Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Verlagsgesellschaft gibt ein Fachblatt heraus, in dem über Unternehmen berichtet wird. Die Berichte sind für die Firmen kostenlos; Fotos werden ihnen berechnet (pro Höhe/Spalte und Millimeter 4,95 Euro in Schwarzweiß, 8,95 Euro in Farbe). Ein Leser kritisiert, dass durch die Berechnung von Fotos im redaktionellen Teil Redaktion und Werbung verquickt würden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlag, in dem die Zeitschrift erscheint, weist darauf hin, dass man einer Forderung des Presserats nachgekommen sei. Der hatte von der Zeitschrift verlangt, sie solle an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen, dass die Beiträge in dem Blatt PR-Veröffentlichungen seien. Bereits auf der Titelseite stehe klar und deutlich, dass es sich um ein Wirtschafts-Werbemagazin handle. Damit werde der Leser sofort über den Charakter der Veröffentlichungen informiert. (2003)
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Drei Regionalzeitungen äußern sich in weit gehend inhaltsgleichen Artikeln zu der Frage, ob es sich aus finanzieller Sicht lohnt, in ein eigenes Heim zu investieren oder lieber Miete zu zahlen. Die beiden Autoren des Beitrags lassen zum Thema Baufinanzierung Experten verschiedener Banken zu Wort kommen. Der Chefredakteur eines Mediendienstleisters für Finanzthemen wirft den drei Zeitungen Einseitigkeit in der Berichterstattung vor und meldet seine Bedenken dem Deutschen Presserat. Eine kritisch-distanzierte Auseinandersetzung mit dem Thema finde nicht statt. Die Recherche sei ausschließlich auf Anbieter von Immobilienfinanzierung begrenzt. Neutrale Stellen wie etwa Sachverständige, Verbraucherzentralen usw. würden nicht gehört. Ein mögliches Motiv, warum ausgerechnet bestimmte namentlich genannte Banken und Versicherungen in die Recherche einbezogen wurden, ergebe sich nach seiner Ansicht mit Blick auf die Autoren. Diese würden im Internet ein Informationsportal betreiben, in dem sie u.a. diverse Baufinanzierungskonditionen anbieten. Bei den aufgeführten Unternehmen handele es sich ganz offensichtlich um Werbekunden, die im Internet auffällige Bannerwerbung schalten oder durch Tabellenhinweise in Erscheinung treten. Die Redaktionsleitung einer der drei Zeitungen weist den Vorwurf der einseitigen Berichterstattung zurück, räumt aber zugleich ein, dass es sinnvoll gewesen wäre, auch andere kritische Stimmen zu Wort kommen zu lassen. Der Vorwurf der Schleichwerbung treffe nicht zu. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die genannten Unternehmen nicht im Verbreitungsgebiet der Zeitung ihren Sitz hätten, unterstütze diese Ansicht. Die Chefredaktion der zweiten Zeitung ist der Auffassung, das Büro der Autoren habe einen Status, der mit angesehenen Presseagenturen vergleichbar sei. Dadurch habe sich eine detaillierte Nachrecherche des von dort kommenden Beitrags erübrigt. Dieser Bekundung beigefügt ist eine Stellungnahme eines der Autoren, der sich auch die Rechtsabteilung des ebenfalls von der Beschwerde betroffenen dritten Verlags anschließt. In der Stellungnahme heißt es, der Beitrag erörtere die Vor- und Nachteile eines Immobilienkaufs. An zwei Stellen würden dabei auch Bedenken geäußert. Wer die in dem Beitrag genannten Faktoren abwäge, komme zweifellos zu mehr Argumenten für statt gegen den Erwerb. Die Autoren hätten sich auch bemüht, eine Person zu finden, welche die These vertrete, dass es mehr Sinn mache, im Alter in einer gemieteten statt in einer abbezahlten Immobilie zu leben. Doch diese Suche sei leider vergeblich gewesen. Bei den in dem Artikel genannten Instituten handele es sich um Banken, die seit vielen Jahren Baugeld zu besonders günstigen Bedingungen überregional offerieren. Diese günstigen Angebote seien der Grund, warum ausgerechnet diese Institute und deren Experten in dem Beitrag zitiert worden seien. Der Autor weist schließlich darauf hin, dass sein Service-Unternehmen für mehr als 30 regionale und überregionale Tageszeitungen mit einer Auflage von über 9 Millionen Exemplaren im Bereich „Ratgeber für private Finanzen“ der Marktführer in Deutschland sei. In seinem Team seien Redaktion und Werbung personell und organisatorisch strikt getrennt. (2002)
