Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6657 Entscheidungen
Ein Magazin veröffentlicht einen Kommentar zum Strafverfahren gegen den früheren Bundespräsidenten Christian Wulff. Der Beitrag ist namentlich gezeichnet und enthält ein Foto der Autorin. Sie hält das Strafverfahren für gerechtfertigt, obwohl ihm nur die Annahme von Vorteilen im Wert von 760 Euro vorgeworfen werde. In anderen Fällen werde in deutschen Gerichtssälen mit mehr Aufwand um sehr viel geringere Beträge verhandelt. So sei die Mitarbeiterin einer Ausländerbehörde zu drei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt worden. Ihr Vergehen: Sie habe sich von einer vietnamesischen Klientin, mit der sie auch befreundet gewesen sei, eine Bluse im Wert von 30 Euro schenken und sich von dieser auch gelegentlich die Fingernägel maniküren lassen. Ein Leser des Magazins kritisiert, im Beitrag werde der Tatvorwurf gegen die verurteilte Behördenmitarbeiterin falsch wiedergegeben. Er legt zur Begründung seiner Beschwerde eine Kopie des Urteils des Bundesgerichtshofes vor (Aktenzeichen: BGH 5 StR 130/13). Darin heißt es unter anderem: „Das Landgericht hatte die Angeklagte W. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 48 Fällen, in 14 Fällen in Tateinheit mit Bestechlichkeit und wegen Geheimnisverrats zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.“ Der Schwerpunkt der Schuld der Angeklagten – so der Beschwerdeführer weiter – habe nicht bei Blusen und Maniküren gelegen, sondern in ihrer Schleusertätigkeit. Die Redaktion des Magazins habe auf eine Mail nicht geantwortet. Die darin geforderte Richtigstellung sei nicht erfolgt. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Verlages hat die Autorin das Urteil nicht falsch, sondern allenfalls verkürzt wiedergegeben. Die Behördenmitarbeiterin sei zwar wegen der Einschleusung von Ausländern in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Geheimnisverrat verurteilt worden. In den Augen der Autorin liege jedoch der Verurteilung ein eher läppischer Tatvorwurf zugrunde, nämlich der, eine Bluse angenommen zu haben und sich die Fingernägel maniküren zu lassen. Im Übrigen habe ihr Tatbeitrag im Wesentlichen im Weggucken und Augenzudrücken bestanden. Das Gericht habe sogar an einer Stelle des Urteils festgestellt, dass sie keine genauen Kenntnisse von der Schleusertätigkeit gehabt habe. Die Rechtsabteilung spricht von einer „möglicherweise missverständlichen Ausdrucksweise“ im Kommentar. Es habe sich nicht um einen normalen Rechercheartikel, sondern um einen Meinungsbeitrag gehandelt. Dieser sei durch die Stilelemente des Meinens und Dafürhaltens sowie Verkürzung und Zuspitzung geprägt. Würde man hier die Anforderungen an die Wiedergabe der Fakten ähnlich streng ansetzen wie bei einer normalen Berichterstattung, wäre die Meinungs- und Pressefreiheit unzulässig stark beschnitten.
Weiterlesen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Erste Juden-Hasser versammeln sich in Berlin“ über eine Al-Kuds-Demonstration in der Hauptstadt. Die Startseite enthält einen Artikel plus Bild, das Demonstranten zeigt, die eine palästinensische Fahne tragen. Ein Leser der Zeitung merkt an, auf dem Foto seien auch durchaus friedliche Demonstranten zu sehen, die sicherlich keine „Juden-Hasser“ seien. Es gebe in Deutschland das Demonstrationsrecht, von dem jeder Gebrauch machen dürfe. Eine israelkritische Demonstration dürfe nicht dazu führen, dass alle Demonstranten von einer Zeitung als Juden-Hasser beschimpft würden. Der Justiziar des Verlages nimmt Stellung. Die Annahme, dass durch diese Veröffentlichung „alle Demonstranten als Juden-Hasser (…) beschimpft“ würden, sei so abwegig, dass sich die Beschwerdegegnerin wundere, dass diese Beschwerde überhaupt das Stadium der Vorprüfung habe überschreiten können. Auch der Beschwerdeführer wisse sicherlich, dass es während der bundesweiten Demonstrationen im Sommer 2014 zu antisemitischen, antiisraelischen und volksverhetzenden Äußerungen gekommen sei. Bundesinnenminister de Maiziere habe – wie im Artikel erwähnt – klargestellt, dass „rote Linien“ überschritten worden seien. Schon im Vorfeld der Demonstrationen habe die Polizei die schlimmsten Parolen wie „Tod Israel“ verboten, ebenso das Verbrennen von Flaggen oder Puppen. Gleichwohl sei die Demonstration von antisemitischen und antiisraelischen Äußerungen geprägt gewesen. Ein Beispiel: Das Foto eines kleinen Jungen mit dem Plakat „Zionismus ist Rassismus“. Ein Mann am Rande der Demonstration sei tätlich angegriffen wurden, nur weil er eine Kippa – die traditionelle jüdische Kopfbedeckung für Männer – getragen habe. Die Rechtsvertretung vertritt vor diesem Hintergrund die Auffassung, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Redaktion von Juden-Hassern schreibe. Dies sei vielmehr eine das gesamte Geschehen zusammenfassende Bewertung. Dass die Formulierung nicht alle Demonstranten als „Juden-Hasser“ betreffe, sei für jeden Leser (Ausnahme wohl nur der Beschwerdeführer) sofort ersichtlich.
