Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung berichtet, dass ein 33jähriger Kaplan einen Strafbefehl zu erwarten habe. Im Rahmen einer bundesweiten Razzia seien Ermittler auch bei dem Mann der Kirche fündig geworden. Auf seinem Computer seien kinderpornografische Dateien und Videosequenzen entdeckt worden. Doch die Gemeinde stehe hinter dem Kaplan, sei von seiner Unschuld überzeugt. Der Verteidiger des Geistlichen sage, Jugendliche hätten an seinem Laptop gespielt. Doch die Staatsanwaltschaft habe Beweise dafür, dass er seine Kreditkarte benutzt habe. Auch habe es verdächtige Telefonkontakte gegeben. Auf der Titelseite und im Text ist ein Porträtfoto des Betroffenen veröffentlicht. Seine Augenpartie ist mit einem Balken abgedeckt. Ein Fotograf beschwert sich beim Deutschen Presserat. Eine Redakteurin der Zeitung habe ihn um die Überlassung eines Fotos gebeten, das den alten Gemeindebus der Katholischen Kirchengemeinde zeigt. Über das Gefährt war seinerzeit in der Lokalpresse berichtet worden, weil der Wagen nicht mehr über den TÜV gekommen war. Dieses Thema wolle das Boulevardblatt jetzt aufgreifen. Er habe daraufhin zwei Fotos des Busses gegen Honorar an die Zeitung übersandt, zu seinem Erstaunen aber später festgestellt, dass die Redaktion nicht ein komplettes Bild veröffentlicht habe. Sie habe vielmehr das Porträt des Kaplans, der vor dem Bus gestanden habe, herauskopiert und für den Artikel über die Pornografievorwürfe benutzt. Er habe daraufhin der Zeitung untersagt, seine Bilder für eine solche Veröffentlichung weiter zu nutzen. Einige Wochen später habe die Zeitung jedoch wiederum einen Ausschnitt aus seinen Fotos veröffentlicht. Der Beschwerdeführer bittet darum, dieses Verhalten der Redaktion zu ahnden. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, die Redakteurin des Blattes habe zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, sie wolle darüber berichten, dass der Bus nicht durch den TÜV gekommen sei. Für was bzw. für welchen Artikel sie das Bild haben wolle, sei in dem Gespräch mit dem Fotografen nicht erwähnt worden. Dieser habe auch nicht nachgefragt. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer nach dem erstmaligen Erscheinen des Bildes per Einschreiben jede weitere Veröffentlichung seiner Bilder untersagt habe. Die Redaktion habe diese Erklärung ernst genommen und daraufhin nach anderen Bildern im Internet recherchiert. Durch ein Versehen des Layouters sei dann in den vorliegenden Artikel über den Kaplan erneut der Ausschnitt aus den Bildern des Beschwerdeführers geraten. (2003)
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„Zigeuner-Reinhard geschnappt – Bilder gefälscht & teuer verkauft“ titelt eine Boulevardzeitung, als sie über die Verhaftung eines unter diesem Namen bekannten 62-jährigen Rentners berichtet. Er habe unzählige Bilder gefälscht und teuer verkauft und soll der Zeitung zufolge das Geschäft mit gefälschter Kunst gut verstanden haben. Das „Forum gegen Rassismus“ hält den Beitrag für diskriminierend und verweist dabei auch auf das 1993 von Bundesverfassungsrichter a. D. Helmut Simon erstellte Gutachten. Für die viermalige Kennzeichnung des Beschuldigten als „Zigeuner“, in der Überschrift zusätzlich groß hervorgehoben, bestünde weder ein zwingender Sachbezug für das Verständnis des berichteten Vorgangs, noch sei eine solche Kennzeichnung aus anderen Gründen geboten gewesen. Das Forum ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung des Verlags hält die Berichterstattung für zulässig. Sie weist darauf hin, dass in einschlägigen Kreisen, einschließlich der Polizei, der Name des betroffenen Täters bekannt war. Es handle sich bei diesem Namen nicht um eine Eigenschöpfung der Redaktion. Darüber hinaus sollten sich mit dem Aufruf zu „Zigeuner-Reinhard“ weitere Geschädigte bei der Polizei melden. Deshalb wären die Berichterstattung und der Aufruf nicht korrekt gewesen, wenn man auf den Namen verzichtet hätte. (2002)
