Foto ohne Bindung an ein Thema
Fotograf beklagt Unlauterkeit beim Ankauf seiner Bilder
Eine Boulevardzeitung berichtet, dass ein 33jähriger Kaplan einen Strafbefehl zu erwarten habe. Im Rahmen einer bundesweiten Razzia seien Ermittler auch bei dem Mann der Kirche fündig geworden. Auf seinem Computer seien kinderpornografische Dateien und Videosequenzen entdeckt worden. Doch die Gemeinde stehe hinter dem Kaplan, sei von seiner Unschuld überzeugt. Der Verteidiger des Geistlichen sage, Jugendliche hätten an seinem Laptop gespielt. Doch die Staatsanwaltschaft habe Beweise dafür, dass er seine Kreditkarte benutzt habe. Auch habe es verdächtige Telefonkontakte gegeben. Auf der Titelseite und im Text ist ein Porträtfoto des Betroffenen veröffentlicht. Seine Augenpartie ist mit einem Balken abgedeckt. Ein Fotograf beschwert sich beim Deutschen Presserat. Eine Redakteurin der Zeitung habe ihn um die Überlassung eines Fotos gebeten, das den alten Gemeindebus der Katholischen Kirchengemeinde zeigt. Über das Gefährt war seinerzeit in der Lokalpresse berichtet worden, weil der Wagen nicht mehr über den TÜV gekommen war. Dieses Thema wolle das Boulevardblatt jetzt aufgreifen. Er habe daraufhin zwei Fotos des Busses gegen Honorar an die Zeitung übersandt, zu seinem Erstaunen aber später festgestellt, dass die Redaktion nicht ein komplettes Bild veröffentlicht habe. Sie habe vielmehr das Porträt des Kaplans, der vor dem Bus gestanden habe, herauskopiert und für den Artikel über die Pornografievorwürfe benutzt. Er habe daraufhin der Zeitung untersagt, seine Bilder für eine solche Veröffentlichung weiter zu nutzen. Einige Wochen später habe die Zeitung jedoch wiederum einen Ausschnitt aus seinen Fotos veröffentlicht. Der Beschwerdeführer bittet darum, dieses Verhalten der Redaktion zu ahnden. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, die Redakteurin des Blattes habe zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, sie wolle darüber berichten, dass der Bus nicht durch den TÜV gekommen sei. Für was bzw. für welchen Artikel sie das Bild haben wolle, sei in dem Gespräch mit dem Fotografen nicht erwähnt worden. Dieser habe auch nicht nachgefragt. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer nach dem erstmaligen Erscheinen des Bildes per Einschreiben jede weitere Veröffentlichung seiner Bilder untersagt habe. Die Redaktion habe diese Erklärung ernst genommen und daraufhin nach anderen Bildern im Internet recherchiert. Durch ein Versehen des Layouters sei dann in den vorliegenden Artikel über den Kaplan erneut der Ausschnitt aus den Bildern des Beschwerdeführers geraten. (2003)