Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Zeitschrift für Uhren und Schmuck berichtet über den Geschäftsbetrieb eines Juweliers, in dessen Räumen vor Weihnachten ein Totalausverkauf stattgefunden hatte. Unter Bezug auf der Redaktion vorliegende schriftliche Aussagen und Anmerkungen des Beschwerdeführers, eines Kreditoren-Vereins, wird zudem darüber berichtet, dass die Situation des Juweliers finanziell schier ausweglos gewesen sei und dazu die Detailinformation gegeben, dass zehn Verfahren bei dem Kreditoren-Verein sowie weitere - mit exakten Zahlen aufgeführte - Verbindlichkeiten existierten. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Veröffentlichung der detaillierten Angaben zu den Verbindlichkeiten des Juweliergeschäfts. Diese seien aus internen Mandantenrundschreiben kopiert worden, die nicht zur Veröffentlichung gedacht gewesen seien. Die Empfänger des Briefes seien nicht zur Weitergabe an Dritte ermächtigt gewesen.
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Eine Tageszeitung berichtet in einem Artikel sowie durch die Veröffentlichung von Leserbriefen über den Verkauf einer Gedenkstätte an den Beschwerdeführer, den Mitarbeiter eines Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Es wird berichtet, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Immobilie weit unter dem bereits bestehenden Kaufangebot erhalten hatte, den öffentlichen Zugang hierzu nicht mehr gestattet. In einem der Leserbriefe wird neben der Adresse des Ministerpräsidenten und des Landrats auch die Privatadresse des Beschwerdeführers angegeben, verbunden mit der Aufforderung: „An folgende Adressen könnt Ihr Eure Protestschreiben gegen die Schließung der [...]-Gedenkstätte [..] richten.“ Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Nennung seines Namens und seiner Funktion als Landesbeamter in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Da der Erwerb der Immobilie in keinem Zusammenhang mit seinem amtlichen Handeln stehe, sei die Erwähnung seines Namens und seiner Funktion für die journalistische Darstellung des Konflikts nicht notwendig. Im Gegenteil entstehe durch die Namensnennung und die Darstellung, er sei im Ministerium für Denkmalpflege zuständig, ein negativer Eindruck, der geeignet sei, sein persönliches Ansehen und das seiner Behörde in der Öffentlichkeit zu schädigen. Die Veröffentlichung des Aufrufs unter Nennung seiner Privatanschrift sei ein schwerwiegender Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte. Den verleumderischen Angriffen auf seine Privatsphäre sei er auch weiterhin tagtäglich ausgesetzt, da der Artikel und die Leserbriefe weiterhin im Archiv der Zeitung über Internet für jeden abrufbar seien. Die Geschäftsführung des Verlags hingegen sieht in der Nennung des Namens und der Funktion des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse, da es sich bei dem Verkauf der Immobilie insgesamt um einen öffentlichen Vorgang gehandelt habe. Ob der Beschwerdeführer seine dienstliche Stellung für private Zwecke missbraucht habe, könne und wolle die Redaktion nicht beurteilen, dies werde auch in keinem der Texte getan. Als einzig nennenswerten Punkt erkannte die Redaktion die Nennung der Adresse des Beschwerdeführers an. Gerade aber weil dieser nicht als Beamter, sondern als Privatperson gehandelt habe, könne er als Hauptverantwortlicher in einer Liste mit Adressen für Protestbriefe in dieser Angelegenheit nicht fehlen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer öffentlichen Auseinandersetzung, in der der Verfasser des Leserbriefes dazu beitragen wolle, dass ihn Proteste und Argumente erreichen, um ihn dazu zu bewegen, verantwortlich mit seinem Eigentum (aber auch mit der Geschichte) umzugehen. Darin sehe die Redaktion ein demokratisches Grundrecht. Nach Abwägung aller Umstände habe sie sich daher entschlossen, die Adressen zu veröffentlichen. (2003)
