Ebola-Kranker identifizierbar dargestellt
Zeitung beruft sich auf ähnliches Verhalten vieler angesehener Medien
„Das ist der Ebola-Patient“ - so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung ihren Bericht über den ersten an Ebola erkrankten Patienten in den USA. Die Zeitung nennt den vollen Namen des Mannes und zeigt ihn unverfremdet im Bild. Ein Nutzer des Portals sieht die Persönlichkeitsrechte des Erkrankten verletzt. Dessen Identität sei für die eigentliche Nachricht vollkommen irrelevant. Die Rechtsabteilung des Verlages weist darauf hin, dass nicht die Zeitung die Identität des Mannes in die Öffentlichkeit gebracht habe. Das hätten – wie im Artikel angemerkt – die Behörden in Liberia getan. Auch andere Medien hätten identifizierbar über den Erkrankten berichtet. Sie alle hätten auch das aus dem Facebook-Account des Mannes stammende Foto verwendet. Die Identität gehöre auch zu einer lückenlosen Berichterstattung über die Krankheit und deren Eindämmung. Auch sei der Beitrag nicht unangemessen sensationell. Die in Richtlinie 11.3 definierte „Respektgrenze“ sei nicht überschritten worden.