Weiterlesen
Eine Großstadtzeitung berichtet über einen tödlichen Badeunfall. Retter hätten versucht, den Verunglückten zu finden, doch sei jede Hilfe zu spät gekommen. Ein beigestelltes Foto zeigt Rettungsschwimmer, die eine „Tauchkette“ bilden, um den Verunglückten zu finden. Teilweise sind die Gesichter der Retter zu erkennen. Der Beschwerdeführer in diesem Fall vertritt den Rettungsdienst, dem die abgebildeten Retter angehören. Nach seiner Auffassung hat die Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte der zum Teil noch nicht Volljährigen verletzt. Ihre Gesichter seien nicht verpixelt worden. Damit seien die Retter zu erkennen. Ihre identifizierbare Darstellung sei nicht von öffentlichem Interesse gedeckt. Eine Einwilligung sei nicht erteilt worden. Es sei instinktlos, Jugendliche und junge Erwachsene in dieser besonderen Belastungssituation abzubilden. Die Rechtsvertretung der Zeitung sieht keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex. In der Berichterstattung gehe es nicht um die einzelnen Personen der Tauchkette. Die Helfer nähmen eine quasi hoheitliche Aufgabe war und träten so aus der Anonymität heraus. Das öffentliche Interesse an der Rettungsaktion überwiegt nach Auffassung der Zeitung die privaten Interessen der einzelnen Rettungsschwimmer. Ferner habe der Einsatzleiter dem Reporter vor Ort die Tauchkette erklärt. Ihm sei klar gewesen, dass von der Aktion auch Fotos gemacht und abgedruckt würden.
Weiterlesen
Unter der Überschrift „Mann stirbt vor den Augen seiner Frau“ berichtet eine Regionalzeitung über ein Unglück am Strand einer Ostseeinsel. Die Zeitung schildert, wie ein Mann vor den Augen seiner Ehefrau untergeht. Freiwillige Helfer und Rettungskräfte können ihm nicht mehr helfen. Drei Fotos sind dem Text beigestellt. Auf einem ist das spätere Opfer im Wasser zu sehen und seine Frau am Strand. Beide Personen sind rot eingekreist; eine rote Linie verbindet die beiden. Auf einem weiteren Foto ist zu sehen, wie der leblose Mann aus dem Wasser gezogen wird. Auf dem dritten Bild winken Ersthelfer, die bei dem Körper des Verunglückten stehen, Sanitäter herbei. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift und in der szenischen Dokumentation des Unfallhergangs vom Leben bis zum Tode Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Nicht die sachliche Berichterstattung über den tödlichen Badeunfall in der Ostsee, sondern das möglichst unmittelbare Dabeisein des Lesers beim Sterben vor Publikum stehe im Mittelpunkt der Berichterstattung. Der Chefredakteur der Zeitung sieht den Fall anders. Er weist den Vorwurf der Sensationsberichterstattung zurück. Der Beitrag sei im Kontext mit der zu diesem Zeitpunkt unverhältnismäßig hohen Zahl von Badeunfällen in der Ostsee zu sehen. Die Berichterstattung gehe nicht über ein begründetes öffentliches Interesse hinaus und beleuchte die Gefahren unachtsamen Verhaltens beim Baden in der Ostsee. Im Artikel werde auch beschrieben, wie leichtfertig manche Gäste das zuweilen ausgesprochene Badeverbot missachten. Die Redaktion habe nicht unangemessen sensationell berichtet. Es gehe einzig und allein um die Warnung und Sensibilisierung sowohl der Einheimischen als auch der Gäste. Auch der bearbeitende Redakteur nimmt Stellung. Die Redaktion habe sich nach eingehender Diskussion für die Veröffentlichung entschieden, diese aber auf eine küstennahe Ausgabe beschränkt. Es sei das Ziel gewesen, die Leser, die als Anlieger unmittelbar von dem Thema berührt seien, mit der Eindringlichkeit zu erreichen, die das Thema verdiene.
