Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Ein Hersteller kommt bevorzugt zu Wort

Eine Zeitschrift, die sich hauptsächlich mit Themen aus dem Multimedia-Bereich beschäftigt, berichtet unter der Überschrift „Mit Sicherheit die beste Lösung!“ über interaktive Tafelsysteme und Ultranahdistanz-Projektoren von 17 Herstellern, die ganzheitlich getestet worden seien. Im Text kommt die Repräsentantin eines namentlich genannten Herstellers bevorzugt zu Wort. Ihr wird Gelegenheit gegeben, für ihre eigenen Produkte die Werbetrommel zu rühren. Auch in den beigestellten Infokästen geht es nur um Ansprechpartner und Internetadressen dieses einen Herstellers. Dort ist auch der Hinweis zu finden: „Für Fragen und Anregungen sowie für individuelle Beratung steht die Firma (…) zur Verfügung.“ Auch hier wird der Firmenname genannt. Zum Beitrag gehört ein Produktfoto dieser Firma, die auch als Bildquelle genannt wird. Der Beschwerdeführer ist in der gleichen Branche tätig. Er sieht zahlreiche Verstöße gegen den Pressekodex. Der fragliche Artikel sei weder als journalistischer Beitrag noch als Werbung gekennzeichnet. Trotz mehrfacher Aufforderung gibt die Redaktion keine Stellungnahme ab.

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Verdächtige mit 22 Kilo Marihuana erwischt

Eine Regionalzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe, fünf Tatverdächtige seien mit 22 Kilo Marihuana festgenommen worden. Bei ihnen handele es sich um Männer im Alter von 26 bis 40 Jahren, die „aus der Balkanregion“ stammten. Wegen vorangegangener Rauschgiftdelikte seien die Festgenommenen polizeibekannt. Aus Sicht des Beschwerdeführers, eines Nutzers der Online-Ausgabe, ist die Berichterstattung diskriminierend und verstößt gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Erwähnung der Herkunft sei nicht „sachdienlich“ und für das bessere Verständnis des Sachverhalts nicht erforderlich. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht und weist darauf hin, dass der Begriff der „Sachdienlichkeit“ in der Ziffer 12 des Pressekodex nicht vorkomme. Vielmehr besage Richtlinie 12.1, dass die Zugehörigkeit von Tatverdächtigen zu religiösen, ethnischen und anderen Minderheiten nur dann erwähnt werde, „wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht“. Der Begriff „Balkanregion“ beschreibe keine ethnische oder religiöse Gruppe und auch keine andere Minderheit. Der Begriff beschreibe keine Ethnie im Sinne einer abgrenzbaren Menschengruppe, die eine eigenständige Identität als Volk herausgebildet habe. Der Balkan sei nicht einmal geografisch eindeutig definiert und umfasse eine Vielzahl von Staaten und Ethnien. Ein begründeter und enger Zusammenhang zwischen dem Vorgang und der Herkunft der Tatverdächtigen sei gegeben. Wie im Artikel beschrieben – so der Chefredakteur weiter – zielte die Staatsanwaltschaft nicht nur auf den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, sondern auch auf den Vorwurf des „Einfuhrschmuggels von Betäubungsmitteln“. Dieser Tatvorwurf bedürfe der redaktionellen Erläuterung, damit er vom Leser eingeordnet werden könne. Die Leser interessierten sich dafür, von wem und woher Rauschgift in die Bundesrepublik geschmuggelt werde. Die Öffentlichkeit habe ein uneingeschränktes Recht darauf, das zu erfahren. Im vorliegenden Fall handele es sich nach polizeilichem Erkenntnisstand um Wiederholungstäter. Die große Menge Rauschgift, die diese mit sich geführt hätten, lasse den Schluss zu, dass sie im Rahmen bandenähnlicher Strukturen aktiv gewesen seien.