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Unter der Überschrift „Apotheker hetzt seinen Anwalt auf Tausende Kollegen“ berichtet eine Apothekerfachzeitung über eine Massenabmahnung, durch die Tausende Apotheker dazu aufgefordert wurden, ihre Teilnahme an einem Bestellsystem im Online-Dienst der Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände zu unterlassen und gleichzeitig die Kosten der Abmahnung zu begleichen. In dem Artikel wird unter Angabe von Namen und Wohnort ein Apotheker erwähnt, der dem im Internet betriebenen „Apothekenforum“ des abmahnenden Kollegen zuzurechnen sei. Es wird mitgeteilt, dass der Betroffene sich vor der Abmahnaktion aus dem im Internet betriebenen Bestellsystem verabschiedet habe. Der Apotheker fühlt sich durch die Nennung seines Namens und seines Wohnortes in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Beweggründe für diese Namensnennung seien für ihn nicht ersichtlich, da er mit der geschilderten Aktion überhaupt nichts zu tun habe. Die Nennung seines Namens diene auch nicht zur Erklärung oder Aufhellung irgendwelcher Umstände der beschriebenen Aktion. Seine Abmeldung bei der Lieferfirma im Internet sei zudem nur ihm und dem Vertragspartner bekannt gewesen. Der Chefredakteur der Fachzeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Beschwerdeführer nehme als Initiator des „Apothekenforums“ eine exponierte Stellung ein, die mit der anderer Teilnehmer nicht zu vergleichen sei. Die enge Verbindung zwischen ihm und dem abmahnenden Kollegen sowie der Umstand, dass er wenige Tage vor der Abmahnaktion seine Mitgliedschaft im Bestellsystem gekündigt habe, hätten es aus der Sicht der Redaktion unvermeidlich gemacht, ihn in dem betreffenden Artikel zu erwähnen. Der Beschwerdeführer sei namentlich genannt worden, weil er ein exponiertes und in der Berufsöffentlichkeit bekanntes Mitglied des „Apothekenforums“ sei. Die Erwähnung des Wohnortes ohne Nennung von Straße, Telefonnummer oder Apotheke sei in diesem Zusammenhang eine redaktionelle Selbstverständlichkeit gewesen. Im übrigen sei die Redaktion erstaunt, dass der Beschwerdeführer die Nennung seines Namens als eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darstelle. Auf seinen Wunsch seien im Jahr 2003 vier seiner Leserbriefe mit vollständiger Adresse abgedruckt worden. Dies zeige ein offensichtliches Mitteilungsbedürfnis. Innerhalb der Apothekerschaft sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner zahlreichen Aktivitäten fraglos eine relative Person der Zeitgeschichte. (2003)
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In einer Zeitschrift beschreibt ein Journalist unter der Überschrift „Die Beichte“ das „Experiment“ einer „Reise durch die Welt der Todsünden und ihrer Vergebung“. Der Autor hatte in den Beichtstühlen fünf verschiedener katholischer Kirchen fingierte Sünden wie Ehebruch, Nötigung zur Abtreibung, Völlerei und Betrug gestanden. In seinem Artikel vergleicht er die Reaktion der jeweiligen Beichtväter, die weder dogmatisch noch uninteressiert oder unprofessionell gewesen seien. Was irdisches Leben zerbrechen lassen könne, sei aber für die mit dem direkten Draht nach oben schnell abgehakt. Spätestens nach 15 Minuten sei – aus kirchlicher Sicht – sein Leben wieder in Butter gewesen, fasst der Rechercheur die Eindrücke seiner Rundreise durch fünf Beichtstühle zusammen. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat bezeichnet der Pressesprecher eines Erzbistums die Preisgabe absolut vertraulicher Gespräche als schamlos. Besonders bedenklich sei die Berichterstattung auch deshalb, weil keiner der Beichtväter sich gegen diese Berichterstattung wehren könne, da er selbst absolut an das Beichtgeheimnis gebunden sei. Die Vorspiegelung einer Beichtsituation allein deshalb, um sie in den Medien zu verbreiten, stelle eine unlautere Methode dar. Eine für viele Menschen wertvolle Einrichtung des Umgangs mit individueller Schuld werde hier im Kern entwertet und öffentlich zur Disposition gestellt. Der sakramentale Charakter der Beichte als Wesensbereich des katholischen Glaubens werde herabgewürdigt und ins Lächerliche gezogen. Die Rechtsabteilung des Zeitschriftenverlags weist alle Vorwürfe kodexwidrigen Verhaltens zurück. In der Beschwerde fehle die schlüssige Begründung dafür, weshalb es dem Beichtenden verwehrt sein solle, über Wahrnehmungen anlässlich seiner Beichte zu berichten. Eine Vertraulichkeit sei schließlich nicht vereinbart worden. Der Beschwerdeführer lasse auch nicht erkennen, welche personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationen oder Bilder mit unlauteren Mitteln beschafft worden seien. Hier handele es sich eindeutig um eine Meinungsäußerung in satirischem Gewand, das weder das sittliche noch das religiöse Empfinden verletze. (2003)
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Das frühere Führungstrio eines Sofware-Unternehmens steht wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe vor Gericht. Die Zeitung am Ort berichtet über den Auftakt des Prozesses und erwähnt u.a., dass die Angeklagten die Erfinder der Telefonbuch-CD-Rom „D-Info“ gewesen seien. Ihr Unternehmen habe in den 90er Jahren die Telefonbücher der Telekom ohne deren Einwilligung kopiert und mit Millionengewinnen als CD-Rom verkauft, sei aber dann wegen Verletzung des Urheberrechts verurteilt worden. In dem Bericht über das neuerliche Verfahren zitiert die Zeitung einen der Angeklagten, der die Trickserien des Trios als „steuerlichen Humbug“ bezeichnet habe, die angeblich der frühere Steuerberater des Unternehmens ausbaldowert haben soll. Dieser Steuerberater wird in dem Beitrag namentlich genannt. Auch in dem Bericht über den Ausgang des Verfahrens wird erneut an den Steuerberater erinnert, mit dem die drei Ex-Manager schlecht beraten gewesen seien. Er habe das Know-how für die verschiedenen Tatvarianten geliefert und die Vorstände hätten bereitwillig mitgemacht, zum Beispiel bei Scheinzahlungen an Briefkastenfirmen, zitiert das Blatt die Vorsitzende Richterin. Der Steuerberater, der in dem Beitrag namentlich genannt wird, sieht in der Namensnennung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat. Zudem entspreche die Darstellung der Vorgänge nicht der Wahrheit bzw. werde durch eine unvollständige Berichterstattung über die Gerichtsverhandlungen insgesamt ein unzutreffender Eindruck vermittelt. Der Chefredakteur der Zeitung bittet den Presserat per E-Mail, die Beschwerde abzuweisen. Im vorliegenden Fall sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit eindeutig zu bejahen. Die Vorgänge um die betroffene Firma und das Ergebnis der verschiedenen Gerichtsverhandlungen hätten erhebliches Aufsehen erregt und im Blickpunkt der Öffentlichkeit gestanden. Bei dem Beschwerdeführer handele es sich um einen über die Ortsgrenzen hinaus bekannten Geschäftsmann, der seinerseits selbst oftmals den Weg in die Öffentlichkeit gesucht habe. Dies würden u.a. seine selbst verfassten Pressemitteilungen belegen. Der Chefredakteur merkt noch an, dass der Steuerberater in der Zeit vor seiner Eingabe beim Presserat eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte gegenüber der Zeitung nie geltend gemacht habe. Auch habe er nichts dagegen gehabt, sich durch den Fotografen der Redaktion ablichten zu lassen. (2003)
