„Der Teufel hat sich schick gemacht“
Die Presse ist nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Der Teufel hat sich schick gemacht“ über den NSU-Prozess vor dem Oberlandesgericht München. Der Autor widmet sich ausführlich dem Auftritt und dem Aussehen der Angeklagten Beate Zschäpe. In der Unterzeile der Überschrift auf der Titelseite sowie in der Überschrift im Innenteil der Zeitung wird sie als „Nazi-Terroristin“ bezeichnet. Mehrere Beschwerdeführer melden sich in diesem Fall zu Wort. Sie sind der Meinung, dass der Artikel eine unzulässige Vorverurteilung enthalte. Durch die Bezeichnung „Teufel“ werde die Angeklagte in ihrer Menschenwürde verletzt. Der Presserat eröffnet das Verfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen Ziffer 13, Richtlinie 13.1, des Pressekodex (Unschuldsvermutung, Vorverurteilung). Zu den Beschwerden nimmt die Rechtsabteilung der Zeitung Stellung. Der kritisierte Beitrag beschäftige sich mit dem Auftreten der Angeklagten bei Prozessbeginn, ohne dass von einer Vorverurteilung die Rede sein könne. Dass Beate Zschäpe dem Neonazi-Trio „Nationalsozialistischer Untergrund“ angehört habe, sei unstrittig. Ebenso stehe fest, dass sie eine schwere Brandstiftung verübt habe. Im Münchner Prozess sei zu klären, ob Zschäpe auch als zehnfache Mörderin zu verurteilen sei. Im Übrigen werde die Angeklagte durch die boulevardesk-zugespitzte Schlagzeile lediglich als Person beschrieben, der etwas Negatives vorgeworfen werde. Die symbolhafte Beschreibung einer Person habe nichts mit einer Vorverurteilung zu tun. Der Autor habe den Prozessauftakt beschrieben und lasse damit ausdrücklich das juristische Ende, eine mögliche Verurteilung, offen.