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Unter der Überschrift „Null an Null macht manchmal Acht“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Vortragsveranstaltung der Gemeinschaft der Rosenkreuzer Sivas, die gegen den Artikel mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat vorgeht. Nach ihrer Auffassung enthält der Beitrag sachlich falsche Aussagen wie zum Beispiel, dass das Publikum keine esoterische Grundausstattung gehabt habe. Weiterhin habe der Autor den Veranstaltungsort als einstiges Stasigebäude bezeichnet, was die Rosenkreuzer als Herabwürdigung empfänden. Zudem sei dies eine Verletzung des religiösen Empfindens der Angehörigen der Gemeinschaft. Diese Eingabe wird im Vorverfahren als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, eine Stellungnahme der Zeitung nicht angefordert. (2002)
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Unter der Überschrift „Schaut hin, ihr irren Raser!“ berichtet eine Boulevardzeitung über den tödlichen Ausgang eines Wettrennens Jugendlicher mit aufgemotzten Autos. Ein 15jähriger Junge hatte den „schnellen Jungs“ bei ihren illegalen Rennen zuschauen wollen und war dabei von einem Auto erfasst und zehn Meter weit durch die Luft geschleudert worden. Die Zeitung stellt ihrem Artikel Fotos bei, die das Opfer und das Unglücksauto zeigen. Auf dem farbigen Foto ist die Leiche des jungen Mannes zu sehen, dessen Gesichtszüge sich in einer Blutlache spiegeln. In der Unterzeile zum Bild werden Vorname, abgekürzter Nachname und Alter des Getöteten genannt. Die Zeitung zitiert zum Schluss ihres Artikels Augenzeugen, die während der ganzen Zeit Polizisten in Zivil gesehen haben wollen: „Die haben zugeschaut und nix unternommen!“ Das Polizeipräsidium, in dessen Bereich sich der Unfall ereignet hat, bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Redaktion habe lange überlegt, ob sie dieses Foto veröffentlichen könne. Man habe sich schließlich zur Veröffentlichung entschlossen, um auf die Gefährlichkeit dieser illegalen Autorennen hinzuweisen und die Polizeiverwaltung zu veranlassen, dem gefährlichen Treiben auf besagtem Gelände endlich Einhalt zu gebieten. Diese Rennen fänden seit sechs Jahren statt und es komme dabei regelmäßig zu Unfällen. Presse und Teile der Bevölkerung hätten mehrere Male auf diesen Missstand hingewiesen. Doch die Polizei habe nichts unternommen. Am Abend des Unfalls seien rund 400 Autos und 1000 Zuschauer, aber keine Polizei vor Ort gewesen. Die Behörde habe erst auf Grund der Berichterstattung reagiert und die Rennstrecke gesperrt. Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, die Polizeibehörde versuche, mit dieser Beschwerde von ihrem eigenen Versagen abzulenken. (2003)
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Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Afrikas moderne Märchenerzähler“ über eine im Umlauf befindliche E-Mail, in der ein angeblicher Farmersohn aus Simbabwe um Partner für eine finanzielle Transaktion werbe. Der Mann, der sich in den Niederlanden um Asyl bemühe, suche ein geeignetes ausländisches Konto, auf das er 8,5 Millionen US-Dollar überweisen lassen könne, das sein inzwischen ermordeter Vater zuvor in Johannesburg in einer privaten Sicherheitsfirma hinterlegt habe. Die Zeitung druckt den Inhalt der E-Mail im Wortlaut ab und warnt vor dem Verfasser als einem Märchenerzähler neuen Stils, der zwar ein hervorragender Unterhalter, aber ein noch größerer Ganove sei. Begonnen habe die moderne afrikanische Märchenerzählerei mit den selbst ernannten Ölbaronen aus Nigeria. Dazu müsse man wissen, dass die Nigerianer – die viven Yorubas vor allen anderen – über ein besonderes Talent verfügten: Ihre kriminelle Energie und ihre verkäuferische Begabung seien stark ausgeprägt. Längst