Schleichwerbung: Ein Anbieter genannt
Zeitung argumentiert, der Hinweis sei redaktionell veranlasst gewesen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Microsoft warnt vor seinem Windows XP!“ Er enthält den Satz: „Oft ist nur der Arbeitsspeicher zu klein, der sich schon ab 30 Euro (genannt werden eine Firma und ihre Internet-Adresse) aufrüsten lässt“. Ein Leser kritisiert die direkte Verlinkung zu einem Anbieter von Computer-Produkten. Er sieht darin Schleichwerbung und damit einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion). Der Beschwerdeführer moniert zudem, dass die Zeitung Beiträge ohne Autoren-Kennzeichnung veröffentliche. Der Chefredakteur des Online-Auftritts der Zeitung weist den Vorwurf einer Verletzung presseethischer Grundsätze zurück. Der Hinweis auf den Anbieter sei rein redaktionell veranlasst und diente keinen Werbezwecken. Es handele sich um einen Beitrag aus dem Bereich Multimedia, der dem Leser helfen solle, wenn er Probleme mit Windows XP habe. In diesem Zusammenhang dürfe sachlich auf ein Angebot hingewiesen werden, das dem Leser nützlich sei. Die Zeitung habe für den Hinweis weder Geld noch sonstige Gegenleistungen erhalten.