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„Man kam Trickserinnen auf die Spur“ – so berichtet eine Regionalzeitung über mutmaßliche Trickdiebinnen, die versucht hätten, ein älteres Ehepaar auszutricksen. Vor der Täterbeschreibung wird darauf hingewiesen, dass diese vermutlich „nach ihrem Aussehen zu einer reisenden ethnischen Minderheit“ gehörten. Im folgenden Satz gibt die Redaktion diesen Hinweis: “In der Sprache der Polizei ist dies gewöhnlich die Bezeichnung für Sinti und Roma“. Am Ende der Meldung erbittet die Polizei Hinweise unter einer Rufnummer. Der Landesverband Hessen Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen den Pressekodex und eine Diskriminierung der Sinti und Roma. Sowohl Polizei als auch Zeitung müssten über hellseherische Fähigkeiten verfügen, wenn sie beide Täterinnen aufgrund ihres Aussehens einer „reisenden ethnischen Minderheit“ zuordnen könnten. Der Landesverband schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur erwidert, dass die Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit einer Straftat Zeugen gesucht und um Hinweise gebeten hätten. Jede Information, die zur Aufklärung beitrage, sei wichtig gewesen. Dies gelte auch für Angaben über die gesuchten Tatverdächtigen, eingeschlossen der Hinweis auf deren mögliche ethnische oder nationale Zugehörigkeit. Aus diesem Grund entbehre die Beschwerde jeglicher Grundlage. (2002)
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Unter der Überschrift „Alle unterhaken“ schildert ein Wirtschaftsmagazin einen Machtkampf an der Spitze eines deutschen Zeitungshauses und die Aktivitäten eines der Herausgeber. U.a. wird am Beispiel eines jungen Redakteurs berichtet, wie Mitarbeiter von anderen Blättern abgeworben worden seien. Die Umworbenen hätten sich ihr Gehalt frei wählen dürfen. So habe sich ein Experte für Rockmusik 16.000 Mark gewünscht. Den Dienstwagen der C-Klasse von Mercedes habe er auch privat nutzen dürfen. Der betroffene Mitherausgeber reagiert mit einer kritischen Erwiderung im eigenen Blatt. In seinem Beitrag finden sich u.a. die folgenden Passagen: „(Der Chefredakteur des Magazins) ... ließ einen seiner Redakteure einen Artikel über diese Zeitung (und ausführlich negativ über den hier Unterzeichnenden) schreiben“ und „Die Lüge und ihre Revokation sind im System schon eingebaut. Das hat ... (der Chefredakteur) schon vor wenigen Wochen mit Gerhard Schröder so gemacht. Ohne Quelle oder auch nur Plausibilität erfand er einen Anruf Schröders beim Bundesverfassungsgericht.“ Der genannte Chefredakteur hält den Beitrag für in höchstem Maße ehrverletzend und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Kommentar enthalte schwere und pauschale Anschuldigungen gegen seine Person. Die Behauptungen, er verbiege die Wahrheit, erfinde Zahlen, lasse einen Mitarbeiter negativ über den Herausgeber einer Zeitung schreiben und füge Mitarbeitern dieses anderen Unternehmens zusätzlich Schaden zu, seien haltlose Anschuldigungen. Gleiches gelte für die Behauptung, er habe ein Telefongespräch des Bundeskanzlers mit dem Verfassungsgericht erfunden. Selbst wenn der Beitrag über die betroffene Zeitung komplett falsch gewesen bzw. dabei die journalistische Sorgfaltspflicht völlig außer Acht gelassen worden wäre, wäre die Behauptung des Beschwerdegegners, das Wirtschaftsmagazin betreibe die Lüge quasi als Geschäftsprinzip, völlig unbegründet. Die Rechtsabteilung des betroffenen Verlages äußert formale und inhaltliche Bedenken gegen die Beschwerde. Bei dem Streit handele es sich um eine typische persönliche Auseinandersetzung unter Journalisten. Wie im Beschwerdeverfahren B6/1991 seinerzeit festgestellt worden sei, würden Auseinandersetzungen unter Journalisten nicht in den Kompetenzbereich der freiwilligen