Namensnennung gefährdet Resozialisierung
Polizist: Rechtsextremisten sind in der Regel nicht gewalttätig
„Von Nazis bedroht, von der Polizei belächelt“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über Drohungen gegen Unterstützer einer Flüchtlingsunterkunft in einem Großstadt-Stadtteil und die mangelnde Unterstützung durch die Polizei. Eine Helferin der Flüchtlinge berichtet von einer Begegnung mit einem Polizisten. Dieser habe ihr, nachdem ihr Auto angezündet worden sei, mitgeteilt, dass Rechtsextremisten in der Regel nicht gewalttätig seien. Daraufhin habe sie ihn gefragt, ob er von den Morden des „Nationalsozialistischen Untergrundes“ oder dem Mord an einem Polizisten durch einen Neo-Nazi im Jahr 1997 gehört habe. Dessen Name wird im Artikel genannt. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Genannte selbst. Ohne sein Einverständnis werde sein vollständiger Name veröffentlicht und damit in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Er befinde sich derzeit in der Resozialisierung und habe mit den Geschehnissen und Denkweisen von damals seit langem gebrochen. Er wolle nicht mehr durch einen für jedermann zugänglichen Artikel ins Licht der Öffentlichkeit gerückt werden, da dies seine Resozialisierung behindere. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung meint, die Redaktion sei der Pflicht aus Ziffer 1 des Pressekodex zur Achtung vor der Wahrheit und der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nachgekommen, indem sie die Flüchtlingshelferin korrekt zitiert habe. Der versuchte Anschlag auf die Bezirksgeschäftsstelle der PDS und der anschließende Mord an einem Polizisten durch den im Artikel namentlich genannten Mann hätten im Jahr 1997 deutschlandweit für Schlagzeilen gesorgt. Der stellvertretende Chefredakteur verweist auf die Online-Portale zahlreicher Medien. Dort würden nach wie vor Berichte vorgehalten, die die Taten beschreiben und den Namen des Täters nennen.