemacht habe, seien Täter und Opfer nicht erkennbar. Der Text sei sachlich gehalten und beschränke sich auf die Darstellung des Hergangs, der nur durch diese Schilderung deutlich werde. Illustriert sei der Beitrag durch zwei Fotos, auf denen die Betroffenen durch Pixelung oder Augenbalken unkenntlich gemacht worden seien. Eine Verletzung der Menschenwürde von Täter und Opfer liege nicht vor. Die Ermordung eines hilflosen Opfers durch einen bewaffneten Täter sei geeignet, die kritische Auseinandersetzung mit dem Täter und dem Umständen der Tat zu fördern. Andererseits verstärke die Berichterstattung Sympathie und Mitleid mit dem Opfer.

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Foto von Unfallopfer wurde nicht verfremdet

Gedruckt (Az. 0559/14/2) und online (Az. 0527/14/2) berichtet eine Boulevardzeitung über die Rettungsmaßnahmen nach einem Verkehrsunfall, bei dem einer der Beteiligten noch an der Unfallstelle starb. Überschrift: „So kämpften 14 Retter um das Leben von zwei Unfallopfern“. Zum Beitrag gehört ein Foto von den Rettungsmaßnahmen. Alle abgebildeten Personen sind durchnummeriert. Der Autor schildert anhand der Nummerierungen detailliert die Tätigkeiten der auf dem Bild zu sehenden Rettungskräfte und weiterer Personen. In der Online-Ausgabe ist das Gesicht eines der abgebildeten Opfer verpixelt; in der Printausgabe ist es zu erkennen. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Opferschutz). Er hält die Berichterstattung für sensationell und den Informationsgehalt (welcher Retter macht was?) für einen Vorwand. Sterbende Menschen würden missbraucht, um Aufmerksamkeit zu wecken. Da Print- und Online-Berichterstattung nahezu textidentisch sind und sich lediglich im Hinblick auf die Verpixelung eines Opfers unterscheiden, entschied der Presserat, das Verfahren mit Blick auf die Ziffern 1 und 8 (Achtung der Menschenwürde und Persönlichkeitsschutz) auch gegen die Printausgabe einzuleiten. Die Rechtsabteilung der Zeitung zitiert ein Schreiben der Feuerwehr. Deren Sprecherin lobt die Berichterstattung, die gut recherchiert sei. Für die Feuerwehr sei diese Art von Berichten hilfreich, da sie Fragen beantworteten, die ansonsten an Unfallstellen gestellt würden.

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Ein „Autor“ schreibt, den es gar nicht gibt

Unter der Überschrift „Digitale Schulbücher“ berichtet eine Zeitschrift aus dem Multimedia-Bereich über ein eBook für den Physikunterricht. Am Ende des Textes steht dieser Hinweis auf den Autor des Artikels: „Steffen Auerbach ist freier Autor und Pädagoge. Er schreibt regelmäßig für (…)“. Genannt wird der Zeitschriftentitel. Die Beschwerde kommt von einem Konkurrenzunternehmen. Dessen Repräsentant sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Der angegebene Autor „Steffen Auerbach“ existiere nicht. Dass es sich bei ihm um einen freien Autor und Pädagogen handele, der regelmäßig für die Zeitschrift schreibe, sei eine wissentlich und vorsätzlich gedruckte Unwahrheit, die dazu diene, dem Artikel einen seriösen Anstrich zu geben. Die Redaktion der kritisierten Zeitschrift ist trotz mehrfacher Aufforderung durch den Presserat zu keiner Stellungnahme zu bewegen.

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Neue Salbe „bringt Lahme zum Gehen“

„Neuer Hingucker, neues Haus, neuer Job, neue Salbe“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen Physiotherapeuten und eine von ihm entwickelte Sportsalbe. Zwei Patienten werden zitiert, die die Salbe positiv beschreiben. Ein Foto des Produkts illustriert den Beitrag. Bildtext: „Bringt Lahme zum Gehen und zieht dahin, wo es weh tut: (…) brandneue Sportsalbe.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung zum Nutzen des Physiotherapeuten und seines Produkts. Der Chefredakteur der Zeitung hält der Beschwerde entgegen, dass der beanstandete Beitrag in einer besonderen Rubrik erschienen sei. Deren Autor sei bekannt für seine humorvollen, saloppen und manchmal auch etwas respektlosen Formulierungen. Die Rubrik „Boulevard“ befasse sich mit dem Promi-Leben, Lokaleröffnungen und allem, was sich sonst so für den „Boulevard“ in einer Großstadt eigne. Diese Beiträge würden oft von einem Augenzwinkern begleitet. Schon die Überschrift des kritisierten Artikels zeige, dass hier Dinge zusammengebracht würden, die eigentlich nichts miteinander zu tun hätten. Die Berichterstattung sei belustigend und nicht schleichwerbend gemeint. Dies zeige beispielsweise die Formulierung, die Salbe des Therapeuten bringe Lahme zum Gehen. Dies sei außerhalb jeglicher Realität.