Weiterlesen
In der Stadtverordnetenversammlung einer Kleinstadt gibt es Ärger. Nach mehreren Einsprüchen gegen die Kommunalwahlergebnisse kommt es zu einem Schlagabtausch zwischen der Bürgermeisterin und ihren Gegnern. Die am Ort erscheinende Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „ (…) Bürgermeisterin redet sich in Rage“. Abschließend heißt es in dem Text, ein SPD-Stadtverordneter habe seinen Einspruch zurückgezogen. Der Einspruch eines anderen Stadtverordneten – er wird namentlich erwähnt – sei für ungültig erklärt worden. Dieser wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Nach seiner Auffassung hätte es die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex erfordert, dass die Zeitung ihn zum Sachverhalt befragt. Außerdem sei er mit der Nennung seines Namens nicht einverstanden. Er habe dazu keine Genehmigung erteilt. Über den Sachverhalt hätte in anonymisierter Form berichtet werden können und müssen. Der Presserat eröffnet ein Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). In diesem Fall geht es um die Nennung des Namens des Stadtverordneten. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, er könne der Beschwerde in keinem Punkt folgen. Der Beschwerdeführer sei in der Stadtverordnetenversammlung bei seinem Einspruch gegen die Kommunalwahl öffentlich aufgetreten. Das Gremium sei öffentlich. Der Redakteur habe aus der Begründung der Ablehnung des Einspruchs zitiert und stelle keine weitergehenden Behauptungen auf.
Weiterlesen
Ein Steuerberater reist zu den Färöer-Inseln, um gegen das Abschlachten von Walen zu demonstrieren. Ein Online-Portal berichtet über die Aktion aufgrund der Information durch die Tierschützer. Der Steuerberater und ein Freund – beide engagieren sich in einer Tierschutzorganisation - hätten einen Hubschrauber gechartert, nachdem sie einen Hinweis bekommen hätten, dass 80 Grindwale vor der Inselgruppe gesichtet worden seien. Der Plan der beiden: Mit Hilfe des Helikopters die Tiere zurück ins offene Meer zu geleiten. Parallel sei die dänische Polizei informiert worden, die die bereits vorbereitete Jagd auf die Tiere gestoppt habe. Ein Nutzer des Online-Portals zweifelt die Aussage der Tierschützer und damit die Berichterstattung samt ihrem Wahrheitsgehalt an. Er selbst habe die einzige Helikopter-Gesellschaft auf den Färöer-Inseln angeschrieben und von ihr erfahren, dass an dem beschriebenen Tag ein Hubschrauber weder für die Walbegleitung noch für die Waljagd gechartert worden sei. Der Wahrheitsgehalt der Meldung sei von dem Online-Redakteur offensichtlich nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden. Für das Online-Portal antwortet die für den kritisierten Beitrag verantwortliche Redaktion. Sie weist den Vorwurf zurück, gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen zu haben. Es sei richtig, dass der Tierschützer die Grundinformation per E-Mail an die Redaktion geschickt habe. Er sei der Redaktion seit Jahren als engagierter Wal- und Delfinschützer bekannt. Es habe aufgrund guter Erfahrungen kein Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bestanden. Mehrere Nachrichtenagenturen hätten den Vorgang ebenfalls aufgegriffen. Eine Nachfrage bei dem Charterunternehmen für Hubschrauberflüge habe die Redaktion nicht für erforderlich gehalten. Als die Redaktion vom Beschwerdeführer mit dem Ergebnis seiner Recherche konfrontiert worden sei, habe sie sofort den Tierschützer kontaktiert. Dieser habe zugegeben, dass der fragliche Hubschrauberflug nicht stattgefunden habe. Mit dieser öffentlichen Richtigstellung sei die Redaktion der eingeforderten Sorgfaltspflicht nachgekommen.