Selbstkontrolle fallen. Nicht anders verhalte es sich im vorliegenden Fall, einem offen ausgetragenen Streit unter Journalisten über die journalistische Qualität der von ihnen jeweils verantworteten Presseveröffentlichungen. In eine derart emotionalisierte Auseinandersetzung dürfe sich eine auf berufsethische Fragen konzentrierende Selbstkontrolle nicht einmischen. Im übrigen sei die Beschwerde inhaltlich unbegründet. Der Kommentar des Mitherausgebers lasse keinerlei Verstöße gegen den Pressekodex erkennen. Dies gelte für den Artikel in seiner Gesamtheit wie auch für einzelne Passagen. Bei der Formulierung „(Der Chefredakteur)... ließ einen seiner Redakteure einen Artikel über diese Zeitung schreiben“ handele es sich um eine zutreffende Wertung des wahren Geschehens. Der Chefredakteur habe den Autor des Artikels ohne nähere Überprüfung des Wahrheitsgehalts der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen „schreiben lassen“ im Sinne von „er ließ ihn gewähren“. Die Bezugnahme darauf in der Zeitung stelle daher eine zulässige Meinungsäußerung diesseits der Grenze zur Schmähkritik dar. Unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 23. Januar 2003 stellt die Rechtsabteilung fest, eine presserechtlich zulässige Meinungsäußerung könne nicht gegen das berufsethische Wahrheitsgebot verstoßen. Durch sein Plädoyer für wahrheitsgemäßen Journalismus und die Beachtung von Fakten wahre der Kommentar nicht nur das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien, sondern steigere beides. Denn im Kern wende sich der Beitrag nur gegen das Erfinden von Zahlen sowie gegen den Bruch der stillschweigenden Übereinkunft zwischen anständigen Journalisten, nicht wechselseitig ihre Gehälter zu recherchieren und dann unter Namensnennung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Damit kritisiere der Herausgeber allgemein die zunehmende Verbreitung von Indiskretionen sowie von schlechten bzw. überhaupt nicht recherchierten Tatsachenbehauptungen, die von den Verantwortlichen notfalls eben kurzerhand wieder „revoziert“ würden. Die Qualifizierung objektiv unrichtiger Berichterstattung als „Lüge“ impliziere vorliegend gerade keine tatsächliche, sondern eine wertende, von Momenten des Dafürhaltens und des Kommentierens geprägte Äußerung über die innere Einstellung der genannten Zeitschrift und ihrer redaktionell Verantwortlichen bei der Veröffentlichung von Beiträgen wie z.B. desjenigen über das betroffene Verlagshaus. (2002)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Ehepaar, das in einer Sackgasse wohnt und dem Behinderten- und Ausländerfeindlichkeit vorgeworfen wird. Konkreter Anlass ist die Auseinandersetzung des Ehepaares mit einem Taxifahrer, der zwei schwerstbehinderte autistische Kinder einer Nachbarsfamilie täglich zum Kindergarten bringt und dort auch wieder abholt. In dem Artikel wird geschildert, dass die „gemeinen“ Nachbarn den Transporter mehrmals aufgehalten und die Insassen beschimpft hätten. Inzwischen werde der Eingang des Hauses in der Sackgasse mit einer Videokamera überwacht. Auf einem der Filme sei zu sehen, wie die Nachbarin den Wagen blockiert und den Fahrer beschimpft habe. Bis vor drei Jahren habe in der Straße Ruhe geherrscht, habe die Nachbarin erklärt. Es habe 20 Minuten gedauert, ehe das Taxi mit den beiden Kindern habe wegfahren können. Der Vater der Kinder wird mit der Behauptung zitiert, dass auch seine Frau, eine Ausländerin, von dem Ehepaar beschimpft worden sei. Sie habe jetzt Angst, überhaupt noch vor die Tür zu gehen. Die Zeitung lässt auch die Nachbarn zu Wort kommen, die zugeben, das Taxi blockiert zu haben. Sie seien aber nicht behindertenfeindlich. Sie dächten nur, hier sei eine Privatstraße, in der das Behindertenfahrzeug nicht wenden dürfe, und sie wollten bloß Ruhe vor diesem Verkehr. Alle Beteiligten einschließlich des Taxifahrers sind in