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Drei einstige Chefs eines Software-Unternehmens stehen wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe vor Gericht. Eine Regionalzeitung berichtet in mehreren Folgen über den Ablauf und den Ausgang des Prozesses. Sie erwähnt, dass die Tricksereien der Manager aufgeflogen seien, nachdem das Vorstandstrio seinen einstigen Steuerberater bei der Staatsanwaltschaft wegen Untreue angezeigt hatte. Jener habe, so einer der Verteidiger, aus dem Gefängnis mit einer Selbstanzeige „zurückgeschossen“. Das Unternehmen hatte in den 90er Jahren die Telefonbücher der Telekom ohne deren Einwilligung kopiert und mit zweistelligen Millionengewinnen als CD-Rom verkauft. In dem Zeitungsbericht heißt es, die drei Vorstandsmitglieder sähen sich von ihrem Berater aufs Kreuz gelegt. Juristisch habe man mit dem elektronischen Telefonnummern-Verzeichnis eine Niederlage nach der anderen kassiert. Die Telekom habe den Vorstand unerbittlich von einem Gericht zum nächsten gezerrt, denn das Unternehmen habe den Inhalt der Telefonbücher abgekupfert, ohne Lizenzgebühren zu berappen. Mit der Gründung eines Österreich-Ablegers hätten die Angeklagten gehofft, vor der Telekom sicher zu sein. Nach Ansicht der Anwälte sei der Steuerberater der „geistige Vater“ des Steuerhinterziehungs-Konzeptes. Die Zeitung zitiert einen der Angeklagten, der Steuerberater habe diesen Dreh missbraucht, um „die Firma an sich zu reißen“. Entgegen den Absprachen habe er die Anteile an der Österreich-Firma nicht an das Manager-Trio übertragen. Als „Fan von hochkomplizierten Firmen-Konstruktionen“ habe der Berater das Ziel verfolgt, „seine Mandantschaft in eine Situation zu bringen, wo man abkassieren kann.“ Nach Mitteilung einer Verteidigerin habe der Steuerberater in Österreich 5 Millionen Euro „abgeräumt“. Der Berater sei wegen Untreue bereits im Jahre 2000 zu fast fünf Jahren Haft verurteilt worden. Die Österreich-Millionen, berichtet die Zeitung, seien nach Ansicht der Verteidigung nicht weg, sondern gehörten nur jemand anderem. In dem Beitrag über den Ausgang des Verfahrens zitiert das Blatt aus der Urteilsbegründung der Vorsitzenden Richterin, die den Angeklagten Geldzahlungen und gemeinnützige Arbeit zur Auflage macht. Mit einem „ausgeklügelten System“ von „abenteuerlichen Firmenkonstruktionen“ hätten die Angeklagten erhebliche Einkünfte am Fiskus vorbei ins Ausland geschafft. Sie seien auf diesem Weg ihrem Steuerberater gefolgt. Wer sich mit einem „solchen bedenkenlosen Charakter“ einlasse, liefere sich ihm aus und mache sich erpressbar. Der Steuerberater, der in den Beiträgen mehrere Male namentlich genannt wird, sieht in der Namensnennung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat. Zudem entspreche die Darstellung des Falles nicht der Wahrheit bzw. werde durch eine unvollständige Berichterstattung über die Gerichtsverhandlungen insgesamt ein unzutreffender Eindruck vermittelt. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. In keiner der Veröffentlichungen werde die Ehre des Beschwerdeführers verletzt. Die Artikel enthielten wahre Informationen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen die ehemaligen Chefs des Sofware-Unternehmens, das ein erhebliches öffentliches Interesse gefunden habe. Seine Redaktion vertrete den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen sei. Die Zeitung habe nicht über den Privatmann, sondern über dessen berufliche Rolle als Berater der Angeklagten berichtet, die auf der Grundlage dieser Beratung strafbare Handlungen begangen hätten und deshalb verurteilt worden seien. Der Chefredakteur sieht die Beschwerde auch deshalb als unbegründet an, weil der Betroffene durch die Herausgabe verschiedener eigener Veröffentlichungen zu den von ihm gerügten Komplexen in die Nennung seines Namens in diesen Zusammenhängen eingewilligt habe. Der Steuerberater habe zum Zeitpunkt des Prozesses gegen die ehemaligen Chefs des Unternehmens in starkem Maße von sich aus die Öffentlichkeit gesucht. In einer Presseerklärung anlässlich des bevorstehenden Strafverfahrens gegen die ehemaligen Manager habe er unter Angabe seines vollen Namens seine Sicht der Dinge mitgeteilt. (2003)