beherrschten sie das Drogengeschäft zwischen Bangkok und Kapstadt, den Kinderhandel zwischen Elfenbeinküste und Gabun; auch die Prostitution sei bei ihnen in besten Händen. Fit seien sie aber vor allem in eleganten Betrügereien globalen Ausmaßes, wie in der Erfindung jener Märchen neuen Stils. Ein Leser der Zeitung teilt sein Entsetzen über diesen Artikel dem Deutschen Presserat mit. Solche zutiefst rassistischen und diskriminierenden Aussagen hätten in einer demokratischen Zeitung nichts verloren. Der Chefredakteur des Blattes erläutert in seiner Stellungnahme zur Beschwerde, mit dem Beitrag habe die Zeitung vor E-Mails warnen wollen, deren Beweggrund sei, auf betrügerische Weise von arglosen Verbrauchern Geld ergaunern zu wollen. Er könne hierin nichts ethisch Falsches erkennen, da die mutmaßlichen Verbrecher eben auch aus Nigeria stammten. Zur journalistischen Aufklärungspflicht gehöre es seiner Meinung nach, die Dinge beim Namen zu nennen. Der Verfasser des Artikels habe jahrelang in Afrika gelebt und gelte als exzellenter Kenner afrikanischer Staaten. (2003)
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Eine Boulevardzeitung berichtet, der Stadionsprecher eines Bundesligavereins habe während eines Spiels die Fans der Gästemannschaft beleidigt. Nach einem Rauchbombenwurf habe der Mann die Anhänger der gegnerischen Elf als „krank“ bezeichnet. Und als sie seinem Rat, zwei, drei Stufen nach unten zu gehen, nicht nachgekommen seien, habe der Sprecher gemeint: „Ich wusste, dass ihr mich nicht versteht.“ Der Betroffene wehrt sich gegen diese Vorwürfe mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er habe die Fans der Gäste nicht als „krank“ bezeichnet. Nach dem Abbrennen von einigen Feuerwerkskörpern habe er die Fans freundlich auf die Gefährdung von Spielern und Zuschauern hingewiesen und die Bitte geäußert, dieses Tun zu unterlassen. Und sein Hinweis „Ich wusste, dass ihr mich nicht versteht“ sei nicht beleidigend, sondern ironisch-süffisant gewesen. Schließlich bemerkt der Beschwerdeführer, dass in dem Bericht sein Name völlig verdreht wiedergegeben worden ist. Die Rechtsabteilung des Verlages bekundet, der Verfasser des Beitrages habe sich für die Falschschreibung des Namens und für eine falsch wiedergegebene Äußerung entschuldigt. Zwar habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern das Wort „krank“ benutzt. Es sei aber nicht direkt an die Fans gerichtet worden. Dies habe der Verfasser des Artikels erst nach der Veröffentlichung des Beitrages erfahren. Vorher sei er von einem ansonsten zuverlässigen Informanten falsch informiert worden. Die Äußerung „Ich wusste, dass ihr mich nicht versteht“ sei dagegen unbestritten gefallen. Auch der gastgebende Verein habe diese Aussage als Beleidigung der Gäste empfunden. Eine solche Äußerung eine Beleidigung zu nennen, sei eine dem Sachverhalt angemessene zulässige Meinungsäußerung. Die Pressestelle des gastgebenden Vereins teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass kein Mitschnitt der Durchsagen während des Spiels existiert. Der Leiter der Medienarbeit betont jedoch, dass er während des Spiels im Stadion gewesen sei und die Durchsage des Stadionsprechers gehört habe. Das Wort „krank“ sei dabei nicht gefallen. Auch keiner der befragten Mitarbeiter habe dies gehört. (2003)
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Eine Fachpublikation für Gebäudetechnik veröffentlicht zwei Beiträge, in denen es einmal um eine „wichtige“ Personalie und zum andern um eine Entscheidung über einen neuen Messestandort geht. Beide Beiträge sind Aprilscherze und frei erfunden. Die Redaktion eines Wirtschafts- und Informationsdienstes ist der Ansicht, dass diese Scherze nicht in Ordnung seien und wendet sich an den Deutschen Presserat. Auch wenn auf der Titelseite der Zeitschrift ein Hinweis auf „April, April“ gebracht worden sei, sei es für den Leser nicht eindeutig erkennbar gewesen, dass die Beiträge nicht den Tatsachen entsprechen, zumal sie am 4. und nicht am 1. April