dem Beitrag abgebildet. Die betroffenen Eheleute bitten den Deutschen Presserat um die Chance einer Rehabilitierung. Der Artikel beruhe nur auf den Angaben der Nachbarsfamilie und des Taxifahrers. Er mache nicht deutlich, dass sich zu dem Zeitpunkt, als das Taxi – unstreitig – von ihnen am Wenden gehindert worden sei, in dem Wagen keine Kinder befunden hätten. Außerdem sei der Fotograf ausdrücklich gebeten worden, keine Aufnahmen zu machen. Die dennoch veröffentlichte Aufnahme sei zudem so schlecht gepixelt, dass das Paar eindeutig zu erkennen sei. Die Beschwerdeführer fühlen sich durch die unbegründeten Behauptungen und Beschuldigungen in ihrer Ehre verletzt, da es nicht zutreffe, dass sie behindertenfeindlich seien oder die Mutter der behinderten Kinder beschimpft hätten. Die Rechtsabteilung des Verlages weist den Vorwurf zurück, die Zeitung habe eine einmalige Diskussion der Beschwerdeführer mit einem renitenten Taxifahrer zum Anlass genommen, daraus eine völlig überzogene Berichterstattung zu konzipieren. Es habe sich bei der Diskussion mit dem Taxifahrer nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt. Seit Februar 2002 habe es immer wieder Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Taxifahrern gegeben, um diese daran zu hindern, in der Sackgasse zu wenden. Nach Angaben des Vaters der behinderten Jungen sollen diese Diskussionen durchaus massive Formen angenommen haben. Der Autor des Berichts habe in der Sache sorgfältig recherchiert und mit allen Beteiligten gesprochen. Derzeit sei auch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführer anhängig. (2002)
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„Alles nur wegen eines Springbrunnens – Ekel-Überfall“ steht über einem Bericht, den eine Boulevardzeitung veröffentlicht. Es geht um den Angriff eines früheren Justizvollzugsbeamten und seiner Frau gegen eine Nachbarin. Mit der Formulierung „Ex-Knastwärter betäubte Nachbarin und beschmierte die ganze Wohnung mit Sch…“ wird der Angriff als tatsächlich geschehen dargestellt. Im Text wird erläutert, dass Auslöser für den Zwischenfall die Geräuschbelästigung durch einen Springbrunnen der Nachbarin gewesen sein soll. Nach der Aussage der Nachbarin sei sie durch das Ehepaar mit einer Flüssigkeit betäubt worden. Nach dem Erwachen habe sie feststellen müssen, dass ihre Wohnung vollkommen mit Exkrementen verdreckt gewesen sei. Das beschuldigte Ehepaar nimmt sich einen Anwalt, zieht vor Gericht und wendet sich auch an den Deutschen Presserat. Mittlerweile habe ein Strafverfahren stattgefunden, das mit einem Freispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung geendet habe. (Anmerkung: Der Tatbestand der Sachbeschädigung war nicht Gegenstand der Anklage.). Das Ehepaar sieht in der Berichterstattung eine Vorverurteilung. Insbesondere in der Überschrift habe die Zeitung ohne jegliche Einschränkung eine Formulierung gewählt, dass der Beschwerdeführer die Nachbarin betäubt und beschmiert habe. Der Text des Artikels sei eine Mischung aus zulässiger und unzulässiger Berichterstattung, da teilweise zutreffend auf die Vermutungen der Ermittler abgestellt, teilweise jedoch wahrheitswidrig und vorverurteilend berichtet werde. Darüber hinaus verletze die Zeitung die Persönlichkeitsrechte der beiden Eheleute. Die Nennung der kompletten Vornamen, des Anfangsbuchstaben des Familiennamens und des Berufs des heutigen Ruheständlers mache die Eheleute für ihr engeres Umfeld leicht identifizierbar. Die Rechtsabteilung der Zeitung meint, der Artikel habe zum Zeitpunkt der Berichterstattung der aktuellen Verfahrenslage entsprochen. Der in der Anklageschrift zugrunde gelegte Sachverhalt werde auch weiterhin für richtig gehalten. Der Freispruch des Ehepaares sei einzig darauf zurück zu führen, dass die Überfallene wegen der Identität der Täter verunsichert worden sei. Danach sei nicht mehr sicher gewesen, ob die Eheleute oder andere die Tat begangen hätten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei jedoch der ursprüngliche Sachverhalt, wie von der Zeitung dargestellt, auch für Staatsanwaltschaft und Gericht klar gewesen. Der Freispruch hätte sich erst nach der Berichterstattung ergeben. (2002)
