Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6739 Entscheidungen
„Rentnerin soll vertrieben werden“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über ein Räumungsverfahren. Die ältere Frau soll wegen eines Formfehlers ihre Wohnung verlassen, obwohl sie gesundheitlich stark angeschlagen sei. Die Zeitung schreibt, die Frau werde wie ein Mietpreller behandelt. Sie habe zwei Überweisungen falsch ausgefüllt und sei dadurch mit zwei Mieten in Rückstand geraten. Daraufhin habe der Vermieter auf Räumung geklagt, obwohl sie die Rückstände durch umgehende Überweisungen sofort in Ordnung gebracht habe. Ohne sich dessen bewusst zu sein, habe die Frau die Räumungsklage anerkannt. Eine Richterin des zuständigen Gerichts habe sie dahingehend beraten. Der Rechtsanwalt der Rentnerin wird in dem Artikel wie folgt zitiert: „Das Vorgehen des Amtsgerichts ist schlicht ein Skandal. Die Schuldnerin hat keinerlei Mietrückstände, sie ist keine Sozialhilfeempfängerin und kann ihre Miete bezahlen. Die Mietrückstände sind lediglich aufgrund von Fehlern bei Überweisungen entstanden. Doch offenbar hat das Amtsgericht kein Erbarmen.“ Beschwerdeführer sind die Vermieter. Nach ihrer Ansicht hat die Zeitung gegen mehrere Ziffern des Pressekodex verstoßen. Die Behauptung, dass die Mietrückstände wegen falsch ausgefüllten Überweisungen entstanden seien, sei falsch. Die Überweisungen seien vielmehr mangels Kontodeckung nicht ausgeführt worden. Die Mietrückstände umfassten nicht zwei, sondern drei Monatsmieten. Die Rentnerin sei so verschuldet, dass sie weder die Miete zahlen noch die Rückstände ausgleichen könne. Das Sozialamt der Stadt sei vielmehr für Mietrückstände und Kosten einer einvernehmlichen Räumung aufgekommen. Der in dem Artikel zitierte Rechtsanwalt habe keine Vollmacht zur Vertretung der Betroffenen in der Räumungsangelegenheit gehabt, sondern diese lediglich in Erbangelegenheiten vertreten. Die Redaktion habe die Vermieter nicht um eine Stellungnahme gebeten. Der Leiter der Lokalredaktion berichtet, die Zeitung habe die Geschichte der Mieterin unter Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht veröffentlicht. Dazu gehöre auch, dass die Beschwerdeführer nur sehr selektiv die Mittel der Sozialbehörde angenommen hätten, die als Ersatz für die ausstehenden Mietzahlungen angeboten worden seien. Es gebe somit keinen Grund, die beanstandete Berichterstattung zu korrigieren. Die Redaktion habe vor allem über den Fall berichtet, weil die Vermieter absichtlich das Angebot des Sozialamtes, die Miete für die alte Dame zu übernehmen, abgelehnt hätten. Im Kern drehe sich die Geschichte aber ohnehin eher um die Gnadenlosigkeit von Amtsmühlen – in diesem Fall der des Amtsgerichts.
Weiterlesen
Ein Wirtschafts-Fachblatt veröffentlicht online einen Beitrag über Unregelmäßigkeiten in einem Zweckverband. Von verschwundenen Steuergeldern ist in der Überschrift die Rede. So stünden etwa rund 141.000 Euro als „offener Rest“ im Prüfbericht des Zweckverbandes. Der Artikel stützt sich auf den Bericht eines freien Journalisten, der ehrenamtliches Mitglied im Beirat des Zweckverbandes ist. Die Rechtsvertretung des Zweckverbandes teilt mit, dass keine Steuergelder verschwunden seien. Das zuständige Rechnungsprüfungsamt sehe dafür keine Anzeichen und habe dies wiederholt so dargestellt. Der Kassenbestand sei korrekt. Die Rechtsvertretung des Fachblatts stellt die Zuständigkeit des Presserats in Frage. Die Redaktion halte sich selbstverständlich an die vom Presserat postulierten presseethischen Grundsätze. Eine Selbstverpflichtungserklärung nach Ziffer 10 der Satzung für den Trägerverein des Presserats habe man allerdings nicht abgegeben. Das im Impressum abgelegte Bekenntnis zu den publizistischen Grundsätzen könne diese Verpflichtungserklärung nicht ersetzen. Unabhängig von dieser Einschätzung nimmt die Rechtsvertretung Stellung und weist den Vorwurf zurück, gegen Ziffer 2 des Pressekodex verstoßen zu haben. Die im Artikel dargestellten Fakten seien allesamt korrekt wiedergegeben worden. Der Autor habe sich mehrmals an den Zweckverband mit der Bitte um Stellungnahme gewandt, ohne eine Antwort zu bekommen. Unabhängig davon habe er die publizierten Fakten vor ihrer Veröffentlichung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt recherchiert und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft.
