Wenn ein betrogener Ehemann rot sieht
Dem Liebhaber seiner Frau mehrere Knochen gebrochen
Gedruckt und online berichtet eine Regionalzeitung unter der Überschrift „Betrogener Ehemann sieht rot“ über eine Gerichtsverhandlung. Angeklagt ist ein Mann, der einem anderen mit Faustschlägen ein Jochbein und eine Augenhöhle gebrochen hat. Grund des Vorfalls: Der Angreifer sah rot, weil seine Frau mit dem anderen ein Verhältnis hatte. Beim Opfer handelt es sich um einen Oberarzt an einer örtlichen Klinik. Die Frau sei Krankenschwester. Der Leser wird auch darüber informiert, dass die Frau etwas mit dem Oberarzt angefangen habe, weil dieser Porschefahrer sei. Der Oberarzt als Opfer des tätlichen Angriffs ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert die Berichterstattung der Zeitung, weil sie nach seiner Meinung gegen presseethische Grundsätze verstoßen hat. Im Vorfeld des Strafverfahrens habe der betrogene Ehemann ihm gedroht, „seine guten Kontakte in die Presse und Medien zu nutzen“. Am Tag nach der Verhandlung seien in drei Zeitungen diffamierende und verblüffend ähnliche Artikel über ihn erschienen. Die dort abgedruckten persönlichen Details machten ihn identifizierbar. Falsche Tatsachen und diffamierende Behauptungen seien in allen drei Veröffentlichungen abgedruckt worden. Offensichtlich seien die Artikel vom Angeklagten in Auftrag gegeben worden. Er vermute dies, weil in den Beiträgen Passagen aus der Klageerwiderung seines Anwalts wörtlich zitiert würden. Die Rechtsabteilung des Verlages übermittelt eine Stellungnahme der Autorin. Sie stellt sich als Gerichtsreporterin mit fast 30-jähriger Erfahrung vor, die sie in die Lage versetze, Beteiligte an Strafverfahren in ihren Berichten korrekt darzustellen. Sie habe über einen Oberarzt geschrieben und weder die Klinik noch abgekürzte Personalien genannt. Mehr Anonymität oder gar eine Verfremdung sei in solchen Fällen nicht üblich. Dass ein Oberarzt und Porschefahrer schon mal fremdgehe, komme vor. Dadurch werde der Mann nicht identifizierbar. Einen Kontakt zum Angeklagten oder eine „Auftragsberichterstattung“ habe es nicht gegeben. Wenn Passagen aus der Klageerwiderung des Anwalts wörtlich zitiert worden seien, so handele es sich um Zitate aus der mündlichen Verhandlung.