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„Mit freundlicher Unterstützung“ reicht nicht aus

Eine Fachzeitschrift mit dem Themenschwerpunkt Diabetes veröffentlicht eine Beilage. In deren Impressum wird auf die „freundliche Unterstützung“ durch eine namentlich genannte Firma hingewiesen. Schwerpunkt der Beilage sind Bolusrechner für Diabetiker, mit denen diese ihre Insulin-Dosis berechnen können. Konkret genannt wird ein bestimmtes Gerät, für das in der Beilage auf zwei Seiten geworben wird. Ein Leser der Zeitschrift weist darauf hin, dass die Beilage Werbebeiträge für ein bestimmtes und namentlich genanntes Produkt und zwei Veröffentlichungen über Studien enthalte, die von dem gleichen Hersteller mitfinanziert worden seien. Der Beschwerdeführer sieht in der Beilage einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, Sonderbeilagen wie diese erschienen ein- bis zweimal im Jahr. Im Impressum erscheine dann immer der Hinweis „mit freundlicher Unterstützung“ und der Name des unterstützenden Unternehmens. Dieses Vorgehen sei der Redaktion von der Rechtsvertretung des Verlages empfohlen worden. Die Stellungnahme des Chefredakteurs enthält auch den Hinweis, dass die fraglichen Beiträge von drei Redakteuren des Blattes verfasst worden seien, die während ihrer Ausbildung überbetriebliche Kurse und Seminare an großen Journalistenschulen absolviert hätten. In dem Bereich, mit dem sich die Zeitschrift thematisch beschäftige, verbiete es sich besonders, Schleichwerbung zu platzieren.

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Nachahmereffekt ist nicht zu befürchten

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht ein Interview mit den Eltern des Amokläufers von Winnenden. Überschrift: „Vater von Killer Tim K.: ´Er fehlt mir so´“. Gezeigt werden ein verpixeltes Foto des Vaters und ein Bild des Täters. Außerdem stellt die Zeitung in einer Grafikreihe den örtlichen und zeitlichen Ablauf der Tat nach. Drei Beschwerdeführer halten die Darstellung der Zeitung für unangemessen sensationell. Nach ihrer Ansicht wird die Tat mit Hilfe der Grafikreihe so detailliert nachgezeichnet, dass sie als eine Anleitung für Nachahmer dienen könnte. Einer der Beschwerdeführer sieht diese Gefahr umso mehr, als der Täter in dem Beitrag regelrecht heroisiert und die Opfer anonymisiert würden. Andere Leser der Zeitung sehen gleich mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Aus Sicht der Rechtsabteilung ist die Berichterstattung nüchtern-neutral. Die erneute Aufarbeitung des Amoklaufes von Winnenden erhitze verständlicherweise die Gemüter. Gleichwohl bestehe an der Tat und ihrer Aufarbeitung nach wie vor ein Informationsinteresse.

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„Raus aus dem Dispo oder Hand ab“

Ein Mitarbeiter der Deutschen Bank trägt eine arabische Kopfbedeckung, während er mit einer Kundin spricht. In der Hand hält er einen Säbel. Er sagt zu der Frau: „Tut mir leid, Frau Susemil, wenn Sie nicht bald aus dem Dispo kommen, muss ich Ihnen die Hand abhacken“. Die Zeitung spielt mit der Karikatur auf einen Scheich aus dem Emirat Katar an, der einer der Großaktionäre der Bank ist. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Karikatur als islam- und ausländerfeindlich. Ein anderer Beschwerdeführer hält sie für tendenziös, rassistisch und ehrverletzend. So etwas erwarte man in einer Rechtsaußenpostille, nicht jedoch in einer seriösen Regionalzeitung. Ein weiterer Leser sieht eine Umdeutung der eigentlichen Vorgänge, um menschenverachtende Vorurteile hervorzurufen oder an diese zu appellieren. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einer satirisch zugespitzten Kommentierung auf der Meinungsseite. Die Karikatur kommentiert einen wirtschaftlichen Vorgang unter Bezug auf alte Bestrafungsmethoden, die es ja auch durchaus „in unseren Landen“ gegeben habe. Der Seitenblick auf die Scharia sei satirisch, nicht aber diskriminierend oder rassistisch. Die Beschwerde ziele auf den Kern der Meinungsfreiheit. Sie würde in ihrer Konsequenz Satire aushebeln. Ein De-facto-Verbot von Satire wäre ein massiver Anschlag auf die freie und unabhängige Presse in einer demokratischen Gesellschaft, so der Chefredakteur abschließend.