Weiterlesen
Zwei Jugendliche bedrohen einen 50-jährigen Mann mit einem Elektroschocker. Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über den Vorfall. In die Berichterstattung eingeklinkt ist eine Anzeige, in der für einen „Elektroschocker Shop“ geworben wird. Ein Nutzer der Internet-Ausgabe der Zeitung kritisiert die Kombination von Bericht und Anzeige als „perversen Auswuchs“ automatisierter Internetwerbung. Der Leiter der Online-Redaktion teilt mit, dass sie auf die Inhalte von Anzeigen, die über Google eingespielt würden, keinen Einfluss habe. Er bezeichnet die Kombination von Text und Anzeige als „denkbar ungünstig“. Derartige Vorfälle könne man aufgrund der automatisierten Einblendung jedoch nicht ausschließen.
Weiterlesen
Gedruckt und online berichtet eine Regionalzeitung über den Suizid eines Studenten, der von einem zehngeschossigen Wohnheim gesprungen sei. Die Zeitung schreibt: „Der Notarzt konnte noch ein, zwei Worte an ihn richten, dann stürzte sich der Mann unvermittelt in die Tiefe“. Sie zitiert so einen Polizeisprecher. Außerdem teilt der Autor mit, dass der Student in seinem Zimmer einen Abschiedsbrief hinterlassen habe. Ein anonymer Beschwerdeführer kritisiert, dass die Darstellung des Suizids in diesen Einzelheiten nicht mit der Ziffer 8, Richtlinie 8.7, vereinbar sei. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion grundsätzlich auf die Berichterstattung über Suizid-Fälle verzichte, es sei denn, der Vorfall ereigne sich in der Öffentlichkeit oder Dritte seien dabei zu Schaden gekommen. In diesem Fall habe man sich für eine knappe Berichterstattung im Lokalteil entschieden, weil sich der Suizid im öffentlichen Raum ereignet habe. Der Vorfall habe innerhalb eines Studentenwohnheim-Komplexes mit über tausend Bewohnern während des Semesters stattgefunden. Das Wohnheim liege zudem an einer vielbefahrenen Straße, so dass auch zahlreiche Verkehrsteilnehmer das Geschehen mitbekommen hätten. Viele Passanten hätten die zahlreichen Einsatzfahrzeuge gesehen. Die Veröffentlichung beschränke sich in der gebotenen Zurückhaltung auf die Meldung eines Suizids durch einen Sturz vom Dach. Nähere Begleitumstände habe die Zeitung nicht genannt. Ausnahme: Der hinterlassene Abschiedsbrief. Über ein mögliches Motiv sei nicht spekuliert worden. Auch sei die Berichterstattung nicht identifizierend. Ein Aspekt der Berichterstattung sei die kurze Schilderung des Versuchs, den Suizid zu verhindern, und die Ohnmacht der Helfer.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Die Nazi-Terroristin macht jetzt auf seriös“ über den Auftakt des Prozesses gegen Beate Zschäpe vor dem Oberlandesgericht München. Im Bericht wird die Angeklagte als „Staatsfeindin Nr. 1“ und „Teufel“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung hält die Berichterstattung für unvereinbar mit den Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung). Die Bezeichnungen für die Angeklagte seien unangemessen, tendenziös und vorverurteilend. Der Presserat eröffnet das Verfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen Ziffer 13. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die identifizierende Berichterstattung für zulässig, da Beate Zschäpe bereits vorher den Medien landesweit bekannt gewesen sei und die Schwere der Tat sowie das Verfahrensstadium dies zuließen. Das Bundeskriminalamt habe Fahndungsfotos und Vor- und Nachnamen der Neonazis Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt veröffentlicht. Überdies bestehe ein überragendes öffentliches Interesse an der Aufklärung der Hintergründe für die zehn Morde. Beate Zschäpe sei vor diesem Hintergrund so etwas wie die „Gallionsfigur“. Die Rechtsvertretung ist der Meinung, die Berichterstattung sei frei von Vorurteilen unter Einhaltung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung. Die Formulierung „Staatsfeindin Nr. 1“ sei zutreffend, weil der Angeklagten Staatsschutzdelikte vorgeworfen würden. Sie müsse sich als einzige Überlebende der NSU-Terrorzelle als Hauptverantwortliche dem Prozess stellen. Auch der Ausdruck „schlimmste Rechtsterroristin der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ stelle keine Vorverurteilung dar. Der Angeklagten würden schwerwiegende Straftaten vorgeworfen. Unbestritten und von ihr auch bestätigt sei, dass die Morde aus rechtsextremen Motiven begangen worden seien, so dass das Wort „Rechtsterroristin“ lediglich eine zutreffende Beschreibung sei. Insgesamt werde in differenzierender Weise berichtet. Auch positive Aspekte der Angeklagten seien von der Redaktion beschrieben worden.