veröffentlicht worden seien. Die Berichte hätten zu „Irritationen“ geführt. Die Redaktion der Fachzeitschrift teilt mit, dass sie ihre Aprilscherze seit Jahren zeitnah um den 1. April herum veröffentliche. Diese Scherze gehörten quasi zum festen Redaktionsprogramm und würden von den Lesern stets mit Amüsement aufgenommen. Beschwerden habe es bisher nicht gegeben. Die Redaktion habe eine Leserzuschrift des Beschwerdeführers veröffentlicht, der sich kritisch mit den Aprilscherzen auseinandergesetzt habe. Im Übrigen sei die Redaktion daran interessiert, mit dem Beschwerdeführer eine für beide Seiten akzeptable Lösung ohne weitere Bemühungen des Presserats zu finden. Man werde sich in den nächsten Tagen mit ihm in Verbindung setzen. (2003)
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In einer Satire unter der Überschrift „Bleib da, Schatz!“ knüpft eine Zeitschrift an zahlreiche Beispiele die Feststellung, die deutsche Frau habe im Vergleich zu Frauen in anderen Ländern keinen Grund zum Jammern. Dennoch jammere sie, immer sei sie diejenige, die sich um die Verhütung kümmern müsse. Dabei habe sie es so gut. Sie könne froh sein, dass sie verhüten dürfe. In China sei die Pille verpönt, da sie eine Gefahr für die Moral sei. Sie jammere, ihr Wunsch, unbefleckt in die Ehe zu gehen, werde nicht respektiert. Dabei habe sie es so gut. Auf der kleinen Pazifikinsel Guam wäre ihr Wunsch illegal. Den Inselfrauen sei es nicht erlaubt zu heiraten, wenn sie noch Jungfrauen seien. Sie jammere über ihren dicken Hintern. Dabei habe sie es so gut, denn bei den Tuaregs würden die Frauen gemästet. Sie jammere, der Partner finde beim Vorspiel die Klitoris nicht. Dabei habe sie es so gut. Wenn sie in Ägypten leben würde, wäre es unmöglich, ihre Klitoris zu finden. Viele der 32 Millionen Ägypterinnen hätten gar keine mehr. Sie jammere, ihr Partner sei nicht romantisch genug. Dabei habe sie es so gut. In afrikanischen Ländern seien die Kennenlern-Rituale um einiges unromantischer. Wolle ein äthiopischer Mann eine bestimmte Frau haben, kidnappe er sie zusammen mit seinen Freunden, bringe sie zu einer entfernt gelegenen Hütte und vergewaltige sie dort, um sie nach Möglichkeit zu schwängern. Eine Leserin der Zeitschrift beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Darstellung und die kommentarlose Aufzählung von Beispielen für gebräuchliche, teilweise traditionelle Misshandlung, Unterdrückung und Folter von Frauen und Mädchen sei nicht dazu geeignet, um in ironischer Weise kleine Beziehungsproblemchen zu diskutieren. Der Artikel sei ehrverletzend und demütigend. Zudem würden die beschriebenen Beispiele lächerlich gemacht. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält die Darstellung für zulässig. Erschreckende Beispiele für die prekäre Situation von Frauen in verschiedenen Ländern würden mit vielen und üblichen Klischees, die Männer gegenüber Frauen haben, in Zusammenhang gebracht. Es entspreche dem Charakter seiner Zeitschrift, dass dieser Zusammenhang in drastisch überzogener Weise hergestellt werde. Das Thema werde bewusst in einer Provokation umgesetzt, um sowohl Leser als auch Leserinnen nicht nur mit der Situation der Frauen in anderen Ländern zu konfrontieren, sondern ihnen zugleich deutlich zu machen, welche Nichtigkeiten den Beziehungsalltag hier zu Lande oft prägten. (2003)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über das Attentat auf die schwedische Außenministerin Anna Lindh. Ein Foto auf der Titelseite des Blattes zeigt, wie Frau Lindh kurz nach dem Anschlag medizinisch versorgt wird: Sie liegt mit geschlossenen Augen auf der Bahre eines Krankenwagens, wird künstlich beatmet und mit Messgeräten überwacht. Unter der Dachzeile „Der Mord an der schwedischen Außenministerin“ ist in das Foto der Vierzeiler „Hier stirbt Anna Lindh“ eingeklinkt. Im Text werden der Vorfall und sein tragischer Ausgang beschrieben. Dieselbe Darstellung findet sich auch im Online-Angebot der Zeitung. Die Aufmachung des Beitrags löst