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Foto von Unfallopfer wurde nicht verfremdet

Boulevardzeitung berichtet detailliert über Rettungsmaßnahmen

Gedruckt (Az. 0559/14/2) und online (Az. 0527/14/2) berichtet eine Boulevardzeitung über die Rettungsmaßnahmen nach einem Verkehrsunfall, bei dem einer der Beteiligten noch an der Unfallstelle starb. Überschrift: „So kämpften 14 Retter um das Leben von zwei Unfallopfern“. Zum Beitrag gehört ein Foto von den Rettungsmaßnahmen. Alle abgebildeten Personen sind durchnummeriert. Der Autor schildert anhand der Nummerierungen detailliert die Tätigkeiten der auf dem Bild zu sehenden Rettungskräfte und weiterer Personen. In der Online-Ausgabe ist das Gesicht eines der abgebildeten Opfer verpixelt; in der Printausgabe ist es zu erkennen. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Opferschutz). Er hält die Berichterstattung für sensationell und den Informationsgehalt (welcher Retter macht was?) für einen Vorwand. Sterbende Menschen würden missbraucht, um Aufmerksamkeit zu wecken. Da Print- und Online-Berichterstattung nahezu textidentisch sind und sich lediglich im Hinblick auf die Verpixelung eines Opfers unterscheiden, entschied der Presserat, das Verfahren mit Blick auf die Ziffern 1 und 8 (Achtung der Menschenwürde und Persönlichkeitsschutz) auch gegen die Printausgabe einzuleiten. Die Rechtsabteilung der Zeitung zitiert ein Schreiben der Feuerwehr. Deren Sprecherin lobt die Berichterstattung, die gut recherchiert sei. Für die Feuerwehr sei diese Art von Berichten hilfreich, da sie Fragen beantworteten, die ansonsten an Unfallstellen gestellt würden.