Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Informationen der Polizei stimmten nicht

Krawalle um ein Fußball-Regionalligaderby sind Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Einige Rowdies hätten versucht, den Rasen zu stürmen. Sie hätten Bengalos geworfen. Hunderte Polizeibeamte und eine Reiterstaffel im Stadion hätten Schlimmeres verhindert. In einem Bus, der Anhänger der Gastmannschaft zum Stadion gebracht habe, sei von Fans CS-Gas versprüht worden. Daraufhin habe der offenbar durch das Gas beeinträchtigte Fahrer den Bus auf eine Grünfläche gesteuert und sei dort steckengeblieben. Die Polizei habe nach dem Zwischenfall zwei Stunden lang die Personalien aller 80 Bus-Insassen aufgenommen. Zwei Leser der Zeitung beschweren sich über die Berichterstattung. Einer von ihnen stellt fest, dass mehrere von der Zeitung geschilderte Sachverhalte nicht der Wahrheit entsprächen. So sei es nicht zu Auseinandersetzungen im Stadion gekommen, was ein Video eindeutig belege. Es seien weder Personen auf dem Spielfeld zu sehen, noch seien Bengalos geworfen worden. Anders als die Zeitung berichte, habe die Überprüfung von 80 Bus-Insassen nicht zwei, sondern sechs Stunden gedauert. Die Redaktion schreibe, dass ein Fan der Gästemannschaft für den Einsatz von CS-Gas verantwortlich gewesen sei. Eine Konkurrenz-Zeitung habe berichtet, das CS-Gas sei von der Polizei eingesetzt worden. Auch der zweite Beschwerdeführer berichtet in diesem Sinne. Er bemängelt, dass so manches in dem Bericht nicht korrekt wiedergegeben werde. Es verwundert ihn, dass die Zeitung Schlüsse ziehe, bevor die Polizei überhaupt mit ihren Personalüberprüfungen fertig gewesen sei. Der Artikel enthalte ein völlig falsches Bild der Vorkommnisse. Er – der Beschwerdeführer – sei selbst in dem überprüften Bus gesessen und könne sich deshalb ein Bild von den wahren Ereignissen machen. Die stellvertretende Chefredakteurin der Zeitung stellt fest, dass der fragliche Artikel auf der Internet-Seite fortlaufend aktualisiert worden sei. Die polizeiliche Darstellung, dass Fans das CS-Gas eingesetzt hätten, sei am Tag danach von der Polizei selbst korrigiert worden. Diesen Sachverhalt habe die Redaktion sofort gemeldet und damit ihre ursprüngliche Meldung korrigiert. Die Darstellung der Beschwerdeführer zu den Vorkommnissen im Stadion teilt die stellvertretende Chefredakteurin nicht. Im Stadion sei es sogar zu einer Spielunterbrechung gekommen. Eine Reiterstaffel der Polizei habe das Stadion gesichert und mit etwa hundert Beamten eine weitere Eskalation verhindert. Die Zeitung sei mit einem Reporter und einem Fotografen vor Ort gewesen. Beide hätten über die Ereignisse während des Spiels berichtet.

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Überschrift nicht durch Fakten im Text gedeckt