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Überschrift weckt falsche Assoziationen

Eine Gruppe von zehn Leuten, die der Fan-Szene eines Fußballvereins zuzuordnen ist, verbrennt Telefonbücher. Die am Ort erscheinende Zeitung berichtet online unter der Überschrift „(…)-Fans verbrennen Bücher“. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht in der Veröffentlichung eine vorverurteilende und die Fans des Fußballvereins diskreditierende Berichterstattung. Die Darstellung lehne sich an die Bücherverbrennungen durch die Nazis an. Dadurch würden die Fans des Vereins diskriminiert und in ihrer Ehre verletzt. Die Überschrift sei unangemessen sensationell. Die Redaktion gibt keine Stellungnahme ab.

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Junger Mann bringt sechs Menschen um

Ein Amokläufer, Sohn eines Hollywood-Regisseurs, der im US-Bundesstaat Kalifornien sechs Menschen umgebracht hat, ist Thema der Berichterstattung in der Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Die Dachzeile zum Text lautet: „Hass auf Frauen und Autismus“. Im Text werden diese beiden Motive erläutert und vertieft. Der Autor schildert die Tatumstände. Nach Auskunft des Vaters des Täters handele es sich bei der Form von Autismus, unter der sein Sohn leide, um das sogenannte Asperger-Syndrom. Er sei bei mehreren Ärzten in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer, ein Nutzer der Online-Ausgabe, stellt fest, aus seiner Sicht verstoße die mehrfache Erwähnung der Autismus-Diagnose gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Es gebe keinen wissenschaftlich seriösen Beleg dafür, dass Asperger-Autisten häufiger gewalttätig würden als andere Menschen. Für die Nennung der Diagnose gebe es keinen begründbaren Sachbezug. Ohne diese Erwähnung wäre der Ablauf der Gewalttat genauso verständlich gewesen. Die Zeitschrift suggeriere einen Zusammenhang zwischen Autismus und Amoklauf. Damit würden in unzulässiger Weise Vorurteile gegen autistische Menschen geschürt. Der stellvertretende Chefredakteur des Magazins teilt mit, die Redaktion habe im Interesse einer umfassenden Berichterstattung auch erwähnt, dass der Täter unter dem Asperger-Syndrom gelitten habe. Weder von der Krankheit Betroffene noch der Täter würden dadurch herabgewürdigt. Die Redaktion gibt zu bedenken, dass es der Vater des Täters gewesen sei, der die Diagnose seines Sohnes öffentlich gemacht habe. Generell rechtfertige das Forschen nach den Ursachen für eine Gewalttat, die Lebensumstände des Täters zu erörtern. Wenn jemand eine so schlimme Tat begehe, werde man immer fragen dürfen, warum es dazu gekommen sei. An keiner Stelle der Berichterstattung werde ein ursächlicher Zusammenhang von Autismus und Gewalttat behauptet oder angedeutet. Es sei einfach nur die Faktenbasis beschrieben worden. Sein Blatt – so der stellvertretende Chefredakteur abschließend – habe keine Vorurteile geschürt, sondern wahrheitsgemäß und neutral über die Umstände eines schrecklichen Verbrechens berichtet.