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Einstiger Messdiener landet bei ISIS

Unter der Überschrift „Deutscher Messdiener stirbt als ISIS-Terrorist in Syrien“ berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über einen Mann namens Marko K., der für die Terrormiliz gekämpft haben und ums Leben gekommen sein soll. Als Kind sei er Messdiener in einer Kleinstadt in NRW gewesen. Der Zeitung zufolge habe er sich mit 17 Jahren entschieden, in Syrien für ISIS zu kämpfen. Er sei unter anderem auch Urheber von ISIS-Hassbotschaften gegen die westliche Welt gewesen. Diese seien auf Youtube veröffentlicht worden. Ein Leser der Zeitung stört sich vor allem an der Überschrift. Marko R. sei nicht als Messdiener gestorben. Korrekt sei offenbar, dass der junge Mann in seiner Kindheit Messdiener gewesen sei und dann einen anderen Weg eingeschlagen habe. Ein Zusammenhang zwischen „Messdiener“ und „Terrorist“ bestehe überhaupt nicht. Das werde jedoch in der Überschrift suggeriert. Dieser Ansicht widerspricht die Rechtsabteilung des Verlages. Nach ihrer Darstellung stellt die Überschrift keinen kausalen Zusammenhang her zwischen der Messdienertätigkeit von Marko K. und seinen terroristischen Aktivitäten. Erst recht könne von einer Schmähung des Katholizismus als Religion keine Rede sein. Die Überschrift impliziere nicht, dass das Engagement von Marko K. in der katholischen Gemeinde ursächlich für seine Radikalisierung in einer ganz anderen Religion gewesen sei. Das sollte für einen durchschnittlichen Leser eindeutig sein. Selbst wenn jemand die Überschrift falsch verstehe, werde spätestens im folgenden Text klar, dass es sich bei Marko K. um einen Konvertiten handele.

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Aus „Kokeln“ wurden „Brandstiftungen“

Unter der Überschrift „Qualm und Misstrauen“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über ein Wohnprojekt in einem Ort, den wir im Folgenden „Kadorf“ nennen werden. Kinder und Jugendliche aus schwierigen Verhältnissen – sie kommen aus dem Ruhrgebiet – finden hier eine Heimstatt. Die Zeitung schreibt, dass die jungen Bewohner in letzter Zeit immer wieder mit verschiedenen Vorkommnissen in Verbindung gebracht würden. So seien beispielsweise mehrere Ladendiebstähle den Bewohnern des Wohnprojekts zuzuordnen. Trauriger Höhepunkt – so die Zeitung weiter – sei ein Feuer auf dem einstigen Bauernhof gewesen. Unter der Einwohnerschaft von “Kadorf“ und in den Medien sei die Rede davon gewesen, dass die jungen Leute ihr Heim angezündet hätten. Dem widerspricht der Träger des Projekts. Nicht das Gebäude sei angezündet worden. Vielmehr hätten einige der Kinder an einem alten Sofa herumgekokelt. Die Zeitung berichtet über eine Krisensitzung im Rathaus mit dem pädagogischen Leiter des Trägervereins, dem Leiter der „Kadorfer“ Wohngruppe sowie dem Ortsvorsteher und drei örtlichen Pfarrern. Der Artikel ist illustriert mit einem Bild, das Jugendliche vor einem Feuer zeigt. Im Bildtext heißt es: „Auf dem Foto haben Jugendliche in … (genannt wird eine nahegelegene Stadt) Müll auf die Straße geworfen und angezündet. Randale, Sachbeschädigung und Ärger mit der Polizei waren die Folgen. Auch in ´Kadorf´ gab es Brandstiftungen. In ´Kadorf´ gab es Ladendiebstähle. In ´Kadorf´ gab es Pöbeleien. (…)“ Der Beschwerdeführer ist Vorstand im Trägerverein des Wohnprojekts. Er kritisiert, dass durch das Foto ein Zusammenhang zwischen randalierenden Jugendlichen in (der Landeshauptstadt) hergestellt werde. Diesen gebe es nicht, auch wenn im Text der Satz „Auch in ´Kadorf´ gab es Brandstiftungen“ stehe. Aus einem Einzeltatbestand, nämlich dem Herumkokeln an einem alten Sofa, würden in der Zeitung „Brandstiftungen“ gemacht. Auch wenn aus dem Verhalten eines Kindes auf „die Kinder“ geschlossen werde, sei dies nicht korrekt. Es sei auch falsch, dass der Trägerverein, wie von der Zeitung dargestellt, pro Kind und Jugendlichem 173,00 Euro pro Monat bekomme. Vieles im Beitrag sei interessengesteuert. So würden auch diese Fragen gestellt: „Was haben Jugendliche aus NRW ausgerechnet in ´Kadorf´ zu suchen? Wird ´Kadorf` als soziale Rumpelkammer missbraucht?“ Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung beruft sich auf eine ganze Reihe von Vorkommnissen, die – von der Polizei bestätigt – im kleinen Ort ´Kadorf´ für erhebliche Unruhe sorgten. Der Autor gehe diesen Ereignissen nach und beschreibe differenziert und sensibel, wie der Ort sich darum bemühe, zur Beruhigung der Situation beizutragen. Zum beanstandeten Foto: Es sei der Redaktion untersagt worden, das Kinder- und Jugendhaus zu fotografieren. Daher habe man sich zum Abdruck eines Symbolfotos entschlossen. Er – der stellvertretende Chefredakteur – sei mit der Entscheidung für dieses Foto auch nicht glücklich. Insofern könne man den Ärger des Beschwerdeführers verstehen. Die Bemühungen der Redaktion, ein Foto vom Wohnprojekt unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Kinder und Jugendlichen zu machen, seien jedoch vergeblich gewesen.

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