„Putins langer Arm reicht bis in die Gremien der ARD“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Dem Autor zufolge kritisiere der ARD-Programmbeirat „antirussische Tendenzen“ im Programm. Der Beirat habe die „zahlreichen Zuschauer/innen“, die angeblich gegen die ARD-Berichterstattung Sturm gelaufen seien, nicht differenziert benennen können. Dabei – so die Zeitung – habe mittlerweile jeder deutsche Sender seine Erfahrungen mit ganz offensichtlich koordinierten Protestwellen gegen die Ukraine-Berichterstattung. Die Zeitung vermutet im Programmbeirat erstaunliche Einfalt. Das Verfahren in dem Gremium erinnere an stalinistische Geheimprozesse. Protokolle seien nicht-öffentlich; die „Programmrichter“ schwiegen. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Leserkreis der Zeitung kritisieren den Beitrag. Einer von ihnen moniert diese Passagen: „Putins langer Arm reicht bis in die Gremien der ARD“, „…wie die verdeckte kriegerische Intervention Russlands in der Ost-Ukraine beschönigend genannt wird…“, „Bis dahin haben Putins Propagandakolonnen und ihre Hilfstruppen von links bis rechts hierzulande Beutemunition erster Klasse für ihre PR-Schlachten…“. Diesen Satz empfindet der Beschwerdeführer als Beleidigung vieler Menschen, die das nicht demokratisch legitimierte Putschregime mit Faschisten als das benennen, was es sei und somit Tatsachen benennen, die von vielen Mainstream-Medien verschwiegen würden. Auch dieser Satz stößt dem Beschwerdeführer auf: „Da fühlt man sich doch - ganz passend zu Putins Restalinisierungspolitik – an sowjetische Geheimprozesse einer nur scheinbar überwundenen Epoche erinnert…“ Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert, dass der Autor nach einer mehr als reißerischen Überschrift den Beweis für die zunächst aufgestellte Behauptung schuldig bleibt. Es folgten Verschwörungstheorien. Dies sei umso bemerkenswerter, als die ARD mittlerweile selbst und live einen Fehler in ihrer Berichterstattung korrigiert habe. Der Vergleich mit Stalins Geheimprozessen beleidige im Übrigen massiv dessen Opfer, die damals alles – bis hin zu ihrem Leben –verloren hätten. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, die von den Autoren wiedergegebene Rechtsauffassung werde von der UN-Generalversammlung, der Bundesregierung, dem Europarat, der Europäischen Union, der Nato, der US-Regierung, der Regierung von Großbritannien und weiteren Regierungen bzw. Institutionen geteilt. Das von einem der Beschwerdeführer angeführte Argument, auf der Krim habe eine den Anforderungen des Völkerrechts entsprechende Volksabstimmung über den Beitritt zu Russland stattgefunden, werde von der herrschenden juristischen wie politischen Mehrheitsmeinung nicht geteilt. Der stellvertretende Chefredakteur hält den Vorwurf, die Überschrift („Putins langer Arm….“) sei nicht durch Fakten gedeckt, für absurd. Es handele sich um einen sehr verständlichen und mit nachweisbaren Fakten argumentierenden Meinungsbeitrag. Der These des Autors könne man sich anschließen oder aber – so wie der Beschwerdeführer – zu einer anderen Auffassung gelangen.

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Überschrift nicht durch Fakten im Text gedeckt

