Ausdruck „Rabiate Polin“ beanstandet
Nationalität der Angeklagten durfte jedoch genannt werden
„Rabiate Polin hielt Polizei wochenlang auf Trab“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung gedruckt und online über die Gerichtsverhandlung gegen eine 28-jährige Obdachlose wegen Diebstahls. Auch im Text wird mehrfach erwähnt, dass die Angeklagte Polin ist. Der Zusatz „rabiat“ wird von der Redaktion zweimal benutzt. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Nennung der Nationalität eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Zeitung schüre Vorurteile gegenüber polnischen Mitbürgern. Auch der Hinweis, dass die Frau vor Gericht mit Hilfe einer Dolmetscherin aussagte, rechtfertige nicht die Nennung der Nationalität. Hier hätte – so merkt die Beschwerdeführerin abschließend an – ein Hinweis auf eine fremde Muttersprache der Angeklagten ohne nähere Angaben ausgereicht. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass die Redaktion die Nationalität von Straftätern in der Regel nicht erwähne. Zwei Gründe hätten sie in diesem Fall eine Ausnahme machen lassen. Die Polizei selbst habe lange Zeit nicht gewusst, woher die Tatverdächtige stamme. Wäre die Nationalität nicht genannt worden, wäre die Frau überhaupt nicht zu verorten gewesen. Bis heute sei unklar, woher genau die Frau überhaupt komme. Der zweite Ausnahmegrund: Wenn der Frau vor Gericht eine Dolmetscherin zur Seite gestellt werde, wäre es unprofessionell gewesen, nicht zu schreiben, in welche Sprache übersetzt worden sei. Die Nennung der Nationalität war in diesem Fall sogar geboten gewesen.