Weiterlesen
„(…):Ich bin geläutert und unschuldig“ schreibt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Es geht um den Prozess gegen den früheren Präsidenten einer Hochschule für Wirtschaft und Recht. Er soll Geld veruntreut haben. In dem Bericht wird ein Zeuge, der noch nicht vor Gericht ausgesagt hat, namentlich erwähnt. Der ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Neben dem Namen nennt die Zeitung seinen aktuellen Arbeitgeber und Arbeitsort. Der Autor schreibt, dieser Zeuge habe die Aussage zurückgezogen, auf die die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen den Ex-Präsidenten und den Beschwerdeführer (wegen Beihilfe zur Untreue) gestützt habe. Die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer seien inzwischen eingestellt worden, teilt die Zeitung weiter mit. Der anwaltlich vertretende Beschwerdeführer wendete sich gegen die Nennung seines Namens, des aktuellen Arbeitgebers und seines Arbeitsortes. Er verlangt nachträgliche Anonymisierung und bittet um Vermittlung durch den Presserat, was zunächst von der Zeitung abgelehnt wurde. Diese kündigt an, die identifizierenden Angaben über Arbeitgeber und Arbeitsort aus dem Artikel zu löschen. Der Anwalt des Beschwerdeführers antwortet, wenn die Zeitung schon einsehe, dass diese Angaben gelöscht werden müssten, so müssten doch die Angaben zur Person erst recht entfernt werden. Die Zeitung lehnt im Vermittlungsversuch eine Anonymisierung des Namens und zunächst auch des Arbeitgebers und des Arbeitsortes ab. Der Justiziar der Zeitung bittet um Zurückweisung der Beschwerde, da eine Verletzung publizistischer Grundsätze nicht vorliege. Nach Richtlinie 8.1, Absatz 4, des Pressekodex sei die Namensnennung von Zeugen zwar in der Regel unzulässig. Im vorliegenden Fall sei die Nennung jedoch erforderlich, so dass die Zeitung in Ausnahme zur Regel der Richtlinie 8.1 von einer zulässigen Namensnennung ausgehe.
Weiterlesen
„Syrien reagiert nicht auf Israels Giftgasangriff“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Bürgerkrieg in Syrien und einem angeblichen Angriff Israels auf das Umland von Damaskus. Eine Leserin des Magazins kritisiert vor allem die Überschrift des Beitrages. Diese erwecke den falschen Eindruck, als habe Israel Syrien mit Giftgas angegriffen. Zwar sei der Fehler nach eineinhalb Stunden korrigiert worden, doch habe die Redaktion nicht auf die ursprünglich falsche Aussage hingewiesen. Die ursprüngliche Überschrift sei auch geeignet, Vorurteile gegenüber Minderheiten zu schüren. Der Chefredakteur des Magazins räumt den zuerst gemachten Fehler ein, weist aber darauf hin, dass die Redaktion nach kurzer Zeit die falsche Aussage in der Überschrift korrigiert habe. Bei der Lektüre des gesamten Artikels sei auch in der ersten Fassung kein falscher Eindruck entstanden, weil die Leser korrekt über den Sachverhalt informiert worden seien. Gerade weil ein israelischer Giftgasangriff ein höchst aufsehenerregendes Ereignis gewesen wäre, hätten die Leser vermutlich nicht nur die Überschrift zur Kenntnis genommen, sondern den ganzen Text gelesen. Dann sei ihnen jedoch die Diskrepanz sofort aufgefallen. Deshalb habe kein Berichtigungsbedarf bestanden. Für den Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht entschuldige sich die Redaktion bei der Beschwerdeführerin. Den von der Leserin angedeuteten Antisemitismusvorwurf weist der Chefredakteur zurück.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht in einer ihrer Lokalausgaben einen Leserbrief, der mit „Gordon McWolf“ gezeichnet ist. Die genaue Adresse ist angegeben. Der Autor äußert sich über Vorschläge der FDP-Ratsfraktion zur Verkehrsberuhigung einer bestimmten Straße. Er greift den namentlich genannten Fraktionschef an und unterstellt ihm, dass er persönliche Interessen von Anliegern der betreffenden Straße vertrete. Der angegriffene Lokalpolitiker wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Darin stellt er fest, dass ein „Gordon McWolf“ am Ort gar nicht gemeldet sei. Die Zeitung habe die Identität des Leserbriefschreibers offensichtlich nicht überprüft. Der veröffentlichte Brief enthalte obendrein ehrverletzende Behauptungen. Seinen Inhalt habe die Redaktion wohl ungeprüft übernommen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion die Identität des Einsenders nicht überprüft habe und die Kritik des Beschwerdeführers in diesem Punkt berechtigt sei. Im konkreten Fall hätte der auffällige Name „Gordon McWolf“ die Redaktion zu besonderer Sorgfalt anhalten müssen. Der Chefredakteur hat nach eigenen Angaben die verantwortliche Lokalchefin ermahnt und die gesamte Redaktion noch einmal an die gängigen Regeln im Umgang mit Leserbriefern erinnert. Falsche und die Person des Beschwerdeführers diskreditierende Aussagen sieht der Chefredakteur in dem Brief nicht. Als Politiker müsse der Fraktionschef Kritik der Bürger akzeptieren. Die Zeitung habe ihm ein Interview angeboten. Er sei jedoch auf dieses Angebot nicht eingegangen.
Weiterlesen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Microsoft warnt vor seinem Windows XP!“ Er enthält den Satz: „Oft ist nur der Arbeitsspeicher zu klein, der sich schon ab 30 Euro (genannt werden eine Firma und ihre Internet-Adresse) aufrüsten lässt“. Ein Leser kritisiert die direkte Verlinkung zu einem Anbieter von Computer-Produkten. Er sieht darin Schleichwerbung und damit einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion). Der Beschwerdeführer moniert zudem, dass die Zeitung Beiträge ohne Autoren-Kennzeichnung veröffentliche. Der Chefredakteur des Online-Auftritts der Zeitung weist den Vorwurf einer Verletzung presseethischer Grundsätze zurück. Der Hinweis auf den Anbieter sei rein redaktionell veranlasst und diente keinen Werbezwecken. Es handele sich um einen Beitrag aus dem Bereich Multimedia, der dem Leser helfen solle, wenn er Probleme mit Windows XP habe. In diesem Zusammenhang dürfe sachlich auf ein Angebot hingewiesen werden, das dem Leser nützlich sei. Die Zeitung habe für den Hinweis weder Geld noch sonstige Gegenleistungen erhalten.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Der Teufel hat sich schick gemacht“ über den NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München. Der Autor widmet sich ausführlich dem Auftritt und dem Aussehen der Angeklagten Beate Zschäpe. In der Unterzeile der Überschrift auf der Titelseite sowie in der Überschrift im Innenteil der Zeitung wird sie als „Nazi-Terroristin“ bezeichnet. Mehrere Beschwerdeführer melden sich in diesem Fall zu Wort. Sie sind der Meinung, dass der Artikel eine unzulässige Vorverurteilung enthalte. Durch die Bezeichnung „Teufel“ werde die Angeklagte in ihrer Menschenwürde verletzt. Der Presserat eröffnet das Verfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen Ziffer 13, Richtlinie 13.1, des Pressekodex (Unschuldsvermutung, Vorverurteilung). Zu den Beschwerden nimmt die Rechtsabteilung der Zeitung Stellung. Der kritisierte Beitrag beschäftige sich mit dem Auftreten der Angeklagten bei Prozessbeginn, ohne dass von einer Vorverurteilung die Rede sein könne. Dass Beate Zschäpe dem Neonazi-Trio „Nationalsozialistischer Untergrund“ angehört habe, sei unstrittig. Ebenso stehe fest, dass sie eine schwere Brandstiftung verübt habe. Im Münchner Prozess sei zu klären, ob Zschäpe auch als zehnfache Mörderin zu verurteilen sei. Im Übrigen werde die Angeklagte durch die boulevardesk-zugespitzte Schlagzeile lediglich als Person beschrieben, der etwas Negatives vorgeworfen werde. Die symbolhafte Beschreibung einer Person habe nichts mit einer Vorverurteilung zu tun. Der Autor habe den Prozessauftakt beschrieben und lasse damit ausdrücklich das juristische Ende, eine mögliche Verurteilung, offen.
Weiterlesen