„Putins langer Arm reicht bis in die Gremien der ARD“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Dem Autor zufolge kritisiere der ARD-Programmbeirat „antirussische Tendenzen“ im Programm. Der Beirat habe die „zahlreichen Zuschauer/innen“, die angeblich gegen die ARD-Berichterstattung Sturm gelaufen seien, nicht differenziert benennen können. Dabei – so die Zeitung – habe mittlerweile jeder deutsche Sender seine Erfahrungen mit ganz offensichtlich koordinierten Protestwellen gegen die Ukraine-Berichterstattung. Die Zeitung vermutet im Programmbeirat erstaunliche Einfalt. Das Verfahren in dem Gremium erinnere an stalinistische Geheimprozesse. Protokolle seien nicht-öffentlich; die „Programmrichter“ schwiegen. Mehrere Beschwerdeführer aus dem Leserkreis der Zeitung kritisieren den Beitrag. Einer von ihnen moniert diese Passagen: „Putins langer Arm reicht bis in die Gremien der ARD“, „…wie die verdeckte kriegerische Intervention Russlands in der Ost-Ukraine beschönigend genannt wird…“, „Bis dahin haben Putins Propagandakolonnen und ihre Hilfstruppen von links bis rechts hierzulande Beutemunition erster Klasse für ihre PR-Schlachten…“. Diesen Satz empfindet der Beschwerdeführer als Beleidigung vieler Menschen, die das nicht demokratisch legitimierte Putschregime mit Faschisten als das benennen, was es sei und somit Tatsachen benennen, die von vielen Mainstream-Medien verschwiegen würden. Auch dieser Satz stößt dem Beschwerdeführer auf: „Da fühlt man sich doch - ganz passend zu Putins Restalinisierungspolitik – an sowjetische Geheimprozesse einer nur scheinbar überwundenen Epoche erinnert…“ Ein anderer Beschwerdeführer kritisiert, dass der Autor nach einer mehr als reißerischen Überschrift den Beweis für die zunächst aufgestellte Behauptung schuldig bleibt. Es folgten Verschwörungstheorien. Dies sei umso bemerkenswerter, als die ARD mittlerweile selbst und live einen Fehler in ihrer Berichterstattung korrigiert habe. Der Vergleich mit Stalins Geheimprozessen beleidige im Übrigen massiv dessen Opfer, die damals alles – bis hin zu ihrem Leben –verloren hätten. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, die von den Autoren wiedergegebene Rechtsauffassung werde von der UN-Generalversammlung, der Bundesregierung, dem Europarat, der Europäischen Union, der Nato, der US-Regierung, der Regierung von Großbritannien und weiteren Regierungen bzw. Institutionen geteilt. Das von einem der Beschwerdeführer angeführte Argument, auf der Krim habe eine den Anforderungen des Völkerrechts entsprechende Volksabstimmung über den Beitritt zu Russland stattgefunden, werde von der herrschenden juristischen wie politischen Mehrheitsmeinung nicht geteilt. Der stellvertretende Chefredakteur hält den Vorwurf, die Überschrift („Putins langer Arm….“) sei nicht durch Fakten gedeckt, für absurd. Es handele sich um einen sehr verständlichen und mit nachweisbaren Fakten argumentierenden Meinungsbeitrag. Der These des Autors könne man sich anschließen oder aber – so wie der Beschwerdeführer – zu einer anderen Auffassung gelangen.

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Ebola-Kranker identifizierbar dargestellt

„Das ist der Ebola-Patient“ - so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung ihren Bericht über den ersten an Ebola erkrankten Patienten in den USA. Die Zeitung nennt den vollen Namen des Mannes und zeigt ihn unverfremdet im Bild. Ein Nutzer des Portals sieht die Persönlichkeitsrechte des Erkrankten verletzt. Dessen Identität sei für die eigentliche Nachricht vollkommen irrelevant. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass nicht die Zeitung die Identität des Mannes in die Öffentlichkeit gebracht habe. Das hätten – wie im Artikel angemerkt – die Behörden in Liberia getan. Auch andere Medien hätten identifizierbar über den Erkrankten berichtet. Sie alle hätten auch das aus dem Facebook-Account des Mannes stammende Foto verwendet. Die Identität gehöre auch zu einer lückenlosen Berichterstattung über die Krankheit und deren Eindämmung. Auch sei der Beitrag nicht unangemessen sensationell. Die in Richtlinie 11.3 definierte „Respektgrenze“ sei nicht überschritten worden.

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Überschrift erweckt falschen Eindruck