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Unter der Überschrift „Widerstand gegen Polizei wird teuer“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Gerichtsverhandlung. Dabei geht es um die Beteiligung eines jungen Mannes an einer Sitzblockade, die sich gegen einen Umzug der NPD richtete. In diesem Umfeld kommt es zu Schlägereien mit Polizeibeamten. Der Angeklagte wird wegen versuchter Körperverletzung und Widerstand gegen Vollzugsbeamte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Die Zeitung berichtet mit Nennung des Namens „Student Mark Freiherr von F. (25)“ und der Angabe der Straße, in der er wohnt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nennung seines Namens und die Angaben zu seiner Adresse. Er ist der Ansicht, trotz der Abkürzung seines Familiennamens sei er schon durch die Bezeichnung „Freiherr“ leicht zu identifizieren. Durch die Angabe seiner Adresse werde der besondere Schutz, den der private Wohnsitz genieße, nicht beachtet. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, weist darauf hin, dass er bei früheren Kontakten mit dem Autor des Artikels anonym aufgetreten sei. Er begründet dies damit, dass er schon früher von organisierten Neonazis identifiziert und mit Gewalttaten bedroht worden sei. Dem Autor des Artikels sei dies bekannt gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass die Redaktion nach gängiger Praxis immer Familienamen von Tätern und Opfern abkürze. Damit habe die Redaktion formal richtig gehandelt. Er räumt ein, dass die Streichung des Zusatzes „Freiherr“ eine weiterreichende Anonymisierung ermöglicht hätte. Ähnlich verhalte es sich mit der Angabe der Wohnstraße. Zwar sei dies eine sehr lange und dicht bebaute Straße, doch gelte hier, dass die Angabe für das Verständnis des Beitrages ohne Belang gewesen sei. Mit dem Autor werde man ein ausführliches Gespräch über die Anwendung des Pressekodex führen. (2003)
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Eine Boulevardzeitung berichtet in großer Aufmachung, dass ein 31jähriger Mann – als Fotograf getarnt – vom Rathausturm gesprungen sei. In dem Artikel heißt es, der verzweifelte Selbstmörder habe keinen Ausweg mehr gesehen, weil seine Frau sich habe scheiden lassen wollen. Beigestellt ist dem Beitrag ein Foto, das die zugedeckte Leiche des Mannes zeigt. Ein Leser des Blattes moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Zeitung die gebotene Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbstmorde missachtet habe. Die Würde des Selbstmörders werde in dieser Darstellung nicht gewahrt. Dies sei um so bedauerlicher, als die Zeitung ein Jahr zuvor in ähnlicher Sache bereits nicht-öffentlich gerügt worden sei. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass sie im Vorfeld der Berichterstattung bei mehreren engen Freunden des Toten recherchiert und dabei erfahren habe, dass es vermutlich aus Anlass der bevorstehenden Scheidung zu der Tat gekommen sei. Die zuständige Polizeidirektion habe bestätigt, dass auch ihre Erkenntnisse in diese Richtung gingen. Die Chefredaktion kritisiert, dass der Beschwerdeführer mit dem Toten nichts zu tun habe. Nach ihrer Ansicht versuche hier ein Dritter ohne jeglichen Bezug zu der Berichterstattung, seine publizistischen Vorstellungen über den Presserat gegen die Redaktion der Zeitung durchzusetzen. Die Berichterstattung befasse sich mit einem