Bürgermeisterin im Clinch mit ihren Gegnern
Stadtverordneter tritt öffentlich auf und wird zu Recht namentlich genannt
In der Stadtverordnetenversammlung einer Kleinstadt gibt es Ärger. Nach mehreren Einsprüchen gegen die Kommunalwahlergebnisse kommt es zu einem Schlagabtausch zwischen der Bürgermeisterin und ihren Gegnern. Die am Ort erscheinende Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „ (…) Bürgermeisterin redet sich in Rage“. Abschließend heißt es in dem Text, ein SPD-Stadtverordneter habe seinen Einspruch zurückgezogen. Der Einspruch eines anderen Stadtverordneten – er wird namentlich erwähnt – sei für ungültig erklärt worden. Dieser wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Nach seiner Auffassung hätte es die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex erfordert, dass die Zeitung ihn zum Sachverhalt befragt. Außerdem sei er mit der Nennung seines Namens nicht einverstanden. Er habe dazu keine Genehmigung erteilt. Über den Sachverhalt hätte in anonymisierter Form berichtet werden können und müssen. Der Presserat eröffnet ein Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). In diesem Fall geht es um die Nennung des Namens des Stadtverordneten. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, er könne der Beschwerde in keinem Punkt folgen. Der Beschwerdeführer sei in der Stadtverordnetenversammlung bei seinem Einspruch gegen die Kommunalwahl öffentlich aufgetreten. Das Gremium sei öffentlich. Der Redakteur habe aus der Begründung der Ablehnung des Einspruchs zitiert und stelle keine weitergehenden Behauptungen auf.