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Chefredakteur selbst hält Abdruck für unangemessen

Der Auftakt eines Gerichtsverfahrens gegen den ehemaligen Leiter eines kommunalen Bauhofs ist Gegenstand der Berichterstattung in der Online-Ausgabe einer Lokalzeitung. Dem Mann wird Untreue in neunzehn Fällen vorgeworfen. Der angerichtete Schaden beträgt rund 15.000 Euro. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, das die Ehefrau des Angeklagten, diesen selbst und seinen Verteidiger zeigt. Die Ehefrau beschwert sich beim Presserat darüber, dass sie innerhalb der Berichterstattung über den Prozess gegen ihren Mann im Bild gezeigt wird. Der Fotograf habe ihr vor dem Gerichtssaal in Anwesenheit eines Justizbeamten versichert, alle Fotos gelöscht zu haben. Sie habe mit dem Verfahren nichts zu tun und auch nicht in die Veröffentlichung eines Fotos eingewilligt, auf dem sie zu sehen ist. Sie habe mehrfach die Zeitung aufgefordert, alle bei Google wiedergegebenen Fotos zu löschen. Das sei bis heute nicht geschehen. Die Zeitung habe gemeint, sie selbst müsse die Löschung bei Google beantragen. Das Foto sei im Übrigen auch an ein anderes Medium weitergegeben worden. Durch den ganzen Vorgang sieht die Frau ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung meint, die Frau des Angeklagten sei nur für einen eingeschränkten Personenkreis erkennbar, da ihr Name in der Bildunterschrift nicht genannt worden sei. Es hätte sich bei der Frau auf dem Foto auch um eine unbeteiligte Dritte handeln können. Dennoch – so der Chefredakteur weiter – sei die Veröffentlichung in dieser Form unangemessen gewesen. Eine Abbildung des Angeklagten und seines Anwalts hätte völlig ausgereicht. Die Chefredaktion habe das kritisierte Foto aus der Online-Ausgabe entfernen lassen. Dies sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden. Auch aus dem anderen Medium, das mit dem Verlag zusammenarbeite und dem man das Foto überlassen habe, sei dieses entfernt worden. Auf die Wiedergabe bei Google habe die Redaktion jedoch keinen Einfluss.

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Chefredakteur: Berechtigte Beschwerde

Das Internetportal eines Zeitungsverlages berichtet unter der Überschrift „Schwitzen mit Stil: Hoheiten flanieren durch den Barockgarten“ über eine Veranstaltung, bei der Kinder in barocker Kleidung durch den Garten eines Schlosses geführt werden. Dem Artikel ist eine Fotostrecke beigestellt. Auf einem der Bilder ist ein Junge zu sehen, dem ein Spitzenkragen umgebunden wird. Der Bildtext lautet: „A. S.(der volle Name wird genannt, d. Red.) wird eingekleidet.“ Die Mutter des abgebildeten Jungen wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie ist der Ansicht, dass die Berichterstattung gegen die Persönlichkeitsrechte des Kindes verstoße. Sie habe sich telefonisch an die Redaktion gewandt. Dort sei ihrer deutlichen Aufforderung, Foto und Namen zu entfernen, Unverständnis und Empörung entgegengebracht worden. Eine Redakteurin sei der Aufforderung schließlich sehr widerwillig nachgekommen. Eine Rückmeldung über den weiteren Verlauf der Angelegenheit sei der Beschwerdeführerin verweigert worden. Inzwischen sei das Bild erneut mit vollem Namen freigeschaltet worden. Die Mutter des im Bild gezeigten Jungen verlangt nun, dass Foto und Name verlässlich dauerhaft aus dem Internetportal verschwinden. Der Chefredakteur spricht von einem bedauerlichen Kommunikationsfehler innerhalb des Verlages. Er bezeichnet die Beschwerde als berechtigt. Er habe sich dafür bei der Beschwerdeführerin entschuldigt und das beanstandete Bild aus dem Online-Angebot entfernt. Aus dem beigefügten Schreiben geht hervor, dass sich die Frau für die kompetente und unkomplizierte Lösung und die ihr geschickten Blumen bedankt.