Geschehnis der Zeitgeschichte. Der Selbstmörder habe versucht, die größtmögliche Aufmerksamkeit auf seine Tat zu lenken. Er habe sich als Journalist ausgegeben, unter Hinweis auf beabsichtigte Fotoaufnahmen die Pressestelle des Rathauses aufgesucht und sich von deren Mitarbeitern zur Aussichtsplattform des Rathausturms begleiten lassen. Dann habe er sich in die Tiefe gestürzt. Dies sei ein Vorgang, über den – auch fotografisch – berichtet werden dürfe. Dabei habe die Zeitung den Vorgang anonymisiert. Auch auf dem Foto sei der Betroffene nicht identifizierbar. (2003)
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Unter der Überschrift „BKA entlarvt ‚Feierabend-Terroristen‘“ berichtet die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins, Fahndern seien die Anführer einer linksextremistischen Vereinigung ins Netz gegangen. Die vier Männer im Alter zwischen 30 und 49 werden mit Vornamen und abgekürzten Familiennamen genannt. Sie arbeiteten unter anderem als Taxifahrer sowie als Mitarbeiter eines alternativen Bäckerei-Kollektivs in Berlin. Die Aktivisten der „Militanten Gruppe“ seien eine Art Feierabend-Terroristen, wird ein Ermittler zitiert. Das BKA schließe derzeit nicht aus, dass die Untergrund-Gruppe, die vorwiegend im Großraum Berlin Finanzämter, Justizgebäude und Autohäuser mit Brandsätzen angegriffen habe, über noch weitere Mitglieder verfüge. Einer der mutmaßlichen Terroristen habe, unbemerkt vom BKA-Observationsteam, im Oktober 2002 mit seiner Familie in einem italienischen Restaurant in Berlin am Nebentisch von Bundeskanzler Gerhard Schröder und dessen Frau Doris gesessen. Schröder habe sich auf Wunsch des Schwiegervaters des mutmaßlichen Terroristen zu der jungen Familie gesetzt und sich mit deren Baby fotografieren lassen. Das BKA habe von dem Vorfall erst durch abgehörte Telefonate erfahren. Die vier betroffenen Männer sind der Ansicht, dass die Veröffentlichung gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstößt, und legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Durch die Nennung von Vornamen und Initialen der Nachnamen, die Angabe des Wohnortes und die Aufzählung ihrer Berufe seien sie für einen begrenzten Personenkreis identifizierbar. Die Bezeichnung „Feierabend-Terroristen“ stelle eine Vorverurteilung dar. Außerdem kritisieren die Beschwerdeführer eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Der Artikel suggeriere, sie seien festgenommen worden, was jedoch nicht der Fall sei. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins verweist auf ein Interview, dass einer der Beschwerdeführer im Fernsehen gegeben habe. Er habe sich und seinen Fall damit wirksam an die Öffentlichkeit getragen. Dabei sei er voll im Bild gezeigt und ohne Namensnennung als „Pressereferent einer Menschenrechtsgruppe“ bezeichnet worden. Wenn jemand dadurch so bekannt sei wie er, dürfe er nach einer Entscheidung des Presserats im Fall B 103/2000 grundsätzlich auch genannt werden. Schon wegen des Interviews handele es sich hier um einen Vorgang der Zeitgeschichte. Nur durch die Nennung ihrer Vornamen und der Initialen ihrer Nachnamen seien die Betroffenen jedoch für einen größeren Personenkreis nicht identifizierbar. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdegegner auf den Fall B 57/1997, in dem der Presserat festgestellt habe, dass mit den hier vorgenommenen Abkürzungen hinreichend anonymisiert werde. Den Vorwurf der Vorverurteilung weist die Rechtsvertretung zurück. Es handele sich hier vielmehr um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Schließlich werde erwähnt, dass ein Ermittlungsverfahren laufe. Somit werde dem Leser klar, dass noch hieb- und stichfeste Beweise fehlen. (2003)
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