„Das Amtsgericht hat kein Erbarmen“
Redaktion hätte auch die kritisierten Vermieter befragen müssen
„Rentnerin soll vertrieben werden“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über ein Räumungsverfahren. Die ältere Frau soll wegen eines Formfehlers ihre Wohnung verlassen, obwohl sie gesundheitlich stark angeschlagen sei. Die Zeitung schreibt, die Frau werde wie ein Mietpreller behandelt. Sie habe zwei Überweisungen falsch ausgefüllt und sei dadurch mit zwei Mieten in Rückstand geraten. Daraufhin habe der Vermieter auf Räumung geklagt, obwohl sie die Rückstände durch umgehende Überweisungen sofort in Ordnung gebracht habe. Ohne sich dessen bewusst zu sein, habe die Frau die Räumungsklage anerkannt. Eine Richterin des zuständigen Gerichts habe sie dahingehend beraten. Der Rechtsanwalt der Rentnerin wird in dem Artikel wie folgt zitiert: „Das Vorgehen des Amtsgerichts ist schlicht ein Skandal. Die Schuldnerin hat keinerlei Mietrückstände, sie ist keine Sozialhilfeempfängerin und kann ihre Miete bezahlen. Die Mietrückstände sind lediglich aufgrund von Fehlern bei Überweisungen entstanden. Doch offenbar hat das Amtsgericht kein Erbarmen.“ Beschwerdeführer sind die Vermieter. Nach ihrer Ansicht hat die Zeitung gegen mehrere Ziffern des Pressekodex verstoßen. Die Behauptung, dass die Mietrückstände wegen falsch ausgefüllten Überweisungen entstanden seien, sei falsch. Die Überweisungen seien vielmehr mangels Kontodeckung nicht ausgeführt worden. Die Mietrückstände umfassten nicht zwei, sondern drei Monatsmieten. Die Rentnerin sei so verschuldet, dass sie weder die Miete zahlen noch die Rückstände ausgleichen könne. Das Sozialamt der Stadt sei vielmehr für Mietrückstände und Kosten einer einvernehmlichen Räumung aufgekommen. Der in dem Artikel zitierte Rechtsanwalt habe keine Vollmacht zur Vertretung der Betroffenen in der Räumungsangelegenheit gehabt, sondern diese lediglich in Erbangelegenheiten vertreten. Die Redaktion habe die Vermieter nicht um eine Stellungnahme gebeten. Der Leiter der Lokalredaktion berichtet, die Zeitung habe die Geschichte der Mieterin unter Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht veröffentlicht. Dazu gehöre auch, dass die Beschwerdeführer nur sehr selektiv die Mittel der Sozialbehörde angenommen hätten, die als Ersatz für die ausstehenden Mietzahlungen angeboten worden seien. Es gebe somit keinen Grund, die beanstandete Berichterstattung zu korrigieren. Die Redaktion habe vor allem über den Fall berichtet, weil die Vermieter absichtlich das Angebot des Sozialamtes, die Miete für die alte Dame zu übernehmen, abgelehnt hätten. Im Kern drehe sich die Geschichte aber ohnehin eher um die Gnadenlosigkeit von Amtsmühlen – in diesem Fall der des Amtsgerichts.