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Beschneidung von Mädchen soll erlaubt werden“. Der Autor berichtet über den Vorschlag einer Jura-Professorin: Wenn Jungen in Deutschland beschnitten werden dürften, solle das auch für Mädchen gelten. Die Zeitung schreibt, der Vorschlag der Wissenschaftlerin sorge für Empörung. Auf dem bevorstehenden Deutschen Juristentag werde sie zu diesem Thema sprechen und ein entsprechendes Gutachten vorlegen. Die Professorin meine, dass zum Beispiel das Entfernen der Klitoris-Vorhaut keine „Verstümmelung“ sei, weil nichts amputiert werde. Die Professorin ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie fordere nicht, dass die Beschneidung von Mädchen erlaubt werden solle. Diese Behauptung sei aus der Luft gegriffen. Vor allem stehe das insbesondere nicht in ihrem Gutachten für den Deutschen Juristentag. Der Autor habe sie auch nicht zum Thema befragt, sondern nur ohne Angabe des Kontextes um „dringenden Rückruf“ gebeten. Als Reaktion auf den Artikel habe sie dutzende von Hassmails, zum Teil mit Todesdrohungen, erhalten. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, aus den Thesen zum Gutachten gehe eindeutig hervor, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien Verstümmelung bedeuteten. Wörtliches Zitat: „Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ´verstümmeln´ zu fassen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputation und weitere Verletzungen.“ Nach Ansicht der Rechtsvertretung der Zeitung ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin der Meinung sei, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter den Straftatbestand zu fassen sein sollen. Folglich sollten Veränderungen wie die Beschneidung der Vorhaut der Klitoris wie auch bei Jungen erlaubt sein.

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„An Beschwerde ist nichts schön zu reden“

Eine Programmzeitschrift beschäftigt sich unter der Überschrift „So bleibt die Sonne unser Freund“ mit den Gefahren für die Haut durch Sonneneinstrahlung und entsprechende Schutzmaßnahmen. Dabei werden die Ergebnisse einer Umfrage der Knappschaftskrankenkasse dargelegt und ein Hautarzt des Knappschaftskrankenhauses zitiert. Das Blatt weist auch auf eine App und ein spezielles Angebot der Kasse hin. Der Artikel enthält Verweise auf die Website und eine Servicehotline der Knappschaft. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Beitrag Schleichwerbung für die Knappschaftskrankenkasse und damit einen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Reaktion des Chefredakteurs der Programmzeitschrift: An der Beschwerde gibt es nichts schön zu reden. Zwar könne beim Thema „Sonnenschutz“ durchaus ein Experte zu Wort kommen, aber nicht in dieser Einseitigkeit und dieser haarsträubenden werblichen Weise. Der Chefredakteur kann sich die Veröffentlichung in dieser Form nur dadurch erklären, dass der Autor des Beitrages aufgrund seiner bevorstehenden und mittlerweile vorgenommenen Entlassung bei seiner Arbeit nachlässig gewesen sei. Der Kollege habe dreißig Jahre lang in der Redaktion gearbeitet. Der Rauswurf habe ihn tief getroffen.

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Kois schwimmen jetzt im Familienteich

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online über den Auszug des Bischofs Tebartz-van Elst aus seiner Limburger Dienstwohnung. Überschrift „Herr Protz-Bischof, Sie haben ihre Koi-Karpfen vergessen!“ Der Autor schreibt, beim Auszug seien in der Badewanne in zwei Eimern teure Zierfische – Kois und Goldfische – gefunden worden. Einige der Tiere seien tot gewesen. Einen Tag später berichtet die gedruckte Ausgabe unter der Überschrift „Kois vom Protz-Bischof schwimmen jetzt im Familienteich“ über das Thema. Auch das Bistum Limburg wisse, wo die Kois des Bischofs nach dessen Auszug seien. Seine Familie habe erklärt, sie seien unter Anleitung eines Experten aus ihrem Teich in Limburg entnommen und noch am gleichen Tag auf dem elterlichen Hof in einem Teich wieder ausgesetzt worden. Ein Bistumssprecher wird von der Zeitung mit den Worten zitiert, der Bischof habe seine Dienstwohnung „besenrein“ übergeben. Die Beschwerdeführerin ist Sprecherin der Familie Tebartz-van Elst. Sie kritisiert falsche Darstellungen in der gedruckten und in der Online-Ausgabe. Die angeblichen Kois seien handelsübliche Goldfische. Die Tiere seien in besonderen Behältern transportiert worden, hätten den Weg zum elterlichen Bauernhof der Familie des Bischofs gut überstanden und würden nun im dortigen Teich schwimmen. Die Sprecherin kritisiert, dass die Zeitung trotz ihrer Richtigstellung die Unwahrheit über die Fische bei gleichzeitiger Übernahme von Teilen ihres Pressetextes nochmals verbreitet habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass der Hinweis auf die zurückgelassenen Karpfen und die Fotos von einem Leser stammten, der beim Umzug als Helfer dabei gewesen sei. Dessen Kamera-Daten bestätigten seine Angaben. Die Autorin des Beitrages habe die Fotos von einem Experten begutachten lassen. Dieser habe bestätigt, dass es sich bei den fotografierten Tieren um Kois und Goldfische handele. Der Sprecher des Bistums Limburg habe die von der Zeitung veröffentlichten Fakten nicht ausdrücklich dementiert, sondern darauf hingewiesen, dass der Bischof seinen Umzug privat organisiert habe. Das Bistum habe keine Informationen zu Einzelheiten des Umzugs.