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Zeugen Jehovas wehren sich gegen Vorwürfe

„Die 10 gefährlichsten Sekten aller Zeiten – von Aum bis Zeugen Jehovas: Die dunklen Machenschaften der Gurus und Psycho-Kulte weltweit“ – das ist das Titelthema eines Magazins, das sich vornehmlich mit Fragen des Glaubens beschäftigt. Der Autor erläutert allgemeine Motive von Sekten und deren Weg zur Mitgliedergewinnung. Er nennt Quellen, einmal die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) und dann die Leitstelle für Sektenfragen im Berliner Senat. Zu zehn Sekten enthält der Beitrag Infokästen. Einer davon informiert über die Zeugen Jehovas. Darin heißt es unter anderem: „Denn nur, wer sich am Mitgliederfang beteiligt und so seinen Wert für die Gemeinschaft beweist, wird das (…) Ende der Welt überleben.“ Persönlicher Umgang mit Außenstehenden sei zu vermeiden. Beziehungen oder gar Eheschließungen mit Nicht-Zeugen könnten zum Ausschluss führen. Ein Zeuge Jehovas vertritt seine Glaubensgemeinschaft als Beschwerdeführer in diesem Fall. Er kritisiert, die Zeugen Jehovas würden auf eine Stufe mit Selbstmordsekten und kriminellen Organisationen gestellt. Das sei rufschädigend. Der Autor bleibe die Erklärung schuldig, mit welchen Psychotricks die Zeugen Jehovas arbeiteten und warum sie gefährlich seien. Der Autor des Beitrages – so der Beschwerdeführer weiter – zeichne insgesamt ein düsteres Sekten-Bild. Dieses bestehe aus Terroranschlägen, Missbrauch und Gewalt. Die Zeitschrift stelle einen Zusammenhang her zwischen den genannten Praktiken und den Zeugen Jehovas. Das entspreche nicht den Tatsachen. Seine Glaubensgemeinschaft sei weder eine Sekte noch eine Psychogruppe, sondern eine staatlich anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit der Behauptung „Nur wer sich am Mitgliederfang beteiligt und so seinen Wert für die Gemeinschaft beweist, wird das Ende der Welt überleben“ werde der Beweggrund für christliche Missionsarbeit diskreditiert. Zur Textpassage „Persönlicher Umgang zu Außenstehenden ist zu vermeiden, Beziehungen oder gar Eheschließungen mit Nicht-Zeugen können zum Ausschluss führen“ erklärt der Beschwerdeführer, ein solcher Umgang sei gar nicht zu vermeiden, denn die Zeugen Jehovas lebten nicht in einem eigenen Staat. Wie intensiv Kontakte gestaltet würden, sei Privatsache eines jeden Einzelnen. Noch nie habe es Ausschlüsse gegeben, wenn ein Zeuge Beziehungen zu Mitgliedern anderer Glaubensgemeinschaften gepflegt oder eine Ehe geschlossen habe. Die Redaktion der Zeitschrift kann dem Vorwurf der mangelnden Differenzierung auf ihrer Titelseite nicht widersprechen. Im Bericht im Innern des Blattes würden die Zeugen Jehovas jedoch nicht ein einziges Mal erwähnt. Ansonsten versuche der Autor der Geschichte, den Lesern das grundsätzliche Gefahrenpotential von Sekten und Psychogruppen darzulegen. Zum Thema Mitgliederfang verweist die Redaktion auf die mit Landesmitteln geförderte Informationsstelle „Sekten-Info Nordrhein-Westfalen e.V.“, welche klarstelle, dass der Eintritt ins Paradies für einen Zeugen Jehovas auch vom Engagement im so genannten „Predigtwerk“ abhänge. Die Sekten-Info zitierte dazu aus dem „Handbuch der Ältesten“ der Zeugen Jehovas. Schließlich erläutert die Redaktion ihre Aussage zur Vermeidung von Kontakten von Zeugen Jehovas zu Außenstehenden. Sie zitiert aus dem „Wachturm“, dem offiziellen Blatt der Glaubensgemeinschaft: „Zwar ist mancher Kontakt mit Weltmenschen unvermeidbar (…), aber wir müssen wachsam sein, damit wir nicht in die todbringende Atmosphäre der Welt zurückgesogen werden.“

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