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Verdächtige mit 22 Kilo Marihuana erwischt

Nennung der Herkunft war in diesem Fall nicht diskriminierend

Eine Regionalzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe, fünf Tatverdächtige seien mit 22 Kilo Marihuana festgenommen worden. Bei ihnen handele es sich um Männer im Alter von 26 bis 40 Jahren, die „aus der Balkanregion“ stammten. Wegen vorangegangener Rauschgiftdelikte seien die Festgenommenen polizeibekannt. Aus Sicht des Beschwerdeführers, eines Nutzers der Online-Ausgabe, ist die Berichterstattung diskriminierend und verstößt gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Erwähnung der Herkunft sei nicht „sachdienlich“ und für das bessere Verständnis des Sachverhalts nicht erforderlich. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht und weist darauf hin, dass der Begriff der „Sachdienlichkeit“ in der Ziffer 12 des Pressekodex nicht vorkomme. Vielmehr besage Richtlinie 12.1, dass die Zugehörigkeit von Tatverdächtigen zu religiösen, ethnischen und anderen Minderheiten nur dann erwähnt werde, „wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht“. Der Begriff „Balkanregion“ beschreibe keine ethnische oder religiöse Gruppe und auch keine andere Minderheit. Der Begriff beschreibe keine Ethnie im Sinne einer abgrenzbaren Menschengruppe, die eine eigenständige Identität als Volk herausgebildet habe. Der Balkan sei nicht einmal geografisch eindeutig definiert und umfasse eine Vielzahl von Staaten und Ethnien. Ein begründeter und enger Zusammenhang zwischen dem Vorgang und der Herkunft der Tatverdächtigen sei gegeben. Wie im Artikel beschrieben – so der Chefredakteur weiter – zielte die Staatsanwaltschaft nicht nur auf den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, sondern auch auf den Vorwurf des „Einfuhrschmuggels von Betäubungsmitteln“. Dieser Tatvorwurf bedürfe der redaktionellen Erläuterung, damit er vom Leser eingeordnet werden könne. Die Leser interessierten sich dafür, von wem und woher Rauschgift in die Bundesrepublik geschmuggelt werde. Die Öffentlichkeit habe ein uneingeschränktes Recht darauf, das zu erfahren. Im vorliegenden Fall handele es sich nach polizeilichem Erkenntnisstand um Wiederholungstäter. Die große Menge Rauschgift, die diese mit sich geführt hätten, lasse den Schluss zu, dass sie im Rahmen bandenähnlicher Strukturen aktiv gewesen seien.