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Begriffe wie „angeblich“ oder „mutmaßlich“ fehlen

Eine überregionale Zeitung berichtet gedruckt und online über eine New Yorker Studentin der dortigen Columbia-Universität, die ständig eine Matratze mit sich trägt, um auf diese Weise gegen ihre Vergewaltigung zu protestieren. Der Beitrag ist jeweils überschrieben mit „Auf dieser Matratze“. Die Studentin sei von einem Kommilitonen missbraucht worden. Die Universität habe den Fall zunächst sechs Monate lang nicht untersucht, die Studentin dann mit Befragungen gedemütigt und schließlich den im Artikel mit Vornamen erwähnten Kommilitonen von den Vorwürfen entlastet. Der Autor des Beitrages stellt das Thema Vergewaltigungen an Universitäten als großes Problem dar. Der Vergewaltiger der Studentin werde bezichtigt, zwei weitere Studentinnen missbraucht zu haben. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, kritisiert, dass der Student mehrfach als Vergewaltiger und Peiniger bezeichnet werde. Er vermisse einschränkende Zusätze wie „mutmaßlich“ oder „angeblich“. Die Schuld des jungen Mannes sei nicht belegt. Vielmehr sei er sogar von den Vorwürfen entlastet worden. Durch die Nennung seines Vornamens sei er identifizierbar. Der Student werde im Bericht vorverurteilt und durch die Vorwürfe sowie die Behauptung, er habe zwei weitere Studentinnen vergewaltigt, in seiner Ehre verletzt. Der Beschwerdeführer sieht Verstöße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass der Text nicht einwandfrei sei. Die Redaktion habe ihn sofort nach der ersten Beschwerde aus dem Netz genommen. Der Korrespondent der Zeitung habe sich leider zu sehr an die US-amerikanischen Presseregeln gewöhnt. Diese seien viel laxer als die deutschen. Die Chefredaktion meint, der Autor habe in seinem sozialen Umfeld korrekt gehandelt, leider jedoch nicht bedacht, dass das in Deutschland so nicht gehe. In der Heimatredaktion sei der Text von einer unerfahrenen Vertretung bearbeitet worden. Dabei sei wohl zu viel Ehrfurcht vor dem Autoren im Spiel gewesen. Dies sei keine Entschuldigung, sondern lediglich der Versuch einer Erklärung für den Hergang.

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In den USA darf der Name abgedruckt werden

„Studentinnen machen gegen Vergewaltigungen an US-Universitäten mobil“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet über eine Studentin, die ständig eine Matratze mit sich führt und so gegen ihre Vergewaltigung protestiert. Der Autor des Beitrages berichtet, dass ein Kommilitone sie missbraucht habe. Die Universität habe den Fall zunächst sechs Monate lang nicht untersucht, die Studentin anschließend mit Befragungen gedemütigt und schließlich den im Text mit dem Vornamen genannten Studenten von den Vorwürfen entlastet. Im Text werden Vergewaltigungen an US-Universitäten als großes Problem bezeichnet. Der Verdächtige in diesem Fall soll dem Bericht zufolge verdächtigt werden, zwei weitere Studentinnen vergewaltigt zu haben Ein Leser der Zeitung bemängelt, dass der Student im Text mehrfach als Vergewaltiger und Peiniger bezeichnet werde. Einschränkende Begriffe wie „mutmaßlich“ oder „angeblich“ fehlten. Die Schuld des jungen Mannes sei jedoch nicht belegt. Vielmehr sei er sogar als Ergebnis einer Uni-Untersuchung entlastet worden. Durch die Nennung seines Vornamens sei der Student identifizierbar. Er werde vorverurteilt und durch die Vorwürfe sowie die Behauptung, er werde der Vergewaltigung von zwei weiteren Studentinnen bezichtigt, in seiner Ehre verletzt. Insgesamt sieht der Beschwerdeführer mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Chefredaktion der Zeitung, die das Regionalblatt mit ihrem Mantelteil beliefert, hält die erforderliche Anonymisierung durch die Nennung nur des Vornamens des verdächtigen Studenten für ausreichend. Amerikanische Medien hätten sogar den vollen Namen veröffentlicht, was nach dortiger Rechtslage zulässig sei. Nur dadurch sei der mutmaßliche Täter auch in Deutschland identifizierbar geworden. Schon eine Google-Suche mit dem Namen der Universität und der Erwähnung des Begriffs „Vergewaltigung“ führe auf die amerikanischen Seiten mit der vollständigen Namensangabe. Die Redaktion nehme den Fall sehr ernst, könne aber nicht erkennen, warum in Deutschland in die Rechtssphäre des Studenten eingegriffen worden sein soll, wenn in Amerika sein Name veröffentlicht werden dürfe.

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Zunächst Verdächtigter wurde entlastet

Eine Großstadtzeitung berichtet gedruckt und online über eine New Yorker Studentin, die immer eine Matratze mit sich führt und damit gegen ihre Vergewaltigung durch einen Kommilitonen protestiert. Die namentlich genannte Universität sei erst einmal ein halbes Jahr lang untätig gewesen. Dann habe sie die Studentin mit Befragungen gedemütigt und anschließend den zunächst tatverdächtigen Studenten von den Vorwürfen entlastet. Die Zeitung stellt das Thema Vergewaltigungen an amerikanischen Universitäten als großes Problem dar. Der Autor berichtet zudem, gegen den Studenten liege der Verdacht vor, er habe zwei weitere Studentinnen vergewaltigt. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion den Verdächtigen mehrfach „Peiniger“ und „Vergewaltiger“ nennt und das ohne einschränkende Zusätze wie „mutmaßlich“ oder „angeblich“. Seine Schuld sei jedoch nicht belegt. Die Universität habe ihn sogar von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entlastet. Durch die Nennung seines Vornamens sei der junge Mann identifizierbar. Er werde vorverurteilt und durch die Behauptung, er werde der Vergewaltigung zweier weiterer Studentinnen bezichtigt, in seiner Ehre verletzt. Der Beschwerdeführer sieht mehrere presseethische Grundsätze durch den Bericht verletzt. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, der kritisierte Artikel sei schon im Vorfeld der Beschwerde beim Presserat aus dem Netz entfernt worden. Sie kann nicht nachvollziehen, warum der Student durch die Nennung seines Vornamens identifizierbar sein soll. Der im Bericht genannte Vorname sei nur der zweite Vorname des jungen Mannes. In der Zeitung der New Yorker Columbia-Universität sei der vollständige Name des Studenten veröffentlicht worden, so dass er damit der Öffentlichkeit bekannt sei. Durch die fehlende Identifizierbarkeit sei es auch nicht möglich, dass durch die Veröffentlichung die Ehre des zunächst Verdächtigen habe verletzt werden können. Der Autor des Beitrags nimmt ergänzend zu der Beschwerde Stellung. Er stellt klar, dass es im Text gar nicht um den genannten Fall gehe. Er diene nur als Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über die Klagen amerikanischer Studentinnen wegen sexueller Übergriffe an US-Universitäten.

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