Weiterlesen
Das Online-Portal eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „Nervenkrieg um Putins Konvoi“ über die Lage im russisch-ukrainischen Grenzgebiet, kurz bevor der Hilfskonvoi aus Russland die Grenze überqueren soll. Im Vorspann heißt es: „Der Hilfskonvoi aus Moskau rollt an, auch Truppenkontingente sind in der Nähe.“ Im Text wird geschildert, wie Reporter am Haltepunkt des Konvois 25 Kilometer vor der Grenze auf russischem Gebiet von „bewaffneten Männern in Zivil“ keine Informationen zum Konvoi erhalten. Der Autor erwähnt ein kurzes Gespräch mit einem der Fahrer und mit einem der angeblichen Geheimdienstmitarbeiter, der über die Fracht des Konvois keine Auskunft geben will. Im Text wird auch erwähnt, es seien nachts mehrere Militärfahrzeuge gesehen worden, die von Donezk aus in Richtung Grenze gefahren seien. Einige von ihnen hätten Panzer transportiert. Der Text ist mit einem Agentur-Foto illustriert, das russisches Militär auf gepanzerten Fahrzeugen und Panzern sitzend zeigt. Das Bild stamme aus der Region Rostow. Es ist verlinkt mit einem Video zum Thema. Ein Leser des Magazins kritisiert das Foto. Es stehe nicht im Einklang mit dem Pressekodex und suggeriere, dass „Putins Konvoi“ aus Truppentransportern bestehe. Vom tatsächlichen Konvoi, der aus weißen Lastwagen bestehe, die humanitäre Hilfsgüter transportieren, sei kein Foto zu sehen. Das verwendete Foto sei in höchstem Maße irreführend. Das Justiziariat des Nachrichtenmagazins stellt fest, aus der Verknüpfung von Überschrift und Bild könne schon deshalb kein falscher Eindruck über den Charakter des Hilfskonvois entstehen, weil von einem „Konvoi“ und nicht von einem „Hilfskonvoi“ die Rede sei. Die Abbildung zeige einen Konvoi, den man wertend selbstverständlich als „Putins Konvoi“ bezeichnen könne. Einen solchen Bezug stelle der Leser ohnehin nicht her, denn gleich im Vorspann erfahre er, dass sich an der Grenze nicht nur ein Hilfskonvoi, sondern auch Truppenkontingente befänden. Weshalb der Leser das Bild der gepanzerten und mit Soldaten besetzten Fahrzeuge auf den „Hilfskonvoi“ statt auf die „Truppenkontingente“ beziehen solle, erschließe sich nicht. Denn gleich anschließend im ersten Satz des Artikels werde deutlich beschrieben, dass der Hilfskonvoi aus „knapp 300 weißen Lastwagen“ bestehe.
Weiterlesen
Eine Fachzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Unabhängig bloggen“ über die Möglichkeit der Einrichtung eines eigenen virtuellen Servers. Im Text wird der Anbieter mehrfach genannt. Zum Artikel gehört ein Info-Kasten, in dem das Angebot sehr positiv dargestellt wird. Ein weiterer Kasten enthält ein gemeinsames Angebot des Herstellers und der Zeitschrift. Der Beschwerdeführer – ein Leser des Blattes – sieht durch die Veröffentlichung das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift betont, dass es sich bei der Veröffentlichung um einen redaktionellen Beitrag handele. Geld sei dafür nicht bezahlt worden. Der Artikel sei von öffentlichem Interesse. Im Text werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass es auch andere Anbieter gebe. Insofern werde kein einzelnes Unternehmen besonders herausgestellt. Die eine oder andere Formulierung – so die Rechtsvertretung weiter – könne fälschlicherweise den Eindruck eines Werbetextes hervorrufen. Das bedauere der Beschwerdegegner. Grund für die lobende Darstellung dürfte sein, dass der Autor von den Vorteilen des Angebots selbst überzeugt sei. Die Redaktion habe die Beschwerde zum Anlass genommen, künftig strenger auf die Einhaltung des Pressekodex zu achten und die Mitarbeiter entsprechend zu schulen. Der kritisierte Artikel sei inzwischen aus dem Netz entfernt worden.