drei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Der Referent für Philosophie und Ethik einer katholischen Akademie beklagt einen signifikanten Bruch der Publizistischen Grundsätze. Größe, Prominenz und Explizitheit der Schlagzeile forderten zusammengenommen Leser und Leserinnen auf, sich dem Bild und damit auch dem Sterben von Frau Lindh in einer Weise zuzuwenden, die trotz eines erkennbaren öffentlichen Interesses mit deren Würde nicht vereinbar sei: Wir sollen ihr beim Sterben zusehen. Ein weiterer Leser des Blattes moniert gleichfalls, dass Überschrift und Foto in menschenverachtender Weise suggerieren, Hinsehen sei legitim. Entsetzt über den hier dargebotenen Umgang mit einer Sterbenden beschwert sich auch ein Ehepaar. Pietät scheine für die Zeitung ein Fremdwort zu sein. Der Anwalt der Zeitung bekundet, zu keinem Zeitpunkt sei es das primäre Anliegen der Redaktion gewesen, das Sterben von Frau Lindh zu zeigen. Dies werde auch nicht durch die Überschrift suggeriert. Bekanntermaßen sei die Ministerin erst am nächsten Morgen gestorben. Die Zeitung informiere darüber, dass auf tragische Weise die Hoffnung, Frau Lindh könne das grausame Attentat doch noch überleben, am Morgen nach der Tat erloschen sei, und dass das Foto, das Frau Lindh zu einem Zeitpunkt zeigt, als alle Welt davon ausging, dass sie noch gerettet werden konnte, leider einen falschen Eindruck vermittele. Das Bild selbst zeige also keine sterbende Frau. Erst in der Nachschau sei klar geworden, das der Angriff zum Tod von Frau Lindh geführt habe. Die Überschrift stelle klar, Frau Lindh sei bereits zum Zeitpunkt des Abtransports in das Krankenhaus – wie sich erst im Nachhinein herausgestellt habe – so schwer verletzt gewesen, dass sie am nächsten Morgen ihren Verletzungen erlegen sei. Die Fotoveröffentlichung habe historische Bedeutung. (2003)
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Eine Internet-Zeitung stellte im Jahr 2002 eine Webcam in der Wohnung eines Mitarbeiters auf, die auf eine Kreuzung gerichtet war. Die kontinuierlich wechselnden Bilder dieser Webcam wurden in Briefmarkengröße auf der Hauptseite des Portals der Internet-Zeitung abgebildet. Die Wohnung der Beschwerdeführerin befindet sich an der Kreuzung, die von der Webcam aufgenommen wird. Sie beanstandet, dass durch die Veröffentlichung der Bilder jeder sehen könne, wann sie ihre Wohnung verlasse und wann sie wiederkomme. Wenn die Fenster beleuchtet seien, könne jeder sehen, wer sich im Fensterbereich aufhalte. Zwar könne man anhand der Bilder fremde Personen nur schwer erkennen, vertraute Personen seien jedoch unschwer auszumachen. Daher könne jeder, der wisse, dass die Beschwerdeführerin dort wohne, sie jederzeit kontrollieren. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass jemand mit dieser Kamera die Fenster optisch heranhole und weiter in die Wohnung schauen könne. Die Beschwerdeführerin fühlt sich beobachtet und dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Als lokaler Herausgeber der Internet-Zeitung, so der Beschwerdegegner, versorge die Internet-Zeitung seine Leser nicht nur mit aktuellen Berichten, sondern ebenfalls mit multimedialen Objekten wie Bildern, Bildsequenzen, Live-Streams und auch den wechselnden Bildern der betreffenden Webcam. Diese Webcam-Aufnahmen seien nach Ansicht des Beschwerdegegners von allgemeinem Interesse. Außerdem merkt die Redaktion an, dass bei diesen Bildern selbst mit Mitteln der Bildbearbeitung keine Personen identifizierbar seien und dieses Bild auch nicht zur Überwachung eingesetzt werden könne. Zudem widerspreche die Nutzung ihres Erachtens nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, da die Kamera weder steuerbar sei, noch eine Aufzeichnung der Daten stattfinde. Die Redaktion habe keinen Verstoß gegen den Pressekodex ausmachen können. Dennoch habe sie schon vor Monaten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin reagiert und die Webcam von dem dortigen Platz entfernt. (2003)
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