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Unter der Überschrift „Opfer lag erschlagen auf dem Sofa“ berichtet eine Regionalzeitung über ein Verbrechen mit tödlichem Ausgang. Von dem Opfer wird ein Porträtfoto veröffentlicht. Sein Name wird vollständig genannt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Mann homosexuell veranlagt war. Der junge Freund des Opfers, so die Zeitung weiter, habe die Tat gestanden. Die Tochter des Toten wendet sich dagegen, dass Name, Adresse und Foto angegeben wurden. Da der Vorname ihres Vaters sehr selten sei, reiche dieser aus, um Bekannte wissen zu lassen, um wen es sich handle. Der Vater habe sich im Hinblick auf sein Privatleben Anonymität gewünscht, die nun nicht mehr gegeben sei. Die Zeitung habe die Familie zum Gerede der Nachbarschaft gemacht und damit ihre – der Beschwerdeführerin – Gefühle und Privatsphäre verletzt. Sie wendet sich an den Deutschen Presserat. Verlag und Chefredaktion der Zeitung halten die Beschwerde für gerechtfertigt. Weder das Bild noch der Name des Toten hätten veröffentlicht werden dürfen. Die Zeitung habe sich bei der Tochter des Getöteten entschuldigt. Zur Erläuterung des Vorganges teilt die Zeitung mit, Staatsanwaltschaft und Polizei hätten bei einer Pressekonferenz den Namen des Toten mitgeteilt und auch das Foto verteilt. Das habe der Redakteurin den Eindruck vermittelt, dass zur Aufklärung der Tat eine Veröffentlichung gewünscht werde. Die Journalistin habe sich im Auftrag der Chefredaktion bei der Beschwerdeführerin entschuldigt und ihr angeboten, dass die Zeitung dies auch öffentlich zu tun bereit sei. Darauf sei von der Betroffenen verzichtet worden. Die Zeitung gibt ihren Fehler zu und bedauert ihn sehr. (2003)
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Unter der Überschrift „Rentnerin war auf der Hut“ berichtet eine Regionalzeitung über den versuchten Trickbetrug an einer älteren Frau. In dem Artikel wird ein Hinweis auf die „ethnische Minderheit“ gegeben, der die beiden Tatverdächtigen angeblich angehören. Beide werden in dem Beitrag auch als „Zigeuner“ bezeichnet. Der Verband Deutscher Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex als gegeben an und wendet sich an den Deutschen Presserat. Wieder einmal werde deutlich, dass Polizei und Presse zusammen arbeiteten. Beide Personen würden zu Täterinnen stilisiert. Der Artikel stütze sich ausschließlich auf Vermutungen und Unterstellungen. Der Verband gehe davon aus, dass die Polizei per se den so genannten „Trickdiebstahl“ einer bestimmten Minderheit zuordne. Er fügt seinen Verdacht hinzu, dass die Zeitung offenbar – vielleicht auch zur Steigerung des Verkaufs – die Minderheit der Sinti und Roma zielgerecht diskriminiere. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der bearbeitende Redakteur habe wegen der polizeilichen Formulierung „ethnische Minderheit“ bei der Polizeidirektion nachgefragt und dabei die erläuternde Antwort „Zigeuner“ bekommen. Der Redakteur habe beide Begriffe verwendet, da er sie für das Verständnis der Meldung für wichtig gehalten habe. Der Chefredakteur hat den Kollegen mittlerweile schriftlich auf eine sensiblere Bearbeitung von polizeilichen Informationen verpflichtet. Auch der Begriff „ethnische Minderheit“ hätte redigiert werden müssen. Der Verband Deutscher Sinti und Roma habe sich im Übrigen nicht mit der Zeitung in Verbindung gesetzt. Auch habe es mit Ausnahme einer Zuschrift keine Reaktionen aus dem Leserkreis gegeben. (2003)
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