Weiterlesen
Im Kleiderschrank erhängt!“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Illustrierten ihren Bericht über den Suizid des Schauspielers Robin Williams. Die Redaktion schildert, wie der Tote aufgefunden worden sei. Die Assistentin des Künstlers sei in dessen Schlafzimmer gegangen, nachdem ihr Klopfen ohne Reaktion geblieben sei. Sie habe Williams dann auf dem Boden sitzend aufgefunden, mit einem Gürtel um den Hals, dessen anderes Ende an der Tür des Kleiderschranks befestigt gewesen sei. Willliams´ Position sei – so schreibt die Redaktion weiter – leicht geneigt gewesen. Sein Körper habe an der Schranktür gelehnt. Neben der Leiche wurde nach Darstellung der Illustrierten ein blutverschmiertes Messer gefunden. Am linken Handgelenk des Schauspielers habe die Mitarbeiterin mehrere oberflächliche Schnitte bemerkt. Ein zum Artikel gestelltes Bild zeigt Williams, der leicht geneigt vor einer weißen Leinwand steht. Eine Leserin der Illustrierten hält die Berichterstattung für ein scheinheiliges Ausschlachten eines Suizids. Details seien reißerisch, fast blutrünstig beschrieben. Eine weitere Beschwerdeführerin beanstandet die Überschrift in Verbindung mit dem Foto. Die Körperhaltung auf der Abbildung direkt unter dem Titel erwecke den Eindruck, man betrachte den Verstorbenen, der sich soeben durch Erhängen das Leben genommen habe. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe stellt fest, dass die Hintergründe und die Umstände des Suizids einer bekannten Persönlichkeit grundsätzlich vom Informationsauftrag der Presse gedeckt seien. Ebenso bewusst sei ihm aber auch das Gebot entsprechender Zurückhaltung, wie es im Pressekodex verankert ist. Der Chefredakteur stellt selbstkritisch fest, dass die erforderliche Balance „nicht optimal gelungen“ ist. Auch wenn er die in den Beschwerden geäußerte Kritik für weit überzogen halte, hätte die Redaktion doch eine größere Zurückhaltung an den Tag legen müssen. Der beanstandete Artikel werde überarbeitet. Abschließend äußert sich der Chefredakteur zu dem Foto. Dieses sei ausgewählt worden, weil es Williams mit ernster Miene zeige. Die Beschwerden seien ein Beispiel dafür, dass Artikel manchmal Assoziationen auslösten, welche die Redaktion nicht vorhersehen oder vermeiden könne.
Weiterlesen
Im Kleiderschrank erhängt!“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Illustrierten ihren Bericht über den Suizid des Schauspielers Robin Williams. Die Redaktion schildert, wie der Tote aufgefunden worden sei. Die Assistentin des Künstlers sei in dessen Schlafzimmer gegangen, nachdem ihr Klopfen ohne Reaktion geblieben sei. Sie habe Williams dann auf dem Boden sitzend aufgefunden, mit einem Gürtel um den Hals, dessen anderes Ende an der Tür des Kleiderschranks befestigt gewesen sei. Willliams´ Position sei – so schreibt die Redaktion weiter – leicht geneigt gewesen. Sein Körper habe an der Schranktür gelehnt. Neben der Leiche wurde nach Darstellung der Illustrierten ein blutverschmiertes Messer gefunden. Am linken Handgelenk des Schauspielers habe die Mitarbeiterin mehrere oberflächliche Schnitte bemerkt. Ein zum Artikel gestelltes Bild zeigt Williams, der leicht geneigt vor einer weißen Leinwand steht. Eine Leserin der Illustrierten hält die Berichterstattung für ein scheinheiliges Ausschlachten eines Suizids. Details seien reißerisch, fast blutrünstig beschrieben. Eine weitere Beschwerdeführerin beanstandet die Überschrift in Verbindung mit dem Foto. Die Körperhaltung auf der Abbildung direkt unter dem Titel erwecke den Eindruck, man betrachte den Verstorbenen, der sich soeben durch Erhängen das Leben genommen habe. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe stellt fest, dass die Hintergründe und die Umstände des Suizids einer bekannten Persönlichkeit grundsätzlich vom Informationsauftrag der Presse gedeckt seien. Ebenso bewusst sei ihm aber auch das Gebot entsprechender Zurückhaltung, wie es im Pressekodex verankert ist. Der Chefredakteur stellt selbstkritisch fest, dass die erforderliche Balance „nicht optimal gelungen“ ist. Auch wenn er die in den Beschwerden geäußerte Kritik für weit überzogen halte, hätte die Redaktion doch eine größere Zurückhaltung an den Tag legen müssen. Der beanstandete Artikel werde überarbeitet. Abschließend äußert sich der Chefredakteur zu dem Foto. Dieses sei ausgewählt worden, weil es Williams mit ernster Miene zeige. Die Beschwerden seien ein Beispiel dafür, dass Artikel manchmal Assoziationen auslösten, welche die Redaktion nicht vorhersehen oder vermeiden könne.
Weiterlesen