Überschrift erweckt falschen Eindruck
Thesen einer Jura-Professorin im Text dagegen korrekt dargestellt
Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Beschneidung von Mädchen soll erlaubt werden“. Der Autor berichtet über den Vorschlag einer Jura-Professorin: Wenn Jungen in Deutschland beschnitten werden dürften, solle das auch für Mädchen gelten. Die Zeitung schreibt, der Vorschlag der Wissenschaftlerin sorge für Empörung. Auf dem bevorstehenden Deutschen Juristentag werde sie zu diesem Thema sprechen und ein entsprechendes Gutachten vorlegen. Die Professorin meine, dass zum Beispiel das Entfernen der Klitoris-Vorhaut keine „Verstümmelung“ sei, weil nichts amputiert werde. Die Professorin ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie fordere nicht, dass die Beschneidung von Mädchen erlaubt werden solle. Diese Behauptung sei aus der Luft gegriffen. Vor allem stehe das insbesondere nicht in ihrem Gutachten für den Deutschen Juristentag. Der Autor habe sie auch nicht zum Thema befragt, sondern nur ohne Angabe des Kontextes um „dringenden Rückruf“ gebeten. Als Reaktion auf den Artikel habe sie dutzende von Hassmails, zum Teil mit Todesdrohungen, erhalten. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, aus den Thesen zum Gutachten gehe eindeutig hervor, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien Verstümmelung bedeuteten. Wörtliches Zitat: „Bei der Auslegung von § 226a StGB ist zu beachten, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter ´verstümmeln´ zu fassen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Eingriff mit der Beschneidung von Jungen vergleichbar ist (etwa wenn nur Vorhaut der Klitoris betroffen ist, ohne Amputation und weitere Verletzungen.“ Nach Ansicht der Rechtsvertretung der Zeitung ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin der Meinung sei, dass nicht alle Veränderungen an weiblichen Genitalien unter den Straftatbestand zu fassen sein sollen. Folglich sollten Veränderungen wie die Beschneidung der Vorhaut der Klitoris wie auch bei Jungen erlaubt sein.