„Teufel“ und „Staatsfeindin Nr. 1“
Zeitung schildert den Münchner Prozess gegen Beate Zschäpe
Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Die Nazi-Terroristin macht jetzt auf seriös“ über den Auftakt des Prozesses gegen Beate Zschäpe vor dem Oberlandesgericht München. Im Bericht wird die Angeklagte als „Staatsfeindin Nr. 1“ und „Teufel“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung hält die Berichterstattung für unvereinbar mit den Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung). Die Bezeichnungen für die Angeklagte seien unangemessen, tendenziös und vorverurteilend. Der Presserat eröffnet das Verfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen Ziffer 13. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die identifizierende Berichterstattung für zulässig, da Beate Zschäpe bereits vorher den Medien landesweit bekannt gewesen sei und die Schwere der Tat sowie das Verfahrensstadium dies zuließen. Das Bundeskriminalamt habe Fahndungsfotos und Vor- und Nachnamen der Neonazis Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt veröffentlicht. Überdies bestehe ein überragendes öffentliches Interesse an der Aufklärung der Hintergründe für die zehn Morde. Beate Zschäpe sei vor diesem Hintergrund so etwas wie die „Gallionsfigur“. Die Rechtsvertretung ist der Meinung, die Berichterstattung sei frei von Vorurteilen unter Einhaltung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung. Die Formulierung „Staatsfeindin Nr. 1“ sei zutreffend, weil der Angeklagten Staatsschutzdelikte vorgeworfen würden. Sie müsse sich als einzige Überlebende der NSU-Terrorzelle als Hauptverantwortliche dem Prozess stellen. Auch der Ausdruck „schlimmste Rechtsterroristin der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ stelle keine Vorverurteilung dar. Der Angeklagten würden schwerwiegende Straftaten vorgeworfen. Unbestritten und von ihr auch bestätigt sei, dass die Morde aus rechtsextremen Motiven begangen worden seien, so dass das Wort „Rechtsterroristin“ lediglich eine zutreffende Beschreibung sei. Insgesamt werde in differenzierender Weise berichtet. Auch positive Aspekte der Angeklagten seien